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Zum Anlagevermögen zählen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen (§ 247 Abs.2 Handelsgesetzbuch). Beispiele hierfür sind Büroausstattungen, Maschinen u.A.
Das "Gegenstück" ist das Umlaufvermögen.
Die gleiche Sache kann bei unterschiedlichen Unternehmen Anlage- oder Umlaufvermögen sein. Beispielsweise ist ein Auto bei einem Anwalt in der Regel Anlagevermögen (Firmenwagen), bei einem Autohändler hingegen aber Umlaufvermögen, weil es zum Verkauf bestimmt ist.
Der Begriff hat Bedeutung in der
Bilanz.