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Die Hemmung betrifft die Verjährung einer Forderung.
Wenn die Verjährung gehemmt wird, verlängert sich diese um eine bestimmte Zeitspanne. (z.B. bei der Stundung). Einen Unterfall der Hemmung bildet die Ablaufhemmung (§§ 210, 211 BGB). In bestimmten Fällen, etwa bei nicht voll Geschäftsfähigen, beginnt die Verjährung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen, etwa ab Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit.
Andere Auswirkungen auf die Verjährung hat der Neubeginn.