(BGBl. I S. 1810).
Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/
EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl.
I S. 116), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar
1997 (BGBl. I S. 51) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
des Innern:
§ 1
Freizügigkeit für Nichterwerbstätige
(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union sind und denen ein Recht auf Einreise und
Aufenthalt nicht auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG
zukommt, wird Freizügigkeit nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gewährt.
(2) Freizügigkeit nach dieser Verordnung wird auch
den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt,
wenn sie bei einer nach Absatz 1 berechtigten Person ihre Wohnung
nehmen. Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind:
1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt
geleistet wird,
2. die sonstigen Verwandten in absteigender und
aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten
in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 genießen Freizügigkeit
nach dieser Verordnung als Familienangehörige eines Studenten
nur der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Student
im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die eine schriftliche
Zulassung zu einer staatlichen oder nach Landesrecht staatlich
anerkannten Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule,
Fachhochschule oder sonstigen Einrichtung des höheren Bildungswesens
besitzt oder an einer solchen immatrikuliert ist.
(4) Die zuständigen Behörden können von Personen,
die Freizügigkeit nach dieser Verordnung beanspruchen, den Nachweis
verlangen, daß die in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen
vorliegen.
§ 2
Einreise
(1) Den in § 1 bezeichneten Personen wird die Einreise
in das Bundesgebiet gestattet. Für Familienangehörige gilt dies
nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie sind, die Einreise
oder der Aufenthalt gestattet ist.
(2) Die in § 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, bedürfen für
die Einreise keiner Aufenthaltsgenehmigung.
§ 3
Aufenthaltserlaubnis-EG
(1) Den Personen, die nach dieser Verordnung Freizügigkeit
genießen, wird auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Aufenthaltserlaubnis-EG)
erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis-EG ist innerhalb von drei Monaten
nach der Einreise bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG gilt für das gesamte
Bundesgebiet.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG
beträgt mindestens fünf Jahre, wenn sie nicht für einen kürzeren
Zeitraum beantragt ist. Die Gültigkeitsdauer kann bei der erstmaligen
Erteilung auf zwei Jahre beschränkt werden. Studenten wird eine
auf die voraussichtliche Dauer der Ausbildung beschränkte Aufenthaltserlaubnis-EG
erteilt; dauert die Ausbildung länger als zwei Jahre, kann die
Aufenthaltserlaubnis-EG zunächst für zwei Jahre erteilt werden.
(4) Familienangehörigen wird ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
eine Aufenthaltserlaubnis-EG mit der gleichen Gültigkeitsdauer
ausgestellt wie der Person, deren Familienangehörige sie sind.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag
um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die nach dieser Verordnung
für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
Bei einem Studenten wird die Gültigkeitsdauer abweichend von Satz
1 um jeweils zwei Jahre verlängert.
(6) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG
kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine nach dieser
Verordnung erforderliche Voraussetzung entfallen ist.
(7) Die §§ 11 und 13 des Aufenthaltsgesetzes/EWG
finden entsprechende Anwendung.
§ 4
Einschränkungen der Freizügigkeit
(1) Soweit diese Verordnung Freizügigkeit gewährt,
sind die Versagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis-EG oder
ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz
2 und § 14 des Ausländergesetzes sowie die Ausweisung oder Abschiebung
nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit
oder der Volksgesundheit zulässig. § 3 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) § 12 Abs. 2 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes/EWG
findet entsprechende Anwendung.
§ 5
Erwerbstätigkeit
Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten
Familienangehörigen haben das Recht, im Bundesgebiet jedwede abhängige
Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
Recht darf nicht durch ausländerrechtliche Auflagen ausgeschlossen
werden.
§ 6
Ausweispflicht
Die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nach dieser
Verordnung setzt voraus, daß sich die in § 1 bezeichneten Personen
durch einen Paß oder amtlichen Personalausweis ausweisen können.
Familienangehörige können sich auch durch einen sonstigen, als
Paßersatz zugelassenen amtlichen Ausweis ausweisen.
§ 7
Krankenversicherungsschutz
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen müssen
für die Gewährung der Freizügigkeit nach dieser Verordnung einen
ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen
genießen. Der volle Leistungsumfang des Versicherungsschutzes
muß ab dem Zeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des voraussichtlichen
Aufenthaltes bestehen.
(2) Der Krankenversicherungsschutz nach Absatz 1
ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen
Krankenversicherung folgende Leistungen umfaßt:
1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
3. Krankenhausbehandlung,
4. medizinische Leistungen zur Rehabilitation und
5. Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
§ 8
Existenzmittel
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen müssen
für die Gewährung der Freizügigkeit nach dieser Verordnung über
ausreichende Existenzmittel in solcher Höhe verfügen, daß sie
für sich und ihre Familienangehörigen während ihres Aufenthalts
keine Leistungen der Sozialhilfe oder vergleichbarer Landes- oder
Bundesgesetze in Anspruch nehmen müssen. Die Existenzmittel müssen
ab dem Zeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des voraussichtlichen
Aufenthalts uneingeschränkt verfügbar sein.
(2) Existenzmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder
Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen
von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs-
oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-,
Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstiger auf einer Beitragsleistung
beruhender öffentlicher Mittel.
(3) Die Existenzmittel sind als ausreichend anzusehen,
wenn sie bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen einen monatlichen
Betrag in Höhe von 1 170 Deutsche Mark übersteigen. Für jeden
volljährigen Familienangehörigen müssen zusätzliche Existenzmittel
in Höhe von 60 vom Hundert, für jedes minderjährige Kind in Höhe
von 45 vom Hundert dieses Betrages nachgewiesen werden. Bei Personen,
die mit einem Kind unter sieben Jahren oder die mit zwei oder
mehr Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein für
deren Pflege und Erziehung sorgen, sind zusätzliche Existenzmittel
in Höhe von 20 vom Hundert, bei Personen, die das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung sind, zusätzliche Existenzmittel in Höhe von
10 vom Hundert des Betrages nach Satz 1 nachzuweisen.
(4) Soweit für die in § 1 bezeichneten Personen
insbesondere wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
Ansprüche auf Leistungen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes
in Betracht kommen, sind zusätzliche Existenzmittel nachzuweisen,
die solche Ansprüche ausschließen. Soweit die in § 1 bezeichneten
Personen nachweisen, daß nach ihren persönlichen Verhältnissen
eine Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe oder vergleichbarer
Landes- oder Bundesgesetze ausgeschlossen ist, können auch geringere
als die in Absatz 3 genannten Existenzmittel als ausreichend angesehen
werden.
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen
Existenzmittel sind in Form
1. einer telegrafischen Geldanweisung,
2. eines Guthabens auf einem Konto oder einem Sparbuch
bei einem Geldinstitut mit Sitz im Bundesgebiet oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
3. einer Bankbürgschaft eines in Nummer 2 bezeichneten
Geldinstituts,
4. einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wirtschaftlich
leistungsfähiger natürlicher Personen mit Wohnsitz oder juristischer
Personen mit Sitz im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder
5. einer sonstigen schriftlichen Erklärung einer
in Nummer 4 bezeichneten natürlichen oder juristischen Person,
aus der eine uneingeschränkte Leistungszusicherung hervorgeht,
nachzuweisen.
(6) Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz
1 gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende Höchstbetrag
der Ausbildungsförderung für einen nicht bei den Eltern wohnenden
Studierenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit §
9 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Möglichkeit eines geringfügigen
Zuverdienstes kann berücksichtigt werden. Studenten, die Freizügigkeit
nach dieser Verordnung beanspruchen, müssen für sich das Vorliegen
der Existenzmittel nach Satz 1 und für ihre Familienangehörigen
das Vorliegen zusätzlicher Existenzmittel nach Absatz 3 Satz 2
und 3 für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung, höchstens
jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren, glaubhaft machen. Dies
gilt auch, soweit nach Absatz 4 zusätzliche Existenzmittel erforderlich
sind oder geringere Existenzmittel als ausreichend angesehen werden
können. Zur Glaubhaftmachung genügt in der Regel eine schriftliche
Erklärung des Studenten.
§ 9
Geltung des Ausländergesetzes
Soweit diese Verordnung keine abweichende Vorschrift
enthält, finden das Ausländergesetz und die auf Grund des Ausländergesetzes
erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Soweit die Rechtsstellung der in § 1 bezeichneten Personen in
den in Satz 1 genannten Vorschriften günstiger geregelt ist, bleiben
diese unberührt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.