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Klausel

1. Nebenbestimmung, Passage in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Für die Vollstreckung aus einem Titel muss durch das Gericht oder einen Notar eine Vollstreckungsklausel erteilt werden (vgl. § 725 BGB). Dadurch wird der Titel zur vollstreckbaren Ausfertigung.

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