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Der Erfüllungsanspruch ist der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags. Der Erfüllungsanspruch erlischt in dem Moment, in dem der andere die geschuldete Leistung bewirkt (vgl. § 362 Abs. 1 BGB).
Auch wenn die Erfüllung unmöglich wird (z.B. weil die verkaufte Sache kaputt geht), geht der ursprüngliche Erfüllungsanspruch unter. Das ist so, weil eine unmögliche Sache nicht verlangt werden kann (vgl. § 275 BGB).
Möglicherweise muss aber der Schuldner, der die Hauptleistung nicht mehr zu erbringen hat, dann aber Schadensersatz zahlen.