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Lat.: Umkehrschluss. Bezeichnet eine juristische Argumentation, bei der aus der Tatsache, dass ein Paragraph in einem bestimmten Fall anwendbar ist, folgt, daß er in einem anderen eben nicht anwendbar sein kann.
Beispiel: Nach § 107 BGB bedarf die Willenserklärung eines Minderjährigen der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, wenn er durch diese nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Daraus folgt als argumentum e contrario, daß bei rechtlich vorteilhaften Willenserklärungen keine Einwilligung erforderlich ist.