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Ist im Unterschied zur Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Bei natürlichen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB; Ausnahme § 1923 Abs.2 BGB beim nasciturus).
Bei juristischen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister.