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Fachanwalt & Co.

Was bedeuten die einzelnen Bezeichnungen und was sagen sie darüber aus, ob der Anwalt "gut" ist?

1. "Fachanwalt für ..."

Die Bezeichnung Fachanwalt wird von den Rechtsanwaltskammern vergeben, in denen jeder Rechtsanwalt zwingend Mitglied ist.

Der Titel Fachanwalt ist vergleichbar mit einer Zusatzausbildung. Er zeigt, dass der Anwalt auf einem bestimmten Gebiet besondere zusätzliche Kenntnisse hat. Immer mehr Anwälte wählen diesen Weg der Spezialisierung: über 16% der Anwälte tragen einen Fachwaltstitel.

Derzeit werden folgende Fachanwaltsbezeichnungen vergeben:

Um Fachanwalt zu werden, muss der Anwalt einen Fachanwaltslehrgang besuchen. Der zeitliche Umfang dieses Lehrgangs muss mindestens 120 Stunden betragen. Ausserdem müssen Klausuren ("Klassenarbeiten") geschrieben und bestanden werden, in denen der Lehrstoff abgefragt wird.

Außerdem muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren in "seinem" Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen (je nach Rechtsgebiet zwischen 50 und 120 Fällen) selbständig bearbeitet hat. Die Anwaltskammer kann auch die Vorlage von anonymisierten Akten verlangen.

Um den Fachanwaltstitel behalten zu dürfen, muss der Fachanwalt in der Folge jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

Weiterführende Links:

2. Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte

Anwälte konnten bis 2005 gemäß ihrer Berufsordnung Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte angeben. Als Tätigkeitsschwerpunkte durften nur solche Rechtsgebiete angegeben werden, in denen der Rechtsanwalt nachhaltig mindestens zwei Jahre tätig war - eine Überprüfung gab es aber nicht. Interessenschwerpunkte besagten lediglich, daß der Rechtsanwalt sich für das Rechtsgebiet interessiert hat. Darauf, ob er tatsächlich in diesem Rechtsgebiet tätig war, kam es nicht an.

Seit 2005 sind die Regelungen zur Angaben von Schwerpunkten liberalisiert. Rechtsanwälte dürfen demnach Teilbereiche ihrer Tätigkeit nur dann benennen, wenn sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Eine Überprüfung dieser Voraussetzungen findet nach wie vor nicht statt.

3. Mitgliedschaft in Vereinen, Arbeitsgemeinschaften, ...

Alle Rechtsanwälte sind Zwangsmitglieder in den Rechtsanwaltskammern, vergleichbar etwa mit Handelskammern. Neben dieser gibt es als Konkurrenz den privaten DeutschenAnwaltVerein (DAV). Der DAV organisiert auch Arbeitsgemeinschaften zu bestimmten Themen. So beispielsweise für Verkehrsrecht, Familienrecht, Anwaltsmanagement u.s.w. In diesen Arbeitsgemeinschaften finden Diskussionen unter den Mitgliedern, Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen statt.

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