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Inhaberpapiere sind Wertpapiere, in denen der Berechtigte nicht genannt ist und aus dem der jeweilige Besitzer das in der Urkunde verbriefte Recht geltend machen kann.
Das Papier selbst kann nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch Einigung und Übergabe übertragen werden.
Siehe auch:
Namenspapiere.