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Die "Salvatorische Klausel" wird oft in Verträge aufgenommen, um die Folgen des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu vermeiden.
Danach führt die Teilnichtigkeit im Zweifel zur Gesamtnichtigkleit. Dies ist aber oft nicht gewollt.
Eine gebräuchliche Formulierung lautet:
"Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen nichtig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam."