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Die Quittung ist ein schriftlicher Beleg, auf dem der Gläubiger dem Schuldner den Erhalt einer Leistung bestätigt.
Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine Quittung (§§ 368 ff. BGB).
Bei Vorausleistung des Schuldners gilt derjenige, der dem Gläubiger später die Quittung vorlegt, als ermächtigt, die noch ausstehende Leistung in Empfang zu nehmen.