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Eine bestimmte Form der Vollmacht. Bei dieser ist "an sich" keine Vollmacht erteilt worden.
Dennoch handelt jemand nach außen wie ein Vertreter für einen anderen. Wenn der, für den gehandelt wird, davon weiß oder es hätte verhindern können, kann er sich nicht darauf berufen, dass er keine Vollmacht erteilt hat. Ausnahmsweise wird er dann durch das Handeln des "Nicht-Vertreters" verpflichtet.
Die Duldungsvollmacht ist nicht anfechtbar.