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Lateinisch: "Nicht zweimal in derselben Sache".
Verbot einer erneuten Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat, sog. "Strafklageverbrauch". Dieser Grundsatz ist in § 103 GG besonders geschützt.
Besonders problematisch ist, was alles zu einer einzigen Tat gehört.