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Orderpapier

Orderpapiere sind Wertpapiere, die auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lauten und die durch eine schriftliche Erklärung auf dem Papier (sog. Indossament) auf einen neuen Eigentümer an Order übertragen werden können (§§ 363, 364 HGB).

Bei geborenen (=gesetzlichen) Orderpapieren wie Wechsel, Scheck und Namensaktie bedarf es zur Übertragung in der Regel keiner ausdrücklichen Orderklausel.

Gekorene (=gewillkürte) Orderpapiere wie kaufmännische Anweisung, Konnossement, Ladeschein, Lagerschein und Transportversicherungspolice werden erst durch die Klausel "oder Order" zum Oderpapier und damit indossierbar. Andernfalls sind die Rektapapiere.

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