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Prozesskostenhilfe

Wenn eine Partei die Kosten für einen Prozess nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann sie Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung).

Neben der wirtschaftlichen und persönlichen Lage wird durch das Gericht auch geprüft, ob die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Dabei wird auch dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so sind von den Gerichtskosten und den Kosten für den eigenen Anwalt nur ein vom verfügbaren Einkommen abhängiger Anteil in Monatsraten zu zahlen. Die  PKH entspricht aber nicht einer Rechtsschutzversicherung: im Unterliegensfall sind die Kosten des Gegners, insbesondere dessen Anwaltskosten, aus der eigenen Tasche zu ersetzen!

Für Prozesskostenhilfe muss beim jeweiligen für den Prozess zuständigen Gericht (siehe Gerichtsstand) ein Antrag gestellt werden. Dabei sind auch Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen.

Ein entsprechendes Formular kann beim jeweiligen Prozessgericht angefordert werden.

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