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Nach Eintritt der Verjährung geht der Anspruch zwar nicht unter, er kann aber nicht mehr durchgesetzt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Sie greift, wenn das Gesetz für einen bestimmten Fall nicht eine kürzere oder eine längere Verjährungsfrist vorsieht (z.B. § 197 BGB).
Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.