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Notgeschäftsführung

Das Registergericht (Amtsgericht des Gesellschaftssitzes) kann in dringenden Fällen, wenn eine Gesellschaft auf Dauer keinen Geschäftsführer mehr hat, bis zur
Bestellung durch das zuständige Organ einen Notgeschäftsführer bestellen (analog § 29 BGB).

Ein dringender Fall liegt vor, wenn ohne einen Notgeschäftsführer andernfalls der Gesellschaft oder einem Beteiligten ein Schaden droht und die Gesellschafter nicht selbst in der Lage sind, in angemessener Frist einen Geschäftsführer zu bestellen.

Die Notbestellung kann nur auf Antrag geschehen, z.B. eines Gesellschafters, Gläubigers oder der IHK.

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