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Der Gerichtsstand klärt, welches Gericht für eine Klage zuständig ist.
Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten (§ 13 GVG). Hier ist die Klage einzureichen, wenn kein besonderer Gerichtsstand einschlägig ist.
Für bestimmte Streitigkeiten sind besondere Gerichtsstände vorgesehen (§§ 20 ff. GVG), beispielsweise dort, wo ein Gründstück liegt.
Daneben muss geprüft werden, welcher Rechtsweg und welche Instanz zuständig ist.