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Bei der Wahlberechtigung (Wahlrecht) wird zwischen aktivem und passivem Wahlrecht unterschieden.
Das aktive Wahlrecht beinhaltet das Recht, an der Wahl seine Stimme abzugeben.
Dass passive Wahlrecht meint das Recht, sich zur Wahl zu stellen.
Ausländer/innen aus Mitgliedsstaaten der EU dürfen an der Kommunalwahl teilnehmen. An den Wahlen zum Bundestag dürfen sie (noch) nicht teilnehmen. Das wird damit begründet, dass das Grundgesetzt bestimmt, dass die Macht vom Volke ausgeht und dieses so interpretiert wird, dass hierzu nur Deutsche Staatsangehörige gehören.
Siehe auch:
Mehrheitswahlrecht
Verhältniswahlrecht
Wahlen