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Rückbürgschaft

Die Nachbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft.

Bei der Rückbürgschaft verbürgt sich der Bürge nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber einem anderen Bürgen. Der Rückbürge ist dem Bürgen zur Leistung verpflichtet, wenn dieser von dem Gläubiger aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist und vom Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte.

Der Rückbürge sichert also die Rückgriffsansprüche eines anderen Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner.

Siehe auch:
Nachbürgschaft

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