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Neubeginn

Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass eine bereits begonnene Verjährung unterbrochen wird und nach Beendigung des Unterbrechungszeitraums erneut zu laufen beginnt (§ 212 BGB).

Anders ist dies bei der Hemmung.

Ein Neubeginn kann erfolgen, wenn eine Partei den Anspruch der anderen etwa durch Abschlagszahlung anerkennt oder wenn der Gläubiger seine Forderung im Wege einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung, etwa des gerichtlichen Mahnverfahrens, geltend macht.

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