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Alter Ausdruck für die Eidesstattliche Versicherung (EV) des Schuldners nach § 807 ZPO.
In dieser Erklärung muss der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorlegen bzw. erklären, dass er keines hat.
Die Richtigkeit der Angaben hat er an Eides Statt zu versichern.
Die Eidesstattliche Versicherung kann im Zwangsvollstreckungsverfahren der Gerichtsvollzieher abnehmen.