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Unter bestimmten Umständen können Willenserklärungen angefochten werden. Dadurch wird das Rechtsgeschäft (z.B. ein Kaufvertrag) rückwirkend unwirksam ( ex tunc); d.h. es wird so getan, als hätte es von Anfang an nicht existiert.
Eine Anfechtung ist i.d.R. möglich, wenn das Gewollte und das Erklärte unbeabsichtigt auseinanderfallen.
Der Anfechtende muss dem anderen aber dessen Schaden ersetzen. Ausnahme: er wurde durch Täuschung oder Drohung von diesem zur Abgabe der Erklärung gebracht.
Die Anfechtung ist geregelt in den §§ 119 ff. BGB