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Die Rechtshängigkeit ist in § 261 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert als "Erhebung der Klage".
Dies bedeutet nach § 253 ZPO die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten.
Die Erhebung der Klage löst den Verzug aus (wenn er noch nicht vorher eingetreten war).