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Die Gerüchte über existenzbedrohend niedrige Bezahlung junger Rechtsanwälte sind hinlänglich bekannt. Daß an diesen Gerüchten tatsächlich etwas dran ist, belegen Urteile unterschiedlicher Gerichte aus den letzten Jahren.
Zunächst sind Urteile des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 4.11.1998 - 2 Ca 255/98 (Leitsätze in BB 1999, 2115 bzw. der-betrieb / NZA-RR 1999, 629) sowie im Fortgang des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 28.10.1999 - 5 Sa 169/99 (Kurzkommentar in EWiR § 612 BGB 1/2000, 611 / NZA-RR 2000. 521 / NJW 2000, 3372) zu nennen.
Ein Anwalt als Arbeitgeber hatte mit einem angestellten Rechtsanwalt eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart. Als monatliche Nettovergütung waren anfänglich DM 610 und später DM 1.300 netto vereinbart. Diese Vereinbarung wurde vom Arbeitsgericht als wucherähnliches - und damit nach § 138 Abs.1 BGB nichtiges - Rechtsgeschäft eingestuft.
Nach § 612 Abs.2 BGB wurde daher die übliche Vergütung geschuldet. Um diese zu ermitteln, hat das Arbeitsgericht das Durchschnittseinkommen angestellter Rechtsanwälte zugrundegelegt, das nach einer Erhebung der BRAK im Jahre 1994 in den alten Bundesländern in Einzelkanzleien DM 6.500 brutto betrug.
Das Gericht ging davon aus, dass dieser Betrag nicht sofort erreicht wird, sondern sich wie folgt entwickelt:
1. Berufsjahr: DM 4.000 brutto
2. Berufsjahr: DM 5.000 brutto
3. Berufsjahr: DM 6.000 brutto
4. Berufsjahr: DM 6.500 brutto
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber sei dabei als üblich anzusehen. Die genannten Beträge waren nach Auffassung des Gerichts bei einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 50 Stunden zugrunde zu legen. Im entscheidenen Fall hatte das Gericht diese Beträge daher entsprechend gekürzt. Diese Rechtsauffassung hat das hessische Landesarbeitsgericht bestätigt (Az.: 5 Sa 169/99).
Ein weiteres Urteil zu dieser Problematik erging durch das OLG München am 16.8.2006 (NJW 2007, 1005). Dort wurde für einen Assessor mit 4,02 Punkten im zweiten Staatsexamen ohne nennenswerte Zusatzqualifikation für die Jahre 1997 bis 1999 ein Mindesteinstiegsgehalt von rund 2000 Euro brutto sowie für das zweite Berufsjahr 2250 Euro ermittelt.
Aktuell hat der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 2.11.2007 - Az. 2 ZU 7/07, n.rkr. (NJW 2008, 668) zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Einstiegsgehalts von 1000 Euro brutto Stellung bezogen. Als Richtmaß wurde ein Gehalt von 2300 Euro für Rechtsanwälte ohne besondere Spezialisierung, ohne Zusatzqualifikation sowie ohne Prädikatsexamen bei Vollzeittätigkeit festgestellt. Eine Vergütung von 1000 Euro sei angesichts dieser Zahlen sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB bzw. unangemessen i.S.v. § 26 BORA.
In diesem Zusammenhang ist auch § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA - als .pdf auf brak.de) relevant. Die Vorschrift lautet:
(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden.
Angemessen sind Bedingungen, die
a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.