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Rechtsgrund (für die Vornahme eines dinglichen Rechtsgeschäftes).
Beispielsweise ist die Verpflichtung aus einem Kaufvertrag der Rechtsgrund dafür, daß der Verkäufer dem Käufer die Sache übereignet - und sie deshalb auch behalten darf.
Diese Sichtweise wird wesentlich geprägt durch das im deutschen Recht geltende Abstraktionsprinzip.