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Negatives Interesse

Das negative Interesse (auch Vertrauensschaden genannt) beschreibt die Höhe des Schadensersatzes.

Beim negativen Interesse ist dem Gläubiger der Schaden zu ersetzen, der entstanden ist, weil er auf die Erfüllung des Vertrages vertraut hat.

Das in § 284 BGB geregelte negative Interesse umfasst lediglich vergebliche Aufwendungen. Entgangener Gewinn ist dagegen nicht erfaßt.

Weitere Regelungen finden sich in den §§ 122 und 179 Abs. 2 BGB. In beiden Fällen ist die Ersatzpflicht grundsätzlich auf das gesamte negative Interesse bezogen. Da der Vertrauensschaden sehr hoch sein kann, ist allerdings eine Beschränkung auf das positive Interesse angeordnet.

Bei der Regelung des § 311a Abs. 2 BGB ist dagegen keine Beschränkung auf das positive Interesse getroffen.

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