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Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich erhebliche Erklärungen abzugeben.
Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem nicht vorübergehenden Zustand der Störung der Geistestätigkeit befindet.
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 106 BGB). Die Minderjährigkeit endet mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, also mit dem achtzehnten Geburtstag (vgl. § 2 BGB).
Diese Unterscheidung ist wichtig für die Wirksamkeit von Willenserklärungen.