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Die Prokura ist eine Vollmacht, die nur vom Kaufmann erteilt werden kann. Sie ermächtigt zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt; ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte.
Geregelt ist die Prokura in den §§ 48 ff. HGB.
Die Prokura kann nach außen nicht beschränkt werden; sie geht weiter als die Handlungsvollmacht.