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Indemnität

Strafrechtliche Verantwortungsfreiheit von Parlamentariern für Abstimmungen/Äußerungen im parlamentarischen Bereich.

Art. 46 Abs. 1 GG: Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen".

Damit soll gewährleistet werden, dass der Abgeordnete sein Mandat frei und ohne Angst vor Repressionen ausüben kann.

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