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Falschlieferung. Gemeint ist, wenn statt der vereinbarten Sache eine gänzlich andere geliefert wird (z.B. Motorrad statt Auto). Vor der Schuldrechtsreform 2002 blieb in solchen Fällen der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bestehen. Der Begriff der Falschleistung muß daher abgegrenzt werden von der Schlechtlieferung (z.B. kaputtes Auto wird geliefert). Dann kamen Gewährleistungsrechte in Betracht.
Nach der heutigen Rechtslage ist das aliud dem Sachmangel gleichgestellt (§§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 S. 3 BGB). Es verbleibt daher auch beim aliud nur der Nacherfüllungsanspruch.
Die Problematik verschiebt sich also dahin, ob die Falschlieferung überhaupt noch geeignet ist, als Erfüllung(-sversuch) angesehen zu werden oder eine schlichte Nichterfüllung vorliegt. Nur im letzten Fall bliebe der Erfüllungsanspruch bestehen.
Die heutige Gesetzesfassung im Kaufrecht wirft aber neue Probleme auf: Was passiert, wenn eine andere, wertvollere (!) Sache geliefert wird? Nach altem Recht konnte der Lieferant die Sache leicht herausverlangen, aber jetzt? Hier hat der berühmte Strich des Gesetzgebers also nicht bloß Bibliotheken vernichtet, sondern gleichzeitig dafür gesorgt, daß sie auch wieder gefüllt werden...