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Das Rubrum ist einer der Bestandteile des Urteils.
Das Rubrum enthält neben der Eingangsformel ("Im Namen des Volkes")
Im Strafverfahren sind der
Gleichbedeutend zu Rubrum ist die Bezeichnung Urteilskopf.
Spezifische Regelungen finden sich in:
§ 313 Zivilprozessordnung,
§ 117 Verwaltungsgerichtsordnung,
§ 105 Finanzgerichtsordnung,
§ 136 Sozialgerichtsgesetz und
§ 275 Strafprozessordnung.