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Beim Verhältniswahlrecht besteht das Bemühen, allen im Volk vorhandenen politischen Richtungen gemäß ihrem Stimmenanteil eine entsprechende Vertretung im Parlament zu ermöglichen.
Während beim Mehrheitswahlrecht die zu wählenden Persönlichkeiten im Vordergrund stehen, kommen beim Verhältniswahlrecht Parteien, d.h. politische Richtungen und Weltanschauungen, stärker zum tragen.
Je größer die Wahlkreise sind, umso eher haben, wie in Deutschland während der Weimarer Republik (1919-1933), Splitterparteien größere Chancen, in einem Parlament vertreten zu sein.
So spiegeln Verhältniswahlen die politischen Strömungen wider, doch kann die Vielfalt der Parteien die Willensbildung in einem Gremium und damit auch eine Regierungsbildung erschweren oder sogar unmöglich machen.
Aus diesem Grund ist bei den wahlen zum Deutschen Bundestag die Fünf-Prozent-Klausel vorgesehen.
Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag wird zudem das Mehrheitswahlrecht (Erststimme) mit dem Verhältniswahlrecht (zweite Stimme) kombiniert.