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Die Handlungsvollmacht ist die Vollmacht, auch ohne Prokura alle Geschäfte vornehmen zu können, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte, Akzepte von Wechseln, die Aufnahme von Darlehen und die Führung von Prozessen.
Die Handlungsvollmacht ist geregelt in § 54 HGB.