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Das Blockieren einer Homepage durch organisierte massenhafte Aufrufe erfüllt nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.05.2006 - Az. 1 Ss 319/05 - (olg-frankfurt.justiz.hessen.de) nicht das Tatbestandsmerkmal der Gewalt, wie es bei der Nötigung in § 240 StGB verlangt wird.
Menschenrechtsgruppen hatten zu einer Online-Demonstration aufgerufen, bei der die Internetseite der Lufthansa durch spezielle Software so oft aufgerufen werden sollte, daß der normale Seitenbetrieb einschließlich des Buchungssystems beeinträchtigt oder sogar zum Totalausfall gebracht werden sollte. Ausgangspunkt war Kritik an der Mithilfe der Fluggesellschaft an Abschiebungen.
Das Gericht hob eine bereits erfolgte Verurteilung eines Amtsgerichts auf. Der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt: schließlich fehle es beim Maus- oder Tastaturklick an Kraftausübung und sei beim Opfer, hier der Lufthansa AG, auch nicht spürbar. Nicht rechtliche, aber jede Menge technische und "sonstige" Kommentare zum Geschehen gibt es im zum Artikel von heise online (heise.de).