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Die gesetzliche Definition (Legaldefinition) des Schuldversprechens findet sich in § 780 BGB:
"Ein Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll".
Das Versprechen muss schriftlich erteilt werden. Zwischen Kaufleuten kann es ohne eine besondere Form erteilt werden (§ 350 HGB). Für ein schenkweise erteiltes Schuldversprechen gilt das Formerfordernis des § 518 BGB, also Beurkundung.