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Fehlgehen der Tat. Ein Begriff aus dem Strafrecht, der die Situation bezeichnet, dass ein Täter statt des vorgesehenen Tatobjektes ein anderes trifft.
Beispiel: X möchte Y erschießen. Er zielt, schießt aber versehentlich daneben und trifft O.
Rechtsfolge: Versuch bezüglich des vorgesehenen Tatobjektes (Y) und Fahrlässigkeitsdelikt bezüglich des getroffenen Objektes (O).