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Die durch das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vom 3.7.2001 (BGBl. I S. 1542) eingeführte "Textform" soll die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich machen.
Der neu eingefügte § 126 b BGB lautet:
"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."
Bei der "Textform" bedarf es im Unterschied zur ebenfalls neuen "elektronischen Form" keiner elektronischen Signatur.