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Im deutschen Recht ist das schuldrechtliche Geschäft (Vertrag) von der Übereignung der Sache getrennt (lat. abstrakt).
Das bedeutet: auch wenn ein Kaufvertrag unwirksam ist, z.B. weil der Käufer minderjährig war, kann der Käufer doch Eigentümer geworden sein, weil sich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit der Übereignung auswirkt.