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Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf das VOB-Baurecht

Von Frank Dierker, RA und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Frechen

 

Zum 01.01.2002 ist das "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" - beschlossen vom Bundestag am 11.10.2001 - in Kraft getreten. Anlass für die Schuldrechtsreform ist das Europarecht. Danach war die Bundesrepublik Deutschland gehalten, insgesamt 3 Richtlinien der Europäischen Union (EU-Richtlinien) in Deutsches Recht umzusetzen. Diese 3 Richtlinien betreffen


- den Verkauf beweglicher Sachen von einem Unternehmer an einen Verbraucher
(Verbrauchsgüterkauf - Richtlinie 1999/44/EG),

- Schleppend zahlende Geschäftspartner (Zahlungsverzug-Richtlinie 2000/35/EG)

- Den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG)


Das "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" nimmt gravierende Eingriffe insbesondere zum Kauf- aber auch zum Werkvertragsrecht vor. Entsprechend ergeben sich Auswirkungen gerade auch für das Baugewerbe.

Ausgehend hiervon war die VOB Teil B zu überarbeiten. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat die VOB Teil B am 02.05.2002 beschlossen. Die "VOB 2002" ist bislang - d. h. bis zum 09.09.2002 - allerdings noch nicht in Kraft getreten.

Im Folgenden sollen die Änderungen des Werkvertragsrechts nach § 631 ff. BGB durch die Schuldrechtsreform sowie der "VOB 2002" kurz dargestellt werden.


I.


Die Änderungen, die sich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Werkvertragsrecht ergeben, beziehen sich im Wesentlichen auf das Gewährleistungsrecht. Die §§ 633 bis 638 BGB wurden vollständig neu gefasst. Eine Ergänzung des Werkvertragsrechts um spezielle Normen zum Bauvertrag hat wiederum nicht stattgefunden.

1. § 632 Abs. 3 BGB (Vergütung eines Kostenvoranschlages)

§ 632 BGB ist ein dritter Absatz hinzugefügt worden. Danach wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.

Damit verbunden ist grundsätzlich keine Neuregelung, da diese Bestimmung ohnehin vorhandene Rechtssprechung umsetzt. Letztlich dürfen die Auswirkungen auf das Baugewerbe gering sein.

Falls der Unternehmer für die Erstellung eines Kostenvoranschlages Geld verlangen will, so sollte er auf jeden Fall - wie schon früher - ausdrücklich darauf hinweisen.

2. § 633 BGB (Sach- und Rechtsmangel)

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hierin ist eine Konkretisierung des § 631 Abs. 1 BGB zu sehen, wonach der Unternehmer die Herstellung des versprochenen Werkes schuldet.

Nach § 633 Abs. 2 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

a) wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes
erwarten kann.

Einem Sachmangel steht es gleich wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

Haben die Parteien also eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, so ist vorrangig auf § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückzugreifen.

In einem solchem Fall stellt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit einen Sachmangel dar. Dieses kann dann von Bedeutung sein, wenn ein Unternehmer eine Bauwerkleistung erbringen soll, deren Standart höher ist, als von den einschlägigen DIN-Normen grundsätzlich vorgeschrieben. In diesem Fall kann er sich nicht darauf berufen, sein Werk sei mangelfrei, nur weil es den zu beachtenden DIN-Normen entspricht.

Bei Abschluss von Bauverträgen ist also genauestens - wie schon früher - darauf zu achten, welche Leistungsverpflichtungen hier übernommen werden. Dabei sollte das Augenmerk auch darauf gelegt werden, ob zumindest zu einzelnen Leistungsbereichen konkrete technische Vorgaben gemacht werden, die gegebenenfalls erhöhte Anforderungen stellen.

Der vom Gesetzgeber früher verwandte Begriff der "zugesicherte Eigenschaften" wurde gestrichen. Praktische Auswirkungen ergeben sich hieraus jedoch nicht, da die Zusicherung von Eigenschaften der Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes im Regelfall entsprechen dürfte.

Ebenso greift die Sachmängelhaftung ein, wenn ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge hergestellt wird. Hier ist insbesondere klärungsbedürftig, wie zu verfahren ist, wenn ein Werk in zu geringer Menge hergestellt wurde.

Diese Problematik kann sich beispielsweise stellen, wenn statt 15 Stahlkonstruktionen lediglich 14 Stahlkonstruktionen geliefert und montiert wurden. Grundsätzlich eröffnet dann § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dem Besteller die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Pflichtverletzung des Unternehmers nicht unerheblich ist.

Hier ist voranzuschicken, dass nach der Schuldrechtsreform der Begriff "Wandlung" gestrichen und durch den Begriff "Rücktritt" ersetzt wurde. Liefert der Unternehmer also zu wenig, so kommt nach dem Gesetzeswortlaut in Betracht, dass der Besteller des Bauwerkes vom Vertrag zurücktritt.

Dieses kann aber gerade bei der Abwicklung von Bauverträgen - wo es um unbewegliche Sachen geht - nicht sinnvoll sein. Es sollte bei Abschluss von Bauverträgen darauf geachtet werden, dass eine Rückabwicklung des Vertrages ausgeschlossen wird.

3. § 634 BGB (Recht des Bestellers bei Mängeln)

Entsprechend den Regelungen zum Kaufrecht (§ 433 ff. BGB) wird das Werkvertragsrecht um eine Bestimmung ergänzt, die eine Aufzählung der Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Werkes und die jeweils anzuwendenden Bestimmungen enthält. Diesbezüglich wird verwiesen auf die §§ 280 ff. BGB sowie die §§ 323 ff. BGB. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln sind wie folgt aufzulisten:

- Nacherfüllung gem. § 635 BGB
- Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 637 BGB
- Rücktritt gem. §§ 636, 323, 326 Abs. 5 BGB
- Minderung gem. § 638 BGB
- Schadensersatz gem. §§ 636, 280, 281, 283, 311 a BGB
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB.

a) Nacherfüllung gem. § 635 BGB

Bis zur Abnahme hat der Besteller den Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werkes nach § 633 Abs. 1 BGB. Entsprechend kann er den Anspruch nach § 635 BGB auf Nacherfüllung schon vor der Abnahme geltend machen.

Nach der Abnahme kann der Besteller zunächst lediglich den Anspruch auf Nacherfüllung nach § 635 BGB geltend machen. Er kann erst dann zu einem anderen Rechtsbehelf übergehen, wenn der Unternehmer nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist Nacherfüllung geleistet hat.

Seitens des Unternehmers sollte auf jeden Fall versucht werden, einen ordnungsgemäßen Zustand des Bauwerkes herzustellen, wenn der Besteller ihn berechtigterweise hierzu aufgefordert hat. Selbst wenn Zweifel darüber bestehen sollten, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist anzuraten, einen gemeinsamen Ortstermin abzustimmen und hier eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

b) Selbstvornahme gem. § 637 BGB

Bleibt der Unternehmer des Bauwerkes nach Fristsetzung zur Beseitigung eines Mangels untätig, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 633 Abs. 2 und Abs. 3 BGB a. F.

Entsprechend kann der Besteller des Bauwerkes auch den Unternehmer auf Kostenvorschuss in Anspruch nehmen, d. h. er kann den für die Mängelbeseitigung voraussichtlichen Betrag verlangen, ohne bereits selbst einen ordnungsgemäßen Zustand hergestellt zu haben.

c) Rücktritt gem. §§ 636, 323, 326 Abs. 5 BGB

Wie bereits ausgeführt, ersetzt der Begriff "Rücktritt" den früher verwandten Begriff der "Wandlung". Nach § 634 Abs. 1 BGB a. F. kam ein Rücktritt bzw. eine Wandlung nur dann in Betracht, wenn vorab eine Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ausgesprochen wurde.

Nach den neuen gesetzlichen Regelungen ist dieses nun nicht mehr erforderlich. Verstreicht die vom Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung gem. § 635 BGB, so kann er bereits den Rücktritt erklären. Der Unternehmer kann sich also nicht mehr - wie früher - darauf zurückziehen, ihm stehe noch ein Nachbesserungsrecht zu, weil noch keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgesprochen wurde.

Entsprechend kommt bereits der ersten Fristsetzung durch den Besteller auf Nacherfüllung nach § 635 BGB eine erhebliche Bedeutung zu. Wie zuvor beschrieben, sollte entsprechend der Unternehmer sofort tätig werden.

Unabhängig hiervon bleibt anzumerken, dass der Rücktritt - d. h. die Rückabwicklung des Vertrages - bei Bauverträgen auch in Gegenwart und Zukunft keine große Bedeutung beizumessen sein wird.

d) Minderung gem. § 638 BGB

Verstreicht die vom Besteller gesetzte Frist zu Nacherfüllung nach § 635 BGB, so kann er statt Rücktritt zu erklären auch Minderung verlangen.

Einer vorangegangenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wie nach § 634 Abs. 1 BGB a. F. bedarf es auch hier nicht. Bleibt also der Unternehmer eine Bauwerkes trotz Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 635 BGB untätig, so kann der Besteller sofort auf Minderung vorgehen. Da dieses zu vermeiden ist, kann an dieser Stelle nochmals dringendst angeraten werden, umgehend tätig zu werden, wenn der Besteller Fristen zur Mängelbeseitigung setzt.

e) Schadensersatz gem. §§ 636 , 280, 281, 283, 311 a BGB

Der Unternehmer verletzt seine vertraglichen Pflichten nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn er dem Besteller kein mangelfreies Werk verschafft. Er ist dann nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Auch hier ist anzumerken, dass der § 634 Abs. 1 BGB a. F. - wonach vor Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgesprochen werden musste - nicht mehr gilt. Verstreicht also die vom Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung nach § 635 BGB, so kann er ohne weiteres direkt auf Schadensersatz übergehen.

Insgesamt ist anzumerken, dass es nun nach neuem Recht noch wichtiger ist, sofort bei Mängelrügen des Bestellers tätig zu werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass er direkt weitere Gewährleistungsrechte geltend macht und den Unternehmer darauf verweist, er haben sein Recht auf Nacherfüllung nach § 635 BGB verloren.

4. § 634 a BGB (Verjährung der Mängelansprüche)

Die Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk beträgt nach § 634 a Nr. 2 BGB nach wie vor 5 Jahre. Für Bauunternehmer ergeben sich hierauf bezogen keine Änderungen.

Mitzuteilen ist jedoch, dass nach § 634 a Nr. 3 BGB im Übrigen die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gilt. Diese Verjährungsfrist ist einschlägig, wenn zum Beispiel Gutachten angefertigt werden.

Somit haftet ein Sachverständiger für sein Gutachten - falls er privat beauftragt wurde - immerhin drei Jahre.

5. Sonstiges

Unerfreulicherweise wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB nicht derartig einschneidend verändert, dass auch spezielle Normen für das Bauvertragsrecht aufgenommen worden wären.

Hier ist eine Säumnis des Gesetzgebers zu erkennen, was nichts daran ändert, dass nun mit den aktuellen Gesetzen umzugehen ist.

Früher hatte der Unternehmer grundsätzlich solange ein Recht zur Nachbesserung, bis der Besteller eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB a. F. ausgesprochen hatte. Nachdem diese Vorschrift gestrichen wurde, gilt dieses nicht mehr.

Es ist daher von größter Bedeutung, wie der Unternehmer bereits mit dem ersten fristsetzenden Schreiben des Bestellers auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes bzw. Beseitigung eines Mangels umgeht. Unternimmt der Unternehmer hier nichts, so läuft er Gefahr, dass der Besteller direkt auf Minderung oder Schadensersatz übergeht und darauf verweist, ein Nachbesserungsrecht bestehe nicht mehr.

Daneben verweist das Gesetz nunmehr für Schadensersatz und Rücktritt auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Hieraus resultiert im ersten Blick eine Verkomplizierung der rechtlichen Materie. Bei Durchsicht der einschlägigen Vorschriften ergibt sich jedoch, dass dieses erfreulicherweise nicht der Fall ist.


II.


Im Nachgang zu Schuldrechtsmodernisierung war auch die VOB Teil B zu aktualisieren. Dieses ist mit Beschluss des DVA vom 02.05.2002 auch geschehen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Zeitpunkt die "VOB 2002" auch tatsächlich in Kraft tritt.

Bei der "VOB 2000" war es so, dass diese zum 30.06.2000 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, jedoch erst zum 01.02.2001 in Kraft getreten ist.

Es sollen im Folgenden nur die markanten Änderungen der "VOB 2002" dargestellt werden.

1. § 13 Nr. 1 VOB/B (Mängelansprüche)

§ 13 Nr. 1 VOB/B wurde nunmehr der neuen Regelung des § 633 BGB angepasst. § 13 Nr. 1 VOB/B lautete:

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn Sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der
Art der Leistung erwarten kann.

Hier ist auf die vorstehenden Ausführungen des § 633 BGB zu verweisen. Anzumerken ist, dass der bisherige Begriff "Gewährleistung" aufgegeben und durch "Mängelansprüche" ersetzt wurde.

2. § 13 Nr. 4 VOB/B (Gewährleistungsfrist)

Die Gewährleistungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B hat eine - geradezu dramatische Verlängerung erfahren. Ist für die Mängelansprüche ausdrücklich keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart worden, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr. Bei maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Beträgt die Gewährleistungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B 2000 noch zwei Jahre, so wurde diese für Arbeiten an einem Bauwerk auf immerhin 4 Jahre verlängert.

Dieses ist grundsätzlich noch nicht sonderlich bemerkenswert, da in der Praxis fast durchgängig in Bauverträgen zumindest die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart wird.

3. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 VOB/B (Neubeginn der Verjährung)

Nach dieser Vorschrift verjährt der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nr. 4 oder die an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.

Nach Vereinbarung der VOB/B führt ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers praktisch zu einer Unterbrechung der Verjährung. Wird ein solches Schreiben vom Auftraggeber vor Ablauf der 4jährigen Gewährleistungsfrist verfasst und dem Auftragnehmer zugesandt, so ergibt sich eine Verjährungsfrist von 4 + 2 Jahren. Die Verjährungsfrist wird noch länger, wenn - wie üblich - unter Einbeziehung der VOB/B hiervon abweichend eine 5jährige Gewährleistungsfrist vereinbart wird.

Wird dagegen ein Bauvertrag ohne Einbeziehung der VOB/B geschlossen, so ergibt sich diese Rechtsfolge nicht.

4. § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B (Verzug und Verzugszinssatz)

Ausweislich dieser Vorschrift wurde die Höhe des Verzugszinssatzes an den gesetzlichen Zinssatz des § 288 BGB angepasst, was durchaus zu befürworten ist.

Nach § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges mit einem Verzugszinssatz von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zur Zeit beträgt der Basiszinssatz 2,57 %, so dass sich ein Verzugszinssatz von 7,57 % ergibt.

Nach § 288 Abs. 2 BGB ist bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ein Verzugszinssatz von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz anzusetzen.

Dieses macht unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes von 2,57 % derzeit einen Zinsanspruch in Höhe von 10,57 % aus.

§ 288 Abs. 2 BGB bezieht sich im wesentlichen auf Fälle, bei denen der Auftraggeber selbst gewerblich tätig ist.

5. § 17 Nr. 4 VOB/B (Ausschluss der Bürgschaft auf erstes Anfordern)

Nach § 17 Nr. 4 Satz 3 VOB/B wird ausdrücklich festgehalten, dass der Auftraggeber als Sicherheit keine Bürgschaft fordern kann, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes anfordern verpflichtet.

Diese Änderung stellt eine Anpassung an höchstrichterliche Rechtssprechung dar (BGHZ 136,27).

6. Sonstiges

Ins Gewicht fällt hier die Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Bauwerkleistungen auf 4 Jahre nach § 13 Nr. 4 VOB/B. Noch erheblicher ist jedoch, dass ausweislich § 13 Nr. 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 VOB/B ein Aufforderungsschreiben des Auftraggebers auf Beseitigung der Mängel praktisch zu einer Unterbrechung der Verjährung von immerhin zwei Jahren führt.

Dieses kann im Einzelfall zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B um einen erheblichen Zeitraum führen.

Zu befürworten ist, dass die Zinsregelungen dem § 288 BGB nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B angepasst wurde.

Ebenso ist es als positiv zu bewerten, wenn nach § 17 Nr. 4 VOB/B die Bürgschaft auf erstes Anfordern ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Hier handelt es sich zwar nur um eine Umsetzung höchstrichterlicher Rechtssprechung. Bedauerlicherweise ist es jedoch heute noch teilweise Praxis von Banken, Bürgschaftsformulare auszustellen, die zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichten.

Sieht dieses der Auftragnehmer, so können unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber sowie der Bank die Folge sein.

Nun sollte es ausreichend sein, wenn man § 17 Nr. 4 VOB/B der Bank vorlegt mit dem Hinweis, dass die Bürgschaft nicht fällig auf erstes Anfordern auszustellen ist.


III.


Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss hat in den Vorbemerkungen zur "VOB 2002" ausdrücklich festgehalten, dass die VOB/B auch nach in-Kraft-treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ein privilegiertes Regelwerk bleiben soll.

Dieses bedeutet, dass bei Vereinbarung der VOB/B insgesamt das Klauselwerk für ausgewogen gehalten wird. Gegen die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen können dann keinerlei Bedenken gegeben sein.

Es stellt sich aber die Frage, ob die VOB/B noch als ausgewogenes Regelwerk angesehen werden kann.

Die Gewährleistungsfrist ist von zwei auf vier Jahre verdoppelt worden. Letztlich Mängelrügen führen zu einer Unterbrechung und damit neuen Fristablauf von zwei Jahren. Eine entsprechende Regelung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch nicht.

Vereinbart man - wie üblich - unter Einbeziehung der VOB/B eine 5jährige Gewährleistungsfrist, so führt eine Mängelrüge des Auftraggebers kurz vor Ablauf der Gewährleistung zu einer Frist von fast sieben Jahren.

Es ist gängige Praxis, dass gerade größere Auftraggeber vor Ende der Gewährleistungszeit noch einmal Begehungen durchführen und anschließend Mängelrügen versenden. Bei Vereinbarung der VOB/B sind die hieraus sich ergebenden Konsequenzen zur Gewährleistungsfrist für den Auftragnehmer äußerst nachteilig.

Nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B schließt zudem die vorbehaltslose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen des Auftragnehmers aus, wenn er über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Vorschrift kennt das Bürgerliche Gesetzbuch ebenfalls nicht.

Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wird dem Auftraggeber zudem grundsätzlich eine Zahlungsfrist von 2 Monaten eingeräumt. Nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB befindet sich der Auftraggeber im Falle einer Nichtzahlung von einem Monat bereits in Verzug.

Allein diese Regelungen machen deutlich, dass die Vorbemerkungen des DVA, wonach die VOB/B im Ganzen als ausgewogen anzusehen seien, nicht kritiklos übernommen werden können.

Ebenso sollte auf Seiten der Bauunternehmer überlegt werden, ob nicht darauf hinzuwirken ist, die VOB/B als Ganzes bei Abschluss von Bauverträgen nicht mehr zu vereinbaren.

Der Gesetzgeber hatte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung die Möglichkeit, das Werkvertragsrecht nebst Einführung ergänzender Bestimmungen zum Bauvertragsrecht sachgerecht - auch im Sinne der Bauindustrie - zu ändern. Diese Chance wurde jedoch verpasst. Letztlich hat man der Bauindustrie hier "Steine statt Brot" gegeben.

Auch zur "VOB 2002" gilt grundsätzlich nichts anderes. Letztlich war hier der DVA durch die Vorgaben des Gesetzgebers im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung bereits gebunden.

 

Erfahren Sie mehr über den Autor RA und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Frank Dierker.

 

 
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