Thema: "Baurecht"
erschienen im AOK-Business-Manager 4.00
von Rechtsanwalt Frank Dierker, Rechtsanwälte Dr. Höser
& Partner
Das private Baurecht ist eine Spezialmaterie des Zivilrechts.
Für die in der Praxis täglich hiermit befassten
Unternehmen ist diese kaum noch durchschaubar. Es werden daher
bereits Fehler während der Angebotsphase gemacht. Diese
setzen sich fort über den Vertragsabschluß bis
hin zur Legung der Schlussrechnung. Die Folge ist dann, dass
Werklohnansprüche des Unternehmers nur noch mit äußersten
Schwierigkeiten oder gar nicht mehr durchgesetzt werden. Dieses
gilt insbesondere dann, wenn es zu inhaltlichen Änderungen
des Auftrages (vgl. § 2 Nr. 5 VOB/B), Zusatzleistungen
(vgl. § 2 Nr. 6 VOB/B) oder Anschlussaufträgen kommt.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu dienen, Fehlerquellen
zu erkennen und Fehler zu vermeiden. Dieses, um die Vergütungsansprüche
- soweit möglich - abzusichern.
I.
Grundzüge
1. BGB und VOB/B
Das Werkvertragsrecht des BGB kommt bei Bauverträgen
immer zur Anwendung, wenn keine ergänzenden oder zusätzlichen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind oder
aber die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung des
Baugewerbes.
Die VOB/B ergänzt das Werkvertragsrecht der §§
631 ff. BGB und ersetzt es nur dort, wo in der VOB/B speziellere
Regeln vorhanden sind. Schweigt die VOB/B, muss auf das BGB
zurückgegriffen werden, z.B. bei der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Erfolgsorientierung
Das Baurecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen,
die bei der Herstellung von Bauwerken auftreten zwischen den
Baubeteiligten. Es ist deshalb erfolgsorientiert.
Geschuldet ist die rechtzeitige, vertragsgemäße
(vgl. § 1 VOB/B) und damit mangelfreie Erstellung eines
Bauwerks zum Fertigstellungszeitpunkt. Alle rechtlichen Überlegungen
müssen sich daran orientieren, dass der Erfolg geschuldet
ist, aber in der Regel nicht der Weg zum Erfolg. Ohne besondere
Vereinbarung kann also nicht vorgeschrieben werden, wie gebaut
und mit welcher Organisation gebaut wird. Im VOB/B-Vertrag
kann bei erkennbarer Mangelhaftigkeit bereits während
der Ausführung eingegriffen werden (vgl. § 4 Nr.
7 VOB/B).
3. Abnahme
Dreh- und Angelpunkt der die Rechtsprechung hauptsächlich
beschäftigenden
Gewährleistungs- und Vergütungsansprüche ist
die Abnahme, die noch behandelt werden wird. Der Erfolg des
Vertrages wird zum Zeitpunkt der Abnahme geschuldet, die Abnahme
löst im BGB-Vertrag die Fälligkeit des Werklohnes
aus und setzt den Beginn der Verjährungsfristen. Die
Abnahme entscheidet, wer die Beweislast für die Mangelfreiheit
des Werkes hat und meist auch, wer für Beschädigungen
des Werkes einzustehen hat.
II. Vertragsschluss
1. Der BGB-Bauvertrag
Der BGB-Bauvertrag kommt regelmäßig nach Durchlaufen
folgender Stufen zum Abschluss:
Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer eine Planung
oder ein Leistungsverzeichnis, zumindest eine Beschreibung
seiner Vorstellungen, mit der Bitte, ein Angebot über
die beschriebenen oder aus dem Plan zu ziehenden Leistungen
zu machen.
Anschließend gibt der Auftragnehmer ein Angebot ab.
Der Bauherr erteilt einem Anbieter den Auftrag, d.h. er nimmt
das Angebot an.
a) Häufige Probleme bei Vertragsschluss
Der Bauherr übersendet einem Bauunternehmer zur Abgabe
eines Angebotes
Leistungsverzeichnisse, erteilt dann nach Eingang der Angebote
den Auftrag z.B. in einer der nachfolgenden Varianten:
- Ich erteile den Auftrag unter Berücksichtigung eines
Abzuges von 5 % bzw. unter Berücksichtigung eines Skontos
unter folgenden Zahlungsbedingungen.
- Ich erteile den Auftrag unter Gewährleistungseinbehalt
von 5 %, ablösbar durch Bankbürgschaft.
Reagiert der Unternehmer hierauf nicht, sondern beginnt mit
dem Vollzug des Vertrages, so nimmt er diese Bedingungen nach
§ 151 BGB an. Sofern also das Schreiben des Bauherrn
auf ein Angebot des Unternehmers Zusätze enthält,
ist diesem besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Reagiert der
Unternehmer nämlich nicht, so können diese zum Vertragsinhalt
werden. Insbesondere bei Zusätzen, die nicht tragbar
sind, muss also sofort reagiert werden.
b) Der mündliche Vertrag und seine Probleme
Bauverträge können auch mündlich abgeschlossen
werden. Probleme ergeben sich dann bei dem gerichtlichen Beweis
des Abschlusses und des Inhaltes des mündlichen Vertrages
oder der mündlichen Vertragsänderung mit der Folge
von unbefriedigenden Beweislastentscheidungen zu Lasten des
Unternehmers.
Wenngleich es heutzutage kaum noch vorkommt, dass Bauverträge
lediglich mündlich abgeschlossen werden, so gilt dieses
nicht bezogen auf Änderungen des Vertrages. Auf der Baustelle
selbst werden regelmäßig von Seiten des Auftraggebers
Änderungen angeordnet oder auch Zusatzleistungen abgefordert.
Wird dieses nicht schriftlich festgehalten, so hat der
Unternehmer erhebliche Beweisschwierigkeiten.
Bei einer streitigen Auseinandersetzung bestreitet der Bauherr
fasst immer, dass er Änderungen des Auftrages oder gar
Zusatzaufträge erteilt hat. Nach den zu beachtenden Kriterien
der Rechtsprechung hat dann der Unternehmer zu beweisen, dass
dieses nicht stimmt. Hierbei reicht nicht nur eine allgemein
gehaltene Angabe an, sondern es muss unter Benennung des genauen
Tages - zumindest aber der Kalenderwoche - und der näheren
Umstände der Beweis erbracht werden. Dieser Beweis kann
regelmäßig nur durch Zeugen erfolgen.
Da der Firmeninhaber selbst als Partei des Verfahrens nicht
als Zeuge in Betracht kommt, kann dieser daher nur auf Mitarbeiter
zurückgreifen. Erinnern sich die Mitarbeiter dann in
einem Gerichtstermin - der möglicherweise erst zwei Jahre
nach Durchführung der Baumaßnahme stattfindet -
nicht mehr genau an die näheren Umstände, so ist
der Beweis nicht gelungen.
Die zusätzlichen Leistungen sind dann kaum noch durchsetzungsfähig.
Der Unternehmer ist in diesem Falle auf Hilfskonstruktionen
wie z.B. die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl.
§§ 677 ff. BGB) oder aber die ungerechtfertigte
Bereicherung (vgl. §§ 812 ff. BGB) bzw. § 2
Nr. 8 VOB/B verwiesen.
Dem Auftragnehmer ist daher dringendst anzuraten, Änderungen
gegenüber dem ursprünglichen Vertragsinhalt festzuhalten
und vom Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten schriftlich
unterzeichnen zu lassen. Sind Zusatzaufträge nach §
2 Nr. 6 VOB/B betroffen, so ist hiermit der Hinweis zu verbinden,
dass sich wegen der Weiterungen Mehrvergütungsansprüche
ergeben.
c) Vertretung beim Vertragsabschluß
Der Auftraggeber wie der Auftragnehmer können sich beim
Vertragsabschluß vertreten lassen (vgl. §§
164 ff. BGB). Auch beim Bauvertrag ist diese Regel zu beachten.
Der Vertreter kann nur dann für den Auftraggeber einen
Vertrag abschließen, wenn er
- namens des Bauherrn auftritt,
- in Vollmacht des Bauherrn handelt.
Regelmäßig ergeben sich hier Probleme, wenn der
Bauherr von einem Architekten vertreten ist. Viele Bauprozesse
werden darum geführt, ob der Architekt wirksam für
den Bauherren Verträge abschließen konnte. Dies
ist nämlich nur dann unproblematisch, wenn dem Architekten
umfassende Vollmacht für alle Willenserklärungen
im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerkes erteilt wurde.
Meist ist dies nicht der Fall, so dass der Architekt nur die
sogenannte "originäre Architektenvollmacht"
besitzt. Diese ist eng auszulegen und umfasst in der Regel
lediglich die Vergabe untergeordneter Zusatzleistungen, Anerkennung
von Stundenlohnzetteln ohne Anerkennung der Vergütungspflichtigkeit,
Mängelrügen und Weisungen bautechnischer Art und
zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung, die
bautechnische Abnahme und andere Willenserklärungen vertraglich
vergleichbarer Bedeutung. Somit sollte aus Gründen der
Rechtssicherheit - zumindest auch - der Auftraggeber von Weiterungen
des Leistungsumfanges und sich hieraus ergebenden Mehrvergütungsansprüchen
in Kenntnis gesetzt und um schriftliche Bestätigung gebeten
werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber
zutreffend darauf verweist, sein Architekt/Bauleiter sei zur
Abgabe rechtsgeschäflicher Erklärungen nicht befugt;
eine wirksame Beauftragung liege nicht vor.
Also ist auch hier besondere Vorsicht geboten. Sollte bereits
bei Abschluss des Vertrages der Bauherr von einem Architekten
vertreten sein, so ist anzuregen, dass der Umfang der Vertretungsmacht
genau im Vertrag festgehalten wird.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn - insbesondere bei größeren
Baumaßnahmen - ein Bauleiter vor Ort eingesetzt wird.
2. Der VOB-Bauvertrag
Grundsätzlich unterliegt der VOB-Bauvertrag denselben
Rechtsprinzipien wie der BGBVertrag.
Wie der BGB-Bauvertrag ist der VOB-Vertrag ein Werkvertrag
und damit auf die Herbeiführung eines Erfolges ausgerichtet.
Die Regeln der §§ 631 ff. BGB werden aber nach Einbeziehung
der VOB/B bzw. VOB/C durch deren Regeln ergänzt, abgewandelt,
präzisiert oder ersetzt. Die VOB/B enthält Regeln
für typische Bauabläufe und auch für häufige
Abweichungen vom üblichen Ablauf.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die VOB denjenigen schützt,
der sie kennt, dagegen allerdings denjenigen bestraft, der
sie nicht kennt. Schon aus diesem Grunde ist für jeden
im Baugewerbe tätigen Unternehmer die Kenntnis der VOB
von erheblicher Bedeutung.
a) Die Einbeziehung der VOB/B
Die VOB/B wird nicht automatisch Vertragsgegenstand, sondern
muss in den zu
schließenden Vertrag ausdrücklich einbezogen werden.
Schließt ein Unternehmer mit einem
Bauherren, der nicht fachkundig ist, einen Werkvertrag, so
ist die allgemeine Bezugnahme,
die VOB/B sei vereinbart, nicht ausreichend. Hier ist es erforderlich,
dass der Gesetzestext
der VOB/B dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht wird. Aus
Gründen der Beweissicherung
sollte der Text der VOB/B dem Vertrag beigefügt werden.
Ebenso ist es möglich, die VOB/B in den Geschäftsräumen
auszuhängen, so dass
jedermann diese einsehen kann. Dieses ist aber nur dann ausreichend,
wenn der
Auftraggeber die Vertragsverhandlungen in den Geschäftsräumen
der Firma geführt hat. Aus
Gründen der Rechtssicherheit ist auch hier zu empfehlen,
den Text der VOB/B dem Vertrag
beizufügen bzw. diesen zu überreichen.
Das Angebot, die VOB/B zuzuschicken oder im Büro einsehen
zu lassen, genügt nicht.
Ebenso muss vor bzw. während Vertragsabschluß die
VOB/B einbezogen werden. Eine
nachträgliche Übersendung bzw. ein Hinweis in Lieferscheinen,
Stundenlohnzetteln,
Rechnungen oder gemeinsamen Protokollen (wie bei der Abnahme)
genügt grundsätzlich
nicht. Die nachträgliche Einbeziehung der VOB bedarf
eines Änderungsvertrages.
Ist der Bauherr durch einen Architekten vertreten, so reicht
der Verweis, die VOB/B sei
Vertragsinhalt, aus. Auch reicht der einfache Hinweis aus,
wenn der Vertragspartner
Kaufmann ist oder aus der Baubranche stammt oder sonst im
Baubereich bewandert ist.
Hier rechnet die Rechtsprechung dem Bauherren die Kenntnisse
seines sachkundigen
Vertreters zu.
b) Zusatzbedingungen zur Ausfüllung der VOB
Eine Vereinbarung der VOB als Ganzem steht nicht entgegen,
wenn "besondere" oder
"zusätzliche" Vertragsbedingungen vereinbart
werden, die erforderlich sind, um die
Regelungen der VOB auszufüllen, etwa die konkrete Vereinbarung
von Vertragsstrafen nach
§ 11 VOB/B.
Zu beachten ist bei Vertragsstrafenklauseln allerdings, dass
diese angemessen sein
müssen. Nach einschlägiger Rechtsprechung ist eine
Vertragsstrafenklausel dann wirksam,
wenn sie sich über eine Summe von über etwa 0,2%
bis 0,3% der Auftragssumme pro
Werk/Arbeitstag verhält und eine Obergrenze von maximal
10 % der Auftragssumme
bestimmt wird.
Werden durch die "besondere" oder "zusätzliche"
Vertragsbedingungen Einschränkungen zu
Lasten einer Partei vorgenommen, die das ausgewogene Gefüge
der VOB stören, so führt
dieses dazu, dass die Regelung unwirksam ist. Es seien hier
folgende Beispiele genannt:
Ø Ausschluss des Anspruchs des Auftragnehmers auf Preisänderung
nach § 2 Nr. 3 bis
7 VOB/B,
Ø Vereinbarung der Haftung des Auftragnehmers trotz
Bedenkenanmeldung gemäß § 4
Nr. 3 VOB/B,
Ø Ausschluss des Rechts auf Vergütung im Falle
der Kündigung durch den
Auftraggeber nach § 8 Nr. 3 VOB/B,
Ø Abnahme generell erst nach Fertigstellung des Gesamtobjektes
oder bei Übergabe
an den Käufer oder Abnahme erst länger als 6 Wochen
nach Fertigstellung des
Gewerkes,
Ø Eingriff in die Zahlungsmodalitäten nach §
16 Nr. 3 Abs. 2 bis 6 VOB/B. insbesondere
Vereinbarung von Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe
nach § 16 Nr. 1 VOB/B.
Zur letztgenannten Regelung ist beliebt die 90 %-Klausel.
Diese ist jedoch unwirksam, wenn
hiermit nicht die Verpflichtung des Auftraggebers korrespondiert,
nach § 17 Nr. 6 Abs. 1
VOB/B in Höhe des Einbehaltes Sicherheit zu leisten (vgl.
BGH NJW 1990, 2384).
Verwendet der Auftraggeber eine unwirksame 90 %-Klausel, so
bedeutet dieses im
Ergebnis, dass der Unternehmer Abschlagsrechnungen in voller
Höhe verlangen kann.
Ebenso kann der Auftragnehmer sich dann auf die Unwirksamkeit
sämtlicher Vorschriften
der VOB berufen, die ihn benachteiligen. Dieses dürfte
in solchen Fällen sich auch auf § 16
Nr. 3 Abs. 1 VOB/B beziehen, wonach die Schlusszahlung erst
2 Monate nach Zugang der
Schlussrechnung fällig wird.
Anzumerken ist jedoch, dass sich der Unternehmer nur auf die
Unwirksamkeit der
Bestimmungen eines Vertrages berufen kann, wenn dieser vom
Auftraggeber gestellt wurde.
Werden die Vertragsunterlagen des Bauunternehmers zum Vertragsinhalt
gemacht, so kann
er hieraus selbstverständlich keine positiven rechtlichen
Folgen für sich herleiten. Dieses
Recht steht dann jedoch dem Bauherren zu.
c) Bedeutung und Einbeziehung der VOB/C
Teil C der VOB enthält die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen;
sie sind durchweg als DIN-Normen ausgestaltet. Wird ein VOB/B-Vertrag
geschlossen,
werden diese Vorschriften nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B
Vertragsgegenstand, ohne dass es
noch einer ausdrücklichen Einbeziehung bedürfte.
Die VOB/C hat über den VOB/B-Vertrag hinaus Bedeutung.
Sie und auch die sonstigen DINNormen
werden häufig dem Sachverständigen und dem Gericht
eine Richtlinie für die
Beurteilung der Einhaltung der "allgemein anerkannten
Regeln der Technik" bieten, auch
wenn die VOB/C nicht ausdrücklich vereinbart ist.
III. Bauvertragstypen
1. Praxisgebote
Ø Achten Sie darauf, ob der Vertrag nach BGB oder
nach VOB abgewickelt werden
soll.
Ø Bei einem schriftlich geschlossenen Bauvertrag sollte
sich aus der Urkunde ergeben,
welcher Bauvertragstyp (z. B. Einheitspreis-, Pauschalpreis-
oder
Stundenlohnvertrag) zustande gekommen ist.
Ø Jede Vermengung oder Unklarheit sollte vermieden
werden.
Ø Gerade die Frage, ob ein Einheitspreis- oder Pauschalpreisvertrag
zustande kommen
soll, muss allein aus der Urkunde eindeutig beantwortbar sein.
2. Bedeutung für die Abrechnung nach §§ 14,
16 VOB/B oder bei einem BGBBauvertrag
Der Einheitspreisvertrag wird anders abgerechnet als der
Pauschalvertrag und weiter der
Stundenlohnvertrag. Eine Abschlagszahlungspflicht ohne besondere
Vereinbarung gibt es
nur bei Einbeziehung der VOB/B für Verträge, die
vor dem 01.05.2000 abgeschlossen
wurden. Beginnend mit dem genannten Zeitpunkt greift zugunsten
der Auftragnehmer der
neu eingeführte § 632a BGB. Danach besteht das Recht,
auch bei Bauverträgen ohne
Vereinbarung der VOB - also "reinen" BGB- Bauverträgen
- Abschlagszahlungen zum
Baufortschritt zu fordern.
3. Der Einheitspreisvertrag
a) VOB/B-Vertrag
Zu beachten sind die Voraussetzungen für die Fälligkeit
der Schlussrechnung. Es ist
folgendes zu überprüfen:
Ø Abnahme der Werkleistung (vgl. § 12 VOB/B, es
sei denn, der Vertrag ist gekündigt),
Ø Rechnungsstellung nach §§ 14, 16 VOB/B
(auch bei Kündigung),
Ø Prüfbarkeit der Rechnung nach § 14 VOB/B,
Ø Ablauf der Prüfungsfrist nach § 16 Nr.
3 VOB/B von 2 Monaten bei Schlussrechnung.
Die Prüfbarkeitskriterien für die Rechnung bestimmen
sich unmittelbar aus § 14 VOB/B.
Besonders bedeutsam ist hier das Aufmass. Ohne Aufmasse ist
die Rechnung grundsätzlich
nicht prüffähig, wenn es auch generelle Prüfbarkeitskriterien
nach der Rechtsprechung nicht
gibt.
b) BGB-Bauvertrag
Hier ist im Unterschied zum VOB/B-Bauvertrag Fälligkeitsvoraussetzung
für den Werklohn
nach Schlussrechnung nur die Abnahme nach §§ 640,
641 BGB. Es ist allerdings im
Rahmen der Rechnung die Forderung ziffernmäßig
- am besten nach Aufmaßen -
darzustellen. Der Auftraggeber muss nach § 641 BGB auch
Zinsen auf den Werklohn seit
Abnahme zahlen, was immer wieder übersehen wird.
c) Einheitspreis und Massenrisiko
Beim Einheitspreisvertrag gibt es so viele Vertragspreise
wie es Teilleistungspositionen gibt.
Vertragspreis ist nur der Preis je Einheit und nicht der mit
der im LV angegebenen Menge
multiplizierte Teilleistungspreis.
Der Unternehmer bietet nur Teilleitungen je Einheit zu einem
bestimmten Preis an. Er steht
in keiner Weise dafür ein, dass die Leistung für
die Endsumme erbracht werden kann.
Bei einem Einheitspreisvertrag hat der Unternehmer auch keinerlei
Anlass, sich mit den
Massen und deren Richtigkeit auseinander zu setzen. Dem widerspricht
schon § 2 Nr. 2
VOB/B. Die zu zahlende Summe kann entschieden höher ausfallen.
Hieraus ergibt sich für
den Unternehmer grundsätzlich auch keinerlei Verpflichtung,
die Massen-
/Mengenentwicklung zu beobachten. Die zutreffende Mengenangabe
im
Leistungsverzeichnis wie auch die Mengenentwicklung im Rahmen
der Bauausführung sind
deshalb ein vertragstypisch den Auftraggeber treffendes Risiko.
Etwas anderes kann nur
dann gelten, wenn der Auftragnehmer selbst das Leistungsverzeichnis
erstellt hat. Dieses ist
aber regelmäßig nicht der Fall. Es soll jedoch
nicht verkannt werden, dass gerade in jüngerer
Zeit im Rahmen der Ausschreibung von den Bewerbern - also
Firmen - auch die Erstellung
eines Leistungsverzeichnisses gefordert wird.
4. Der Pauschalvertrag
a) VOB/B-Vertrag
Für die Fälligkeit einer Schlussrechnung sind folgende
Voraussetzungen zwingend:
Ø die Abnahme der Leistung/des Werks (§ 12 VOB/B),
Ø die Rechnungsstellung nach § 16 Nr. 3 VOB/B,
Ø der Ablauf der Prüfungsfrist nach § 16
Nr. 3 Abs. 1 VOB/B.
An die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind jedoch nicht
so hohe Anforderungen zu stellen,
wie beim Einheitspreisvertrag. Es reicht grundsätzlich
die Benennung der mit der
Vereinbarung übereinstimmenden Pauschalsumme. Aufmasse
sind nicht erforderlich. Die
Rechnungsstellung bleibt jedoch Fälligkeitsvoraussetzung.
b) BGB-Vertrag
Voraussetzung für die Fälligkeit ist allein die
Abnahme nach §§ 640, 641 BGB. Die
Rechnungsstellung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Es ist jedoch eine Rechnung zu
legen.
c) Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, die
über die Pauschale hinausgehen
aa) Mengenänderungen
Grundsätzlich trägt der Unternehmer beim Pauschalpreisvertrag
das Risiko der
Mengenmehrungen. D.h., bei Mengenmehrungen hat er - im Unterschied
zum
Einheitspreisvertrag - grundsätzlich keinen zusätzlichen
Vergütungsanspruch.
Nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gilt jedoch folgendes:
Weicht die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen
Leistung so erheblich ab,
dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist
(§ 242 BGB), so ist auf
Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu gewähren.
Entscheidend ist also die Beantwortung der Frage, ab wann
für den Auftragnehmer eine
unzumutbare Mengenmehrung anzunehmen ist. Hier sind von der
Rechtsprechung keine
starren Prozentsätze vorgegeben. Diese stellt vielmehr
auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls ab.
Es ist aber im allgemeinen von einem Risikorahmen von 20 %
bis 30 % auszugehen.
Unterstellt man einen Risikorahmen von 30 %, so führt
dieses im Ergebnis dazu, dass die
Leistungen im Bereich von 100 % bis 130 % nicht zusätzlich
zu vergüten sind. Die Mengen,
die über 130 % hinausgehen, können dagegen in Rechnung
gestellt werden.
bb) Änderungen des Leistungsinhaltes
Bei Änderungen des Leistungsinhaltes verweist §
2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B auf § 2 Nr. 4
bis 6 VOB/B. Hierauf wird im folgenden noch einzugehen sein.
5. Stundenlohnvertrag
a) VOB/B-Vertrag
Hier ist § 2 Nr. 10 VOB/B zu beachten. Danach ist eine
ausdrückliche Vereinbarung
erforderlich, dass die Arbeiten nach Stundenlohnsätzen
zu vergüten sind. Dieses wird immer
wieder übersehen. Im übrigen gilt - grob skizziert
- folgendes:
Ø Die bloße Unterschrift von Taglohnzetteln ist
keine Stundenlohnvereinbarung,
Ø unterschriebene oder nicht rechtzeitig zurückgegebene
Taglohnzettel haben
Bedeutung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Leistung,
Ø es ist sicherzustellen, dass der Leistungsbeschrieb
auf dem Taglohnzettel die
Abgrenzung von Leistungen, die nach Einheitspreisen zu erbringen
sind, ermöglicht.
b) BGB-Vertrag
Beim BGB-Vertrag gelten die Regeln nach §§631,
632 BGB. Ein Rückgriff auf die
Sonderregelungen der VOB/B ist nicht gestattet.
Im Ergebnis führt dieses dazu, dass nach Stundenlohnsätzen
zu zahlen ist, wenn diese als
übliche Vergütung anzusehen sind.
c) Verteidigungsaspekte
Beruft sich der Unternehmer auf Stundenlohnarbeiten, so hat
es der Bauherr regelmäßig
leicht, um eine Zahlung herumzukommen, wenn es keine ausdrückliche
Vereinbarung gibt.
Der Auftraggeber wendet dann ein, es sei kein Stundenlohn-
sondern ein Einheitspreis- oder
Pauschalpreisvertrag abgeschlossen worden. Ebenso werden die
Stundenansätze bestritten,
weil es keine Rapportzettel gibt oder aber diese nicht unterschrieben
wurden.
Es kommt immer wieder vor, dass Bauunternehmer versuchen,
einzelne Leistungen nach
Stundenlohnsätzen abzurechnen, ohne dass eine ausdrückliche
vertragliche Vereinbarung
dieserhalb gibt. Dieses geschieht regelmäßig dann.
wenn bei der Durchführung der
Baumaßnahme zusätzliche Leistungen erbracht werden,
die zunächst nicht absehbar waren.
Oft ist auch der Bauherr Veranlasser dieser Arbeiten.
Beabsichtigt der Unternehmer also, nach Stundenlohn abzurechnen,
muss er dieses auf
jeden Fall schriftlich - d.h. vertraglich - vereinbaren. Ansonsten
gibt es erhebliche Probleme
bei der Durchsetzung der Ansprüche.
IV. Die Bauzeit im Bauvertrag
Bei kleineren Baumaßnahmen spielt die Bauzeit regelmäßig
keine Rolle. Werden dagegen
größere Aufträge angenommen, so ist die Bauzeit
von erheblicher Bedeutung.
Werden verbindliche Ausführungsfristen festgesetzt, so
ist auf Seiten des Auftragnehmers
absolute Aufmerksamkeit angezeigt.
1. Ausführungsfristen
Nach § 5 Nr. 1 VOB/B sind verbindliche Ausführungsfristen
zu bestimmen. Diese betreffen
sowohl den Anfang als auch das Ende der gesamten vertraglich
beauftragten Leistung. Wird
keine Vereinbarung getroffen, so ist nach § 5 Nr. 2 VOB/B
mit der Durchführung der
Baumaßnahme innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung
durch den Auftraggeber zu
beginnen.
Schon um vernünftige Dispositionen hinsichtlich des einzusetzenden
Personals treffen zu
können, sollte ein Unternehmer darauf hinwirken, dass
eine Anfangsfrist verbindlich
festgesetzt wird. Zudem kann er nach § 6 Nr. 7 VOB/B
den Vertrag kündigen, wenn sich der
Beginn der Baumaßnahme länger als 3 Monate verzögert.
2. Behinderungstatbestände
Die Behinderungstatbestände sind in § 6 Nr. 1 VOB/B
bezeichnet. Ergeben sich im
Zusammenhang mit der Durchführung einer Baumaßnahme
Behinderungen, so hat der
Auftragnehmer auf jeden Fall eine entsprechende schriftliche
Behinderungsanzeige
abzugeben.
Sollte zudem aufgrund eines nicht von dem Unternehmer zu vertretenden
Umstandes die
Einhaltung der Frist nicht möglich sein, so sind diese
nach § 6 Nr. 2 VOB/B zu verlängern.
Auch hier sollte zur Beweissicherung auf jeden Fall eine Behinderungsanzeige
abgegeben
werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber
Schadensersatz nach § 6 Nr.
6 VOB/B geltend macht oder aber eine vereinbarte Vertragsstrafe
zum Zuge kommt.
3. Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B
Ist die Ausführung der Baumaßnahme behindert oder
unterbrochen, so stehen dem
Auftragnehmer unter folgenden Voraussetzungen Schadensersatzansprüche
nach § 6 Nr. 6
VOB/B zu:
Ø Die Behinderung stammt aus dem Verantwortungsbereich
des Bauherren,
Ø es wurde vom Unternehmer eine Behinderungsanzeige
nach § 6 Nr. 1 VOB/B
abgegeben oder aber die Behinderung ist offenkundig,
Ø es ist eine Ursächlichkeit zwischen Behinderung
und Schaden gegeben,
Ø der Bauherr hat die Behinderung zu vertreten.
V. Absicherung der Vergütungsansprüche
1. Absicherung über § 648 BGB (Bauhandwerkersicherungshypothek)
Nach § 648 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes oder
Teilen davon seine
Werklohnansprüche über § 648 BGB sichern. Festzuhalten
ist, dass der Anspruch auf
Eintragung einer Sicherungshypothek nicht auf Neubauten beschränkt
ist, sondern vor allem
bei Umbau-, Erweiterungs- und Instandsetzungsarbeiten in Betracht
kommen kann
Fraglich und von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig beantwortet
ist im Einzelfall, ob
Instandsetzungs-(Ausbesserungs-)arbeiten bei Altbauten über
§ 648 BGB abgesichert
werden können.
Weitergehend ist für die Absicherung eines Werklohnanspruchs
die Identität von Besteller
und Grundstückseigentümer. Wird der Bauunternehmer
also für einen Generalunternehmer
tätig, der naturgemäß nicht Eigentümer
des Grundstücks ist, so kann er nicht nach § 648
BGB vorgehen.
Daneben kann unter Berücksichtigung des § 648 BGB
auch eine Vormerkung zur Sicherung
des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege
einer einstweiligen
Verfügung durchgesetzt werden. Dieses hat den Vorteil,
dass das Gericht die entsprechende
Verfügung regelmäßig sehr schnell - d.h. innerhalb
von wenigen Tagen - verfasst.
Anschließend ist die Verfügung des Gerichts dem
Bauherren zuzustellen, der dann im
allgemeinen reagiert.
Klagt man dagegen den Werklohn in einem Hauptsacheverfahren
ein, so dauert es
regelmäßig mehrere Monate bis zu einem Jahr, dass
überhaupt der erste Gerichtstermin
stattfindet. Wie im einzelnen vorzugehen ist, sollte im Vorfeld
unter Berücksichtigung der
jeweils gegebenen Hintergründe geklärt werden.
2. Sicherheitsleistung nach § 648a BGB
§ 648a BGB verschafft dem Unternehmer die Möglichkeit,
sich vor weiteren Schäden zu
bewahren, wenn der Auftraggeber (auch der Generalunternehmer
ist ein solcher im
Verhältnis zum Subunternehmer) keine Sicherheit aufbringt.
Der Auftraggeber muss also
nicht Eigentümer des Baugrundstücks sein.
Fordert der Bauunternehmer unter Fristsetzung eine Sicherheitsleistung
nach § 648a Abs. 1
BGB und kündigt an, dass er nach Ablauf der Frist eine
Leistung verweigert, so kann er
hernach die Arbeiten einstellen. Wenn er anschließend
eine Nachfrist gemäß § 648a Abs. 5
BGB setzt und gleichzeitig für den Fall des neuerlichen
Verstreichens der Frist die
Kündigung androht, so gilt der Vertrag nach Fristablauf
gemäß §§ 648a Abs. 5, 643 BGB als
gekündigt.
Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere dann an, wenn
sich abzeichnet, dass der
Auftraggeber nicht zahlen will. In diesem Fall geht es darum,
den Schaden so gering wie
möglich zu halten. Letztlich muss man die Vorschrift
des § 648a BGB als Rettungsanker
sehen, um aus einem notleidenden Vertrag herauszukommen.
VI. Vergütung bei Änderungen des Auftragsinhaltes
1. § 2 Nr. 5 VOB/B
§ 2 Nr. 5 betrifft Änderungen des Bauentwurfs oder
andere Anordnungen des Auftraggebers,
welche die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag
vorgesehene Leistung ändern.
Zum Bauentwurf gehören die Ausführungsplanung wie
auch das Leistungsverzeichnis. Unter
"andere Anordnungen" sind Anweisungen des Auftraggebers
zu fassen, die Auswirkungen
z.B. auf den Arbeitsablauf, die Arbeitsweise, die Bauzeit
oder die Massen haben. Ebenso
betrifft § 2 Nr. 5 VOB/B die Fälle, dass die vertraglich
vorgesehene technische Ausführung in
der Qualität geändert - d.h. angehoben - wird.
Voraussetzung ist jeweils, dass hier eine Einwirkung des Auftraggebers
gegeben ist. Zwar
soll nach § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B der neue Preis vor Ausführung
getroffen werden,
Voraussetzung für eine Erhöhung des Vergütungsanspruches
ist die Preisvereinbarung
jedoch nicht. Ebenso ist eine Preisänderung nicht anzuzeigen.
Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich aber
auch hier, die Änderungen zum
Vertragsinhalt sowie zur Vergütung vor Ausführung
der Arbeiten schriftlich vom
Auftraggeber bestätigen lassen. Dieses auch deswegen,
weil eine Abgrenzung zwischen
Anordnungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B und Zusatzaufträgen
nach § 2 Nr. 6 VOB/B im Einzelfall
schwer vorzunehmen ist und bei der rechtlichen Bewertung durchaus
unterschiedliche
Auffassungen vertreten werden können.
2. § 2 Nr. 6 VOB/B
§ 2 Nr. 6 VOB/B betrifft Zusatzleistungen, die bislang
noch nicht Auftragsinhalt waren.
Hiervon abzugrenzen sind Anschlussaufträge/Anschlussleistungen
ohne qualitätssichernden
Zusammenhang.
Dementsprechend ist § 2 Nr. 6 VOB/B einschlägig,
wenn eine in technischer Sicht und/oder
von der bisher beabsichtigten Nutzung her gegebene unmittelbare
Abhängigkeit zur bisher
vereinbarten Leistung besteht.
Die Scheckliste für die Durchsetzung eines Anspruches
wegen Zusatzleistungen nach § 2
Nr. 6 VOB/B sieht wie folgt aus:
Ø Forderung einer bisher im Vertrag nicht vorgesehenen
Leistung,
Ø Vergütungsanzeige des Auftragnehmers vor Ausführung.
Das letztgenannte Kriterium verdient besondere Beachtung.
Zeigt der Unternehmer das
Entstehen der zusätzlichen Vergütung nicht vor Ausführung
der Bauleistung nach § 2 Nr. 6
VOB/B an, so hat er regelmäßig schlechte Aussichten,
den zusätzlichen Werklohn
durchsetzen zu können.
Hier kann man dann nur noch über Hilfskonstruktionen
(vgl. § 2 Nr. 8 VOB/B) vorgehen; die
Erfolgsaussichten sind aber nicht besonders günstig.
Dieses insbesondere, wenn sich der
Bauherr in Kenntnis der Vorschrift des § 2 Nr. 8 VOB/B
hinsichtlich seiner Einwendungen
prozesstaktisch geschickt verhält.
Von daher ist auf jeden Fall eine schriftliche Vergütungsanzeige
nach § 2 Nr. 6 VOB/B mit
dem Hinweis auf sich hieraus ergebende Mehrvergütungsansprüche
abzufassen, sobald
Zusatzleistungen gefordert werden; diese ist dann vom Auftraggeber
gegenzeichnen zu
lassen.
Zwar ist Anspruchsvoraussetzung nicht, dass auch die Höhe
des zusätzlichen Werklohns
angezeigt wird. Idealerweise einigt man sich aber auch hierauf
bezogen vor Durchführung
der Zusatzarbeiten.
Nach einschlägiger Rechtsprechung kann zwar ausnahmsweise
von der zusätzlichen
Vergütungsanzeige abgesehen werden, wenn dieses im konkreten
Fall für den Schutz des
Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war oder
wenn die Versäumung
ausnahmsweise entschuldigt ist (vgl. BGH NJW 1996, 2158, 2159).
Da die insoweit zu
beachtenden von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien
aber derartig allgemein
gehalten sind, sollte man sich hierauf keinesfalls verlassen.
Dieses gilt naturgemäß
insbesondere dann, wenn es um größere Aufträge
geht.
3. Anschlussauftrag
Ein Anschlussauftrag beurteilt sich nicht nach § 2 Nr.
6 VOB/B. Es kommt diesbezüglich ein
eigener Vertrag zustande. Ohne Vergütungsregelung ist
§ 632 BGB einschlägig, wonach der
ortsübliche und angemessene Werklohn zu zahlen ist. Nachlässe
aus dem Hauptvertrag sind
grundsätzlich nicht zu übertragen. Aus dem Schweigen
der Vertragspartner kann jedoch
auch geschlossen werden, dass die Konditionen des Ausgangsvertrages
stillschweigend
auch für den Anschlussauftrag gelten sollen.
Um Anschlussaufträge handelt es sich bei selbständigen
Leistungen, die mit der umrissenen
Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen nichts
zu tun haben. Die Abgrenzung
ist hier im einzelnen schwierig, d.h. nur anhand der Vertragsauslegung
vorzunehmen.
4. Regelung nach § 2 Nr. 8 VOB/B
Geregelt sind die eigenmächtigen und ohne Auftrag erbrachten
Leistungen des
Unternehmers. Dieses regelt sich nach § 2 Nr. 8 Abs.
2 und Abs. 3 VOB/B. Die
Durchsetzung eines Anspruchs nach dieser Vorschrift ist allerdings
mehr als unsicher, wenn
der Auftraggeber einwendet, die eigenmächtig vom Unternehmer
erbrachten Leistungen
habe er nicht gewollt und überdies habe er hiervon keinerlei
Nutzen. Derartige oder ähnliche
Einwendungen erfolgen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren
von Seiten des Bauherren
regelmäßig.
5. Regelung nach § 2 Nr. 7 VOB/B (Pauschalvertrag)
a) Regelungssystem
Nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 VOB/B fällt hier grundsätzlich
keine gesonderte Vergütung an.
Nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B führen Mengenänderungen,
die - ohne Eingriff durch
den Auftraggeber - die Opfergrenze überschreiten, zu
einem Ausgleich der Mehr- oder
Minderkosten. Hierfür - also für die Preisbemessung
- sind die Grundlagen des Vertrages
maßgeblich.
Aus § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B folgt, dass Anordnungen
des Auftraggebers, die bei
einem Einheitspreisvertrag zu Anwendungen der Nr. 4 bis 6
führen, zu Preisänderungen
oder zusätzlichen Vergütungsansprüchen führen.
b) Bloße Mengenänderungen
Die Rechtsprechung lehnt - wie eingangs erwähnt - eine
feste zugrundezulegende
Risikogrenze in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes des
vereinbarten Pauschalpreises
ab. Jeder Einzelfall ist für sich zu würdigen. In
der Rechtsprechung haben sich Risikorahmen
von 20 % bis 30 % herausgestellt. Dabei spielen jedoch auch
die jeweils geschlossenen
Vertragstypen (Detail- oder Globalpauschalpreisvertrag) eine
maßgebliche Rolle.
c) Änderung und Zusatzleistungen
Nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B kommen bei Änderungen
und Zusatzleistungen die §§ 2
Nr. 4 bis 6 VOB/B zum Zuge. D.h., dass Änderungen und
Zusatzleistungen durchaus nach
den bereits genannten Voraussetzungen vergütungsfähig
sind. In der Rechtsprechung ist
jedoch umstritten, ob bei einem Pauschalpreisvertrag bei Änderungen
und Zusatzleistungen
gemäß § 2 Nr. 5 bis 6 VOB/B der Risikorahmen
(20 % bis 30 %) zu berücksichtigen ist oder
nicht.
VII. Abschlagszahlungsansprüche nach §
16 Nr. 1 VOB/B
1. § 16 Nr. 1 VOB/B als Anspruchsgrund
Die VOB/B billigt Abschlagsansprüche zu. also ohne jegliche
Vereinbarung. Durch die Einführung des § 632a BGB
besteht nun auch für ab dem 01.05.2000 geschlossene BGBBauverträge
ohne Einbeziehung der VOB das Recht, Abschlagszahlungen ohne
gesonderte Vereinbarung zu fordern. Voraussetzung ist nach
§ 16 Nr. 1 VOB/B bzw. § 632a BGB insbesondere, dass
der Unternehmer eine in sich abgeschlossene Teilleistung
vertragsgemäß erbracht hat.
2. Abnahme ist nicht vorausgesetzt
Eine Abnahme ist nicht Voraussetzung für eine Abschlagsrechnung
nach § 16 Nr. 1 VOB/B bzw. § 632a BGB. Nach §
16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B sind Abschlagszahlungen binnen 18 Werktagen
nach Zugang der Aufforderung zu leisten. Hier ist auf jeden
Fall darauf zu achten, dass eine wirksame Frist gesetzt wird.
Insoweit sollte das kalendermäßige Datum am besten
genau angegeben werden. Alternativ kann die Abschlagsrechnung
mit dem Zusatz versehen werden, die Zahlung ist binnen 18
Werktagen ab Zugang der Aufforderung zu zahlen.
§ 632a BGB sieht keine Frist zur Fälligkeit der
Abschlagszahlung vor, so dass grundsätzlich eine Zahlung
sofort (vgl. § 271 BGB) - d.h. mit Zustellung der Rechnung
- verlangt werden kann. Regelmäßig wird man im
Bauvertrag hierfür jedoch ausdrücklich Fristen bestimmen.
Hier sollte der Unternehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen
versuchen, auf möglichst kurze Fristen hinzuwirken.
3. Leistungsnachweis und Zeitabstände und Höhe
Die Leistung muss prüfbar nach § 14 Nr. 1 VOB/B
nachgewiesen werden. Die Höhe muss sich nach dem Leistungswert
ausrichten. Gleiches gilt grundsätzlich für den
BGB-Bauvertrag ohne Einbeziehung der VOB.
Ein Einbehalt von 10% ohne Bezug zur Aufbringung von Sicherheitsleistung
ist VOB/B-widrig und die entsprechende Klausel somit unwirksam
(vgl. BGH BauR 1990, 207, 208).
Dieses bedeutet, dass der Auftragnehmer eine Abschlagsrechnung
ohne Abzug legen kann.
Im übrigen ist die VOB/B insgesamt nicht mehr wirksam
vereinbart, so dass der Auftragnehmer die Möglichkeit
hat, sich nur noch auf für ihn günstige Klauseln
zu berufen.
Es sollte aber auf jeden Fall seitens des Unternehmers darauf
geachtet werden, dass Abschlagsrechnungen möglichst detailliert
und am Leistungsverzeichnis zum Vertrag orientiert gelegt
werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Fälligkeit
der
Abschlagsrechnung zu verneinen ist. Der Auftraggeber kann
dann die Zahlung verweigern; der Auftraggeber kann auf Grundlage
einer nicht prüfbaren Rechnung keinen
Zahlungsverzug herstellen.
VIII. Abnahme
Das BGB und die VOB/B kennen eigene Abnahmeregelungen. Das
BGB in § 640, die VOB/B in § 12. In beiden Fällen
handelt es sich um die Abnahme als rechtsgeschäftliche
Erklärung. Die VOB/B fügt dem eine fiktive Abnahme
hinzu und kennt im Rahmen der ausdrücklichen Abnahme
als Sonderform die förmliche Abnahme, mit deren Vereinbarung
die fiktive Abnahme ausgeschlossen, die stillschweigende aber
durchaus noch möglich ist.
Der Abnahme kommt ein hoher Stellenwert zu.
1. Unterscheidungsgebote
Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist von der technischen
Abnahme zu unterscheiden. Die technische Abnahme ist ohne
rechtsgeschäftliche Folgen. Die technische Abnahme bereitet
die rechtsgeschäftliche lediglich vor.
Zu unterscheiden ist die Abnahme auch von der in § 14
VOB/B vorausgesetzten Aufmassnahme, die der Leistungsfeststellung
dem Umfange nach dient.Die
rechtsgeschäftliche Abnahme führt zu einer Beweislastumkehr.
Bis zur Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er sein
Gewerk ordnungsgemäß - d.h. mängelfrei - erstellt
hat.
Nach der Abnahme muss der Auftraggeber das Vorliegen von Mängeln
beweisen.Ebenso führt die rechtsgeschäftliche Abnahme
zu einer Fälligkeit des Werklohns sowie dazu, dass die
Verjährung beginnt.
2. Abnahme nach BGB
Die Abnahme nach BGB ist in § 640 geregelt. Danach entsteht
die Pflicht zur Abnahme, wenn das Gewerk vertragsgemäß
hergestellt ist. Hieraus folgt, dass die Fertigstellung des
Gewerks insgesamt notwendig ist. Zu einer Teilabnahme ist
der Auftraggeber kraft Gesetzes nicht verpflichtet, es sei
denn, dieses ist vertraglich vereinbart.
Aufgrund des zum 01.05.2000 eingeführten § 640 Abs.
1 Satz 2 BGB kann der Auftraggeber die Abnahme wegen unwesentlicher
Mängel nicht mehr verweigern. Nach der Abnahme ist nach
§ 641 Abs. 3 BGB der Besteller berechtigt, beim Vorliegen
von Mängeln die Zahlung eines angemessenen Teils der
Vergütung zu verweigern, jedoch mindestens in Höhe
des dreifachen Betrages der für die Beseitigung des Mangels
erforderlichen Betrages.
Ebenfalls zum 01.05.2000 wurde der § 641a BGB. Danach
gilt die Abnahme als durchgeführt, wenn dem Unternehmer
von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt
wird, dass das versprochene Werke oder ein Teil davon hergestellt
ist und das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller
gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für
den Gutachter bei der Besichtigung feststellbar sind.
Dem Unternehmer wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt,
die vom Auftraggeber zu erklärende Abnahme seines Werkes
in Gänze dadurch zu ersetzen, dass er diesem die Fertigstellungsbescheinigung
eines unabhängigen Gutachters vorliegt. Diese Folge tritt
jedoch nur dann ein, wenn die Förmlichkeiten nach §§
641a Abs. 2 bis 4 BGB beachtet wurden.
a) Zunächst regelt § 641a BGB wer Gutachter sein
kann, nämlich
Ø ein Sachverständiger, auf dem sich beide Parteien
verständigt haben (dies wird in der
Praxis die Ausnahme bleiben)
Ø oder ein auf Antrag des ausführenden Unternehmens
durch die IHK, eine
Handwerkskammer, eine Architekten- oder eine Ingenieurkammer
bestimmter
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
Für die Beauftragung sieht § 641a Abs. 2 Satz 2
BGB ferner vor, dass der Gutachter vom ausführenden Unternehmen
zu beauftragen ist. Dessen ungeachtet soll der Sachverständige
jedoch nicht nur seinem Auftraggeber, sondern auch dem Besteller
der Bauleistungen gegenüber verpflichtet sein, die Bescheinigung
zumindest unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
zu erteilen.
b) Für das Sachverständigenverfahren selbst regelt
§ 641a Abs. 3 BGB, dass der Sachverständige zumindest
einen Besichtigungstermin abhalten muss.
Zu diesem Termin hat er unter Angabe des Anlasses zumindest
mit zweiwöchiger Frist zuvor einzuladen. Als Grundlage
der Beurteilung für sein Fertigstellungtestat soll der
schriftliche Vertrag, der ihm vom ausführenden Unternehmer
vorzulegen ist, dienen. Der
Sachverständige soll Änderungen des Vertrages nur
dann berücksichtigen müssen, wenn sie schriftlich
vereinbart sind oder von beiden Vertragsparteien übereinstimmend
gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden.
Gerade die letztgenannte Regelung ist außerordentlich
bedenklich, wenn man berücksichtigt, dass sich im Bereich
des so genannten Leistungsänderungmanagements viele Sachverhalte
jedenfalls nicht im Bereich der schriftlichen Vereinbarungen
entwickeln. Auch hier wird wieder deutlich, dass Änderungen
zum Vertragsinhalt vor Ausführung der Leistungen schriftlich
festgehalten und vom Bauherren bestätigt werden sollten.
c) § 641a Abs. 4 BGB der Regelung enthält schließlich
die Verpflichtung für den Besteller, die Untersuchung
durch den Sachverständigen zu gestatten und für
den Fall der Verweigerung dieser Gestattung eine Vermutungstatbestand,
wonach das zu untersuchende Gewerk vertragsgemäß
hergestellt worden ist.
d) Liegt die Fertigstellungsbscheinigung vor, so ist der
Unternehmer berechtigt, seine Werklohnforderung auch im Wege
des sogenannten Urkundsprozesses geltend zu machen.
Ein solcher wird allein auf der Grundlage der schriftlichen
Unterlagen geführt und trägt dem Unternehmer gegebenenfalls
ein ohne Sicherheitsleistung vollstreckbares Urteil ein. Hinzu
kommt, dass ein Urkundsprozess wegen erheblich eingeschränkter
Beweis- und Einwendungsmöglichkeiten des Bestellers regelmäßig
einer wesentlich kürzeren Verfahrensdauer unterliegt,
als ein normaler Prozess.
Erst im Rahmen eines gesonderten Nachverfahren bietet sich
dann dem Auftraggeber die Möglichkeit, Ausführungsmängel
geltend zu machen und zu beweisen. Bis dahin hatte der Auftragnehmer
aber schon die Möglichkeit, aus dem Urteil des Urkundsprozesses
ist zu vollstrecken; mit anderen Worten, die offenstehende
Werklohnforderung einzuziehen.
Regelmäßig ist jedoch davon auszugehen, dass die
Durchsetzung einer Forderung in Ermangelung des Vorliegens
vollständiger Unterlagen im Wege des Urkundsprozesses
die Ausnahme bleiben wird.
Dessen ungeachtet bietet die Fertigstellungsbescheinigung
für den Unternehmer die Möglichkeit, bereits im
außergerichtlichen Bereich Feststellungen darüber
vornehmen zulassen, ob bzw. inwieweit er ordnungsgemäß
gearbeitet hat.
Bestätigt der Sachverständige, dass die Leistungen
des Auftragnehmers mangelfrei sind, so steigen sicherlich
in die Möglichkeiten, kurzfristig außergerichtlich
eine Einigung erzielen zu können. Selbst im Falle der
Durchführung eines streitigen Verfahrens dürfte
die Fertigstellungsbescheinigung eine nicht unerhebliche Beweiskraft
zu den Leistungen des Unternehmers haben. Hier ist jedoch
noch ungeklärt, wie genau die Bescheinigung prozessual
zu werten ist.
3. Die Abnahme nach VOB/B
a) Abnahme nach § 12 Nr. 1 VOB/B
Hierdurch wird die ausdrückliche Abnahme eingeleitet,
indem der Unternehmer diese verlangt; der Auftraggeber hat
der Pflicht zur Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen
nachzukommen.
b) Abnahme nach § 12 Nr. 4 VOB/B
Diese Vorschrift regelt eine besondere Erscheinungsform der
ausdrücklichen Abnahme, nämlich die förmliche,
die auch im Vertrag vorgesehen werden kann. Für sie ist
wesentlich, dass ein gemeinsames Protokoll erstellt wird,
das von beiden Seiten zu unterschreiben ist. Mängel und
Vorbehalte sind darin aufzunehmen. Erst mit Unterschrift ist
die Abnahme vollzogen oder verweigert. Zeitlich gilt für
die förmliche Abnahme der selbe Rahmen wie nach §
12 Nr. 1 VOB/B (12 Werktage).
c) Fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B
Sie unterscheidet sich von der stillschweigenden dadurch,
dass es eines
rechtsgeschäftlichen Willens nicht bedarf. Ist einmal
nach § 12 Nr. 5 VOB/B abgenommen, bedarf es keiner weiteren
Abnahme mehr.
aa) Die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B
Hier ist eine Fertigstellungsmitteilung Erfordernis dafür,
dass die Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B von 12 Werktagen
in Gang gesetzt wird. Vor der Übersendung einer Schlussrechnung
liegt regelmäßig die Fertigstellungsmeldung. Die
fiktive Abnahme scheidet allerdings aus, wenn der Unternehmer
in die Fertigstellungsmitteilung ein Abnahmeverlangen einschließt.
Ebenso greift die fiktive Abnahme nicht, wenn der Auftraggeber
innerhalb der 12-Tages-Frist eine Abnahmeverweigerung ausspricht.
Sofern also die VOB/B in den Vertrag einbezogen und keine
ausdrückliche Abnahmeregelung getroffen wurde, sollte
der Unternehmer auf jeden Fall schnellstens seine Schlussrechnung
stellen. Diese sollte keinerlei Anforderung oder Hinweis auf
einen Abnahmetermin enthalten. Reagiert dann der Auftraggeber
innerhalb der 12 Werktage nicht, so gilt das Werk als abgenommen.
bb) Die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B
Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen,
dann erfolgt die Abnahme bereits nach 6 Werktagen (also völlig
anders als bei der stillschweigenden Abnahme durch Bezug);
allerdings liegt keine Benutzung vor, wenn der Auftraggeber
die Leistung lediglich für den weiteren Bau verwendet.
Zu beachten ist jedoch, dass die fiktive Abnahme ausgeschlossen
ist, wenn die Parteien eine förmliche im Vertrag vereinbart
haben. Dies deshalb, weil darin zugleich ein Abnahmeverlangen
enthalten ist, das nach § 12 Nr. 5 VOB/B Formen der fiktiven
Abnahme ausschließt.
cc) Problem: förmliche Abnahme ist vertraglich vereinbart
Oftmals ist es so, dass eine förmliche Abnahme vertraglich
vereinbart wurde, der Bauherr aber nicht reagiert. Dann ist
dem Auftraggeber eine Frist nach § 12 Nr. 1 VOB/B zu
setzen.
Verstreicht die Frist, so gerät er mit der Abnahme in
Gläubigerverzug. Anschließend ist beim Bauherrn
nochmals unter Fristsetzung die Abnahme anzumahnen. Sofern
diese Frist wiederum ergebnislos verstreichen sollte, gilt
die Abnahme als erfolgt.
d) Das Recht zur Abnahmeverweigerung
Es wird im VOB/B-Bauvertrag bestimmt durch die in §
12 Nr. 3 VOB/B getroffene Wertung, dass nur wesentliche Mängel
die Abnahmeverweigerung rechtfertigen. Ob der Mangel wesentlich
ist, beurteilt sich allein nach den Verhältnisses des
Abnahmetermins. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu
Recht - d.h. wegen wesentlicher Mängel -, so gilt die
Abnahme als nicht erfolgt.
Zu beachten ist, dass der objektüberwachende Architekt
keine Vollmacht zur
rechtsgeschäftlichen Abnahme der Werkleistung hat, wenn
sie ihm nicht besonders rechtsgeschäftlich eingeräumt
worden ist.
IX. Schlussrechnung und Schlusszahlung
1. Aufmassnahme als Voraussetzung der Prüfbarkeit
Das Aufmass soll nach § 14 Nr. 2 VOB/B gemeinsam erstellt
werden, der Auftragnehmer hat es nach § 14 Nr. 1 VOB/B
seiner Rechnung beizulegen, um sie prüfbar zu machen.
Dies ist jedoch nur beim Einheitspreisvertrag erforderlich,
nicht beim Pauschalpreisvertrag, soweit keine Mehrungen oder
Minderungen nach § 2 Nr. 7 VOB/B abgerechnet werden.
Letzteres muss ebenfalls prüfbar geschehen.
Das gemeinsame Aufmaß führt dazu, dass der Bauherr
im Prozess behauptete Abweichungen beweisen muss, was bei
durch den Baufortschritt der Überprüfbarkeit entzogenen
Gewerken häufig unmöglich ist. Dass es sich bei
dem gemeinsamen Aufmaß um ein Anerkenntnis im rechtstechnischen
Sinn handelt, wird in der Rechtsprechung allgemein nicht anerkannt.
2. Schlussrechnungsaufstellung und Prüfbarkeit
der Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung
der Werkleistung; in ihr liegt regelmäßig auch
die Fertigstellungsmitteilung nach § 14 Nr. 5 VOB/B als
Voraussetzung einer fiktiven Abnahme. Eine aufgrund nicht
prüfbarer Schlussrechnung erhobene Klage wird als derzeit
unbegründet abgewiesen. Dieses gilt grundsätzlich
auch für den BGB-Bauvertrag.
a) Voraussetzung der Prüfbarkeit
Nach § 14 Nr. 1 VOB/B ist insbesondere Voraussetzung
der Prüfbarkeit:
Ø dass die Rechnung übersichtlich gestaltet ist,
Ø dass sie die Reihenfolge der Posten (des Leistungsverzeichnisses)
einhält,
Ø dass sie die Bezeichnungen des Vertrages verwendet,
Ø dass Änderungen und Ergänzungen besonders
kenntlich gemacht werden,
Ø dass die zur Überprüfung des Leistungsumfanges
erforderlichen Unterlagen
(Rechnungen, Zeichnungen, Aufmasslisten usw.) beigefügt
sind.
b) Kein allgemeiner Begriff der Prüfbarkeit
Es gibt keinen allgemeinen Begriff der Prüfbarkeit der
Rechnungen; eine Rechnung ist dann nicht prüfbar, wenn
sie der konkrete Rechnungsempfänger nicht überprüfen
kann, was zu unterschiedlichen Ergebnissen etwa bei privaten
Auftraggeber oder Architekten/Bauträgern führt.
Die Kenntnisse des Architekten muss sich der Bauherr dabei
anrechnen lassen, wenn er ihn erkennbar in den Prüfungsvorgang
einschaltet. Wer etwa bereits im Besitz der zur Mengenberechnung
erforderlichen Unterlagen ist, kann ein Fehlen nicht rügen;
dies wird häufig bei dem Architekten der Fall sein, der
die Objektüberwachung durchgeführt hat. Prüfbarkeit
heißt nicht Richtigkeit der Rechnung, sondern nur, dass
der Bauherr sie anhand des Leistungsverzeichnisses und der
beigefügten Unterlagen auf ihre Richtigkeit überprüfen
kann. Auch ein inhaltlich falsche Rechnung löst Fälligkeit
des Werklohns aus.
Werden Abschlagsrechnungen eingereicht, die in ihrer Gesamtheit
prüfbar das gesamte Gewerk umfassen, dann kann sich die
Stellung einer Schlussrechnung erübrigen. Die Stellung
der Schlussrechnung begründet kein Vertrauen des Auftraggebers
dahingehend, dass die Rechnung später nicht wegen Irrtümern
korrigiert werden könnte. Der Auftragnehmer muss sich
nicht an ihr festhalten lassen (anders in der Regel beim Architektenvertrag).
Zudem sind Teil-Schlussrechnungen nach § 16 Nr. 4 VOB/B
möglich.
3. Vorbehaltslose Annahme der Schlusszahlung mit
Schlusszahlungsvermerk
Der Bauherr kann durch den Schlusszahlungsvermerk weitere
Nachforderungen nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausschließen,
wenn er ausdrücklich auf die Ausschlusswirkung schriftlich
hinweist.
Liegt ein solcher Fall vor, so muss der Auftragnehmer reagieren,
ansonsten droht die Gefahr, dass er seine rechtlichen Werklohnansprüche
verliert. Er hat nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B innerhalb
von 24 Werktagen nach Zugang der Schlusszahlung mit Ausschlusshinweis
einen Vorbehalt zu erklären. Innerhalb von weiteren 24
Werktagen hat er eine prüfbare Rechnung über die
vorbehaltenen Forderungen nachzureichen. Ist die Rechnung,
auf die die Schlusszahlung geleistet wird, allerdings bereits
eine prüfbare Schlussrechnung und richtet sich der Vorbehalt
nur auf die Erfüllung dieser Schlussrechnung, bedarf
es des rechtzeitigen Vorbehaltes und keiner weiteren Begründung.
Allerdings ist genauestens zu überprüfen, ob die
Schlussrechnung tatsächlich ausreichend ist. Besteht
hier auch nur das geringste Risiko, so sollte aus Gründen
der Rechtssicherheit die Schlussrechnung überarbeitet
werden.
X. Gewährleistung
Die Gewährleistungsregeln bestimmen sich nach dem BGB-Bauvertrag
gemäß §§ 633 ff.
BGB. Beim VOB/B-Bauvertrag gilt hier die Vorschrift des §
13 VOB/B.
Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt eine 5-jährige
Gewährleistungsfrist, die - wie bereits ausgeführt
- mit der Abnahme zu laufen beginnt. Nach § 13 Nr. 4
Abs. 1 VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist 2
Jahre. Regelmäßig wird in Bauverträgen allerdings
die Frist von 5 Jahren vereinbart. Dieses ist aus rechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden.
Wichtig ist die Vorschrift des § 4 Nr. 3 VOB/B. Hat der
Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung,
gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe
oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer,
so hat er dieses dem Auftraggeber unverzüglich und s
c h r i f t l i c h anzuzeigen. Dieses jedenfalls dann, wenn
ein VOB/B-Vertrag abgeschlossen wurde.
Beim BGB-Bauvertrag gilt § 4 Nr. 3 VOB/B sinngemäß,
allerdings mit der Einschränkung, dass eine mündliche
Bedenkenmitteilung ausreicht. Aus Gründen der Beweissicherung
ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die Bedenken auch
beim BGB-Bauvertrag schriftlich dem Bauherren bekannt gegeben
werden.
Bei praktisch jeder baurechtlichen Auseinandersetzung spielt
die Frage des Vorhandenseins von Mängeln - schon im außergerichtlichen
Bereich - eine erhebliche Rolle. Lässt sich der Auftragnehmer
auf ein Gerichtsverfahren ein, so ist regelmäßig
mit einer langen Verfahrensdauer von zum Teil mehreren Jahren
zu rechnen. Es sollte daher versucht werden, möglichst
eine außergerichtliche Regelung zu treffen. Hierbei
ist dem Unternehmer anzuraten, ernsthaft zu überprüfen,
ob die vom Bauherren erhobenen Mängelrügen - zumindest
teilweise - zutreffend erfolgen. Bejahendenfalls sollten die
gegebenen Mängel auch beseitigt werden.
Sofern keinerlei Mängel vorliegen, ist schnellstmöglich
eine Schlussrechnung zu legen. Hierbei ist zu empfehlen, eine
genaue Zahlungsfrist zu setzen.Nach ergebnislosem Verstreichens
dieser Frist kann es eine Streitschlichtung fördern,
sich einvernehmlich auf einen Sachverständigen zu einigen.
Bescheinigt dieser die Mängelfreiheit der Leistungen
des Unternehmers, so können die Kosten der Beauftragung
dem Bauherren auferlegt werden (vgl. LG Hamburg NJW- RR 1992,
1301; str.).
Es ist allerdings derzeit noch sehr umstritten, ob der Unternehmer
dem Bauherren die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen
auferlegen kann. Dagegen hat nach weitaus überwiegender
Rechtsprechung der Auftragnehmer die Kosten für die Einschaltung
eines Sachverständigen im außergerichtlichen Bereich
durch den Bauherren zu übernehmen, sofern Mängel
festgestellt werden. Die Gerichte begründen dieses damit,
dass ein Auftraggeber regelmäßig bautechnischer
Laie ist und daher bei Beiziehung eines Sachverständigen
erforderlich wird (Aspekt: Waffengleichheit).
Unabhängig hiervon bietet der bereits genannte §
641a BGB weitere Möglichkeiten, im außergerichtlichen
Bereich eine Klärung zur Ausführung der Bauleistungen
herbeizuführen.
Wie im Einzelnen vorzugehen ist, sollte jeweils genauestens
unter Berücksichtigung der Sachlage abgewogen werden.
XI. Kündigung des Bauvertrages
1. Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, den Werkvertrag
nach §§ 649 BGB, 8 Nr. 1 VOB/B zu kündigen.
Nach Kündigung ist abzurechnen, unabhängig von einer
Abnahme, weil der Werk nach Kündigung nicht mehr als
im wesentlichen vertragsgemäß hergestellt werden
kann. Von der ordentlichen Kündigung ist die Kündigung
aus wichtigem Grunde zu unterscheiden. Kündigt der Auftraggeber
aus wichtigem Grunde nach § 8 Nr. 3 VOB/B wirksam, so
hat der Auftragnehmer Schadensersatz zu leisten. Vor diesem
Hintergrund sollte es auf jeden Fall aus Sicht des Auftragnehmers
vermieden werden, sich der Gefahr einer wirksamen fristlosen
Kündigung auszusetzen.
2. Kündigung des Auftragnehmers
Bei Vereinbarung der VOB/B bietet die Legung von Abschlagsrechnungen
dem Auftragnehmer eine Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
Er hat nach § 16 VOB/B eine Abschlagsrechnung zu legen.
Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass diese Rechnung
auch prüfbar ist. Gleichzeitig ist dem Auftraggeber zur
Zahlung der Abschlagsrechnung eine Frist zu setzen. Zahlt
der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist, so ist ihm nach
§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B eine Nachfrist zu setzen.
Verstreicht diese Frist wiederum, so hat er nach § 9
Nr. 2 VOB/B eine weitere Nachfrist zu setzen und zu erklären,
dass er nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen
werde. Geht dann wiederum keine Zahlung ein, so kann er die
Kündigung nach § 9 Nr. 2 Satz 1 VOB/B schriftlich
erklären.
Diese Vorgehensweise birgt allerdings erhebliche Gefahren.
Zum einen kann in Streit stehen, ob die gelegten Abschlagsrechnungen
prüfbar sind. Zum anderen kann sich der Bauherr darauf
berufen, es würden Mängel vorliegen und ihm stehe
daher das Recht zur Seite, auf die Abschlagsrechnungen Beträge
einzubehalten. Aus diesem Grunde sollte der Ausstieg aus dem
Bauvertrag parallel über § 648 a BGB vorbereitet
werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Frist
zur Beibringung einer Sicherheitsleistung zu setzen und anzukündigen,
dass er nach Ablauf der Frist die Arbeiten einstellt.
Diese Vorgehensweise sollte allerdings nur gewählt werden,
wenn für den Auftragnehmer feststeht, dass er mit dem
Auftraggeber ohnehin nicht mehr zusammenarbeiten will.
Formularschreiben
I. Vorbemerkungen zu den Formularschreiben
Bei den Formularschreiben wurde davon ausgegangen, dass die
VOB in den Vertrag einbezogen ist. Da jede Baumaßnahme
ihre besonderen Eigenarten aufweist, können die Formularschreiben
nur als grobe Richtschnur und Arbeitshilfe dienen. In diesem
Sinne sind die Formularschreiben zu verstehen.
II. Abnahme
1. Abnahmeersuchen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 12 Nr. 1 VOB/B hat der Auftraggeber
die Abnahme der Leistung in 12 Werktagen durchzuführen,
wenn dies der Auftragnehmer nach Fertigstellung verlangt.
Dementsprechend haben wir Sie aufzufordern, innerhalb von
12 Tagen nach Zugang dieses Schreibens die vertragliche Leistung
abzunehmen. Als Termin zur Abnahme wird der... vorgeschlagen.
Wir bitten um Bestätigung des vorgenannten oder Abstimmung
eines anderen Termins bis zum ....
Mit freundlichen Grüßen
2. Abmahnung der Abnahme mit Nachfristsetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ... haben wir um Abnahme unserer Leistung
gemäß §12 VOB/B gebeten.
Bisher hat weder die Abnahme stattgefunden noch wurde, wie
erbeten, ein Ausweichtermin benannt.
Deshalb wird Ihnen hiermit letztmalig eine Fristfrist zur
Durchführung der Abnahme bis zum ... gesetzt. Dazu schlagen
wir nochmals folgende Termine vor... .... .
Da die Abnahme der Leistung zu Ihren Hauptpflichten zählt,
befinden Sie sich nach fruchtlosem Ablauf in Schuldnerverzug,
die daraus entstehenden Nachteile gehen zu Ihren Lasten.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung zu 1. und 2.:
Die vorgenannte Vorgehensweise ist insbesondere dann sachdienlich,
wenn eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart ist.
Wurde betreffend die Abnahme jedoch keine besonderen Regelungen
getroffen, so bietet sich an, nach § 12 Nr. 5 Abs. 1
VOB/B lediglich eine Fertigstellungsanzeige zu verfassen.
Dann gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen
als erfolgt.
III. Stellungnahme zu einer Mängelrüge
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf Ihre Mängelrüge vom ... teilen
wir Ihnen mit, dass wir Ihrem Nachbesserungswunsch aus nachstehend
aufgeführten Gründen nicht/nicht kostenlos/nicht
in vollem Umfang (kostenlos) nachkommen können:
§ Die gerügten Mängel konnten (anlässlich
des Besichtigungstermins) nicht festgestellt werden.
§ Die vorliegend geltend gemachten Gewährleistungsansprüche
sind verjährt.
§ Die gerügten Mängel haben wir aus folgenden
Erwägungen nicht/nur teilweise zu vertreten
§ Die Mängel sind erst nach Abnahme unserer Leistung
entstanden, also auf normalem Verschleiß, natürliche
Abnutzung oder übermäßige Beanspruchung bzw.
auf andere Ursachen nach Abnahme außerhalb unserer Verantwortung
zurückzuführen.
§ Die Mängel sind auf Ihre/die Leistungsbeschreibung/Anordnungen/Ihres
Bevollmächtigten zurückzuführen. Wir hatten
entsprechende Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B angemeldet.
§ Die Mängel sind auf folgende von Ihrer Seite gelieferte
oder vorgschriebene Stoffe öder Bauteile zurückzuführen.
.... Wir hatten auf die Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B
hingewiesen.
§ Die Mängel sind auf Vorleistungen anderer Unternehmer
zurückzuführen. Wir hatten auf die Bedenken nach
§ 4 Nr. 3 VOB/B hingewiesen.
Nach Oberprüfung der Mängel räumen wir ein,
dass diese in dem Umfang ... gegeben sind.
Wir werden die Mängel bis spätestens zum ... beseitigen.
Anmerkung:
Hierbei ist jeweils zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit
die Mängel tatsächlich gegeben sind. Entsprechend
ist aus dem Formularschreiben sinngemäß vorzugehen.
Liegen Mängel vor, so sind diese auf jeden Fall zu beseitigen.
IV. Antrag auf gemeinsames Aufmaß
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 14 Nr. 2 VOB/B sind die für die Abrechnung
notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend
möglichst gemeinsam vorzunehmen. Nach dieser Maßgabe
beantragen wir ein gemeinsames Aufmaß
- für folgende Leistungen ...
- für folgende Leistungen, die bei der Weiterführung
der Arbeiten nur schwer feststellbar sind...
Zum Zwecke der gemeinsamen Aufmassnahme schlagen wir folgende
Termine vor... .... und bitten um Bestätigung bzw. Abstimmung
eines anderen Termins bis zum.... .
Sollten wir innerhalb der genannten Frist ohne Antwort bleiben,
wird das Aufmaß ohne Ihre Beteiligung genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung:
Ein gemeinsames Aufmaß bietet den Vorteil, daß
der Bauherr nachfolgend nur noch unter äußersten
Schwierigkeiten mit der Behauptung durchdringen kann, die
von dem Unternehmer zur Grundlage der Rechnung genommenen
Aufmaße seien unzutreffend.
V. Abschlagszahlung
1. Anforderung einer Abschlagszahlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir überreichen hiermit in der Anlage die Abschlagsrechnung
gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B. Wir haben Sie aufzufordern,
diese binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung - d.h.
bis spätestens zum .....- auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
2. Anmahnung der Abschlagszahlung mit Nachfristsetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B sind Abschlagszahlungen
binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.
Nach § 16 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B sind alle Zahlungen aufs
äußerste zu beschleunigen. Gemäß §
16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B kann der Auftragnehmer der Auftraggeber
eine angemessene Nachfrist setzen, wenn der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht zahlt.
Mit Schreiben vom ... haben wir eine Abschlagszahlung unter
Fristsetzung gefordert, ohne dass wir bislang einen Zahlungseingang
feststellen konnten. Deshalb setzen wir Ihnen hiermit eine
Nachfrist zur Zahlung des Abschlags bis zum... .
Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs weisen wir vorsorglich
auf die Rechte des
Auftragnehmers aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B hin. Sollten
Sie innerhalb der genannten Frist die geforderte Zahlung nicht
vornehmen, werden wir Verzugszinsen verlangen und uns vorbehalten,
die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.
Ebenso würden wir uns vorbehalten, nach § 9 Nr.
2 VOB/B vorzugehen, d.h. den Vertrag zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
VI. Schlussrechnung
1. Übergabe der Schlussrechnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage überreichen wir nach § 16 Nr. 3 VOB/B
anliegend die Schlussrechnung. Diese haben Sie alsbald nach
Prüfung und Feststellung - spätestens innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang - auszugleichen. Die Prüfung
der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu bescheinigen.
Des weiteren sind diesem Schreiben folgende Unterlagen zu
Ihrer Kennt-nisnahme beigefügt:
1. ... (Aufmaß)
2. ... (Mengenberechnungen)
3. ... (Zeichnungen)
4. ... (sonstige Belege)
Wir bitten um möglichst kurzfristigen Ausgleich des Rechnungsbetrages
in Höhe von ... DM auf eines unserer genannten Konten.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung:
Sofern es bei der Abschlagsrechnung darauf ankommt - d.h.
wenn der Bauherr die Zahlungen verzögert - sollten dieser
ebenfalls die unter Ziffer 1. bis 4. genannten Belege beigefügt
werden.
2. Abschlagszahlungen über das unbestrittene
Gutachten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B haben Sie die Schlusszahlung
spätestens 2 Monate nach Vorlage der Schlussrechnung
zu leisten. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene
Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
Mit Schreiben vom ... haben wir Ihnen die Schlussrechnung
mit der Bitte um deren Ausgleich übersandt. Zwischenzeitlich
wurde uns von Ihrer Seite (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt,
dass sich die Prüfung der Rechnung verzögert/ sich
bei der Rechnungsprüfung Unklarheiten ergeben haben.
Mit Schreiben vom ... haben Sie uns die gekürzte Schlussrechnung
zugeleitet /Kürzungen der Schlussrechnung geltend gemacht.
Mit diesen Kürzungen sind wir aus folgenden Gründen
nicht einverstanden. Da wir bisher trotz Fälligkeit keinen
Zahlungseingang feststellen konnten, setzen wir Ihnen eine
Nachfrist zum Ausgleich der Rechnung bis zum ... .
Bei Berücksichtigung und Abzug des von Ihnen gekürzten,
streitigen Betrages aus der Schlussrechnung in Höhe von
... DM ergibt sich ein unbestrittenes Guthaben zu unseren
Gunsten in Höhe von ... DM. Hierfür fordern wir
Sie zur sofortigen Auszahlung dieses Guthabens auf.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung:
Hier ist wieder - ausgehend vom Einzelfall - zu überprüfen,
welches Passagen des Formularschreibens einschlägig sind.
3. Vorbehaltserklärunq gegen Schlusszahlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ... haben wir Ihnen unsere Schlussrechnung
mit der Bitte um deren vollständigen Ausgleich übersandt.
Darauf haben Sie am ... einen Betrag in Höhe von ...
DM gezahlt. Unter dem ... wurden Sie über die vorstehende
Schlusszahlung in Kenntnis gesetzt und auf die Ausschlusswirkung
hingewiesen.
Da unsere Forderungen aus diesem Bauvorhaben noch nicht vollständig
erfüllt sind, erklären wir hiermit gegen die Schlusszahlung
bzw. Mitteilung ausdrücklich unseren Vorbehalt nach §
16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B. Die Begründung unseres Vorbehalts
hinsichtlich der unberechtigten Kürzung
- entnehmen Sie bitte der zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügten
Anlage,
- ergibt sich aus dem nachfolgenden ...,
- wird Ihnen fristgerecht innerhalb von 24 Werktagen gemäß
§ 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B zugehen,
- entnehmen Sie bitte der prüfbaren Rechnung, die fristgerecht
innerhalb von 24 Werktagen gemäß § 16 Nr.
3 Abs. 5 VOB/B eingereicht wird.
Abschließend fordern wir Sie nochmals um Überprüfung
und Ausgleich unserer noch offenen Restförderung in Höhe
von ... DM bis zum ... auf.
Mit freundlichen Grüßen
VII. Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten
nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich
vereinbart worden sind.
Nachstehend aufgeführte Leistungen werden nicht vom vertraglich
vereinbarten Umfang erfasst, sind also in den Einheitspreisen
nicht enthalten und sollten als Stundenlohnarbeiten abgerechnet
werden. ....
Diese Leistungen werden von uns zu folgenden Stundenlohnverrechnungssätzen
angeboten
... ... .
Die vorgenannten Sätze verstehen sich zzgl. der bei Rechnungsstellung
gültigen Mehrwertsteuer. Für eventuelle gewünschte
oder erforderliche Überstunden wird ein Zuschlag von
... % auf die vorgenannten Löhne berechnet.
Wie beabsichtigen, mit der Ausführung der Arbeiten am
... zu beginnen. Wir bitten um Ihre Bestätigung, dass
die Stundenlohnarbeiten zu den oben angeführten Sätzen
ausgeführt werden können, durch Unterzeichnung und
Rücksendung der beigefügten Durchschrift bis zum
....
Mit freundlichen Grüßen
VIII. Zusätzliche Vergütungsansprüche
1. Vereinbarung eines neuen Einheitspreises bei Änderungen/Anordnungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist einer neuer Preis
unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren, wenn durch die Änderung des Bauentwurfs
oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des
Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert
werden
- durch Ihre Anordnungen betreffend
1
2
3.
- durch Änderung des Bauentwurfs vom ...
werden die Grundlagen des Preises für folgende Leistungen
geändert:
Position 1: ...
Position 2: ...
Position 3: ...
Mehrkosten fällen aus folgenden Gründen an:
a) ...
b) ...
c) ...
Deshalb bieten wir Ihnen die nachfolgenden neuen Einheitspreise
an:
Position DM (Einheitspreis neu) Da die Vereinbarung der neuen
Preise nach § 2 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B vor der Ausführung
der Leistungen getroffen werden soll, wird um Bestätigung
der vorgenannten Preise durch Unterzeichnung und Rücksendung
der beigefügten Durchschrift bis zum ... oder um Abstimmung
eines Besprechungstermins gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
2. Ankündigung einer Vergütung für
zusätzliche Leistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung, wenn eine im Vertrag
nicht vorgesehene Leistung gefordert wird.
Durch Ihre Wünsche vom ... wurden folgende im Vertrag
nicht vorgesehene Leistungen verlangt:
1. ...
2. ...
3. ...
Diese Leistungen bieten wir an - zu den Preisen des in der
Anlage beigefügten Nachtrags zu den folgenden Preisen:
1.
2.
3.
Wir bitten um Bestätigung des Auftrages für die
vorstehend aufgeführten Zusatzleistungen zu den genannten
Preisen durch Unterzeichnung und Rücksendung der beigefügten
Durchschrift bis zum ....
Mit freundlichen Grüßen
3. Ausgleich von Mehrkosten beim Pauschalvertrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist beim
Pauschalvertrag auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren, wenn die ausgeführte
Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich
abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar
ist (§ 242 BGB).
Die ausgeführte Leistung weicht von der vertraglich vereinbarten
Leistung betreffend die Mengen in einer für uns unzumutbaren
Weise ab:
1.
2.
3.
Diese Abweichungen führen unter Zugrundelegung der bisherigen
Preiskalkulation zu den nachstehenden Mehrkosten:
1.
2.
3.
Wie sich hieraus ergibt, wird die im Rahmen des § 2 Nr.
7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zu beachtende Opfergrenze von Mehrungen
in Höhe von 20 % überschritten.
Dementsprechend ist der Preis um ... DM anzuheben.
Wir dürfen um Bestätigung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung:
Hier ist zu beachten, dass bei einem Pauschalpreisvertrag
eine starre Prozentgrenze nach der Rechtsprechung nicht gezogen
wird (vgl. vorstehende Ausführungen). Diese beträgt
grundsätzlich mindestens 20 % beträgt. Es sollte
daher versucht werden, den Bauherrn so früh wie möglich
darauf festzusetzen, dass über 20 % hinausgehende Mengenabweichungen
gesondert zu vergüten sind.
Selbstverständlich kann dem Auftraggeber auch ein Angebot
unterbreitet werden, die Pauschalpreisabrede in einen Einheitspreisbetrag
umzuwandeln. Dieses hat im Wege einer Vertragsänderung
zu erfolgen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der
Auftraggeber hierauf eingehen wird.
Ebenso kann versucht werden, unter Anführung der Mehrungen
einen festgesetzten Pauschalpreis wiederum pauschal angemessen
heraufzusetzen.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, kommt es hier auf die
Umstände des Einzelfalls an.
4. Vereinbarung eines neuen Pauschalpreises bei Änderungen/Anordnungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B i. V.
m. § 2 Nr. 5 VOB/B ist ein neuer Pauschalpreis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren,
wenn durch die Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen
des Auftraggebers die Grundtagen des Preises für die
im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden.
Durch Ihre Anordnung vom ... betreffend
1.
2.
3.
Durch Änderung des Bauentwurfs vom ... werden die Grundlagen
des Preises für folgende Leistungen geändert:
Position 1 ...
Position 2 ...
Position 3 ...
Mehrkosten fallen aus folgenden Gründen an:
a) ...
b) ...
c) ...
Deshalb bieten wir Ihnen die Leistungen zu einem neuen Pauschalpreis
in Höhe von ... DM an. Da die Vereinbarung eines neuen
Preises nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B I.V.m. §2
Nr. 5 Satz 2 VOB/B vor der Ausführung der Leistungen
getroffen werden soll, wird um Bestätigung des genannten
Preises durch Unterzeichnung und Rücksendung der beigefügten
Durchschrift bis zum ... oder um Abstimmung eines Besprechungstermins
gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
5. Ankündigung einer Vergütung für
zusätzliche Leistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B i.V.m.
§ 2 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere
Vergütung, wenn eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung
gefordert wird.
Durch die Wünsche vom ... wurden folgende im Vertrag
nicht vorgesehene Leistungen
verlangt:
1.
2.
3.
Die Ausführungen sämtlicher Leistungen, also der
ursprünglich vertraglich vorgesehenen Arbeiten sowie
der nunmehr geforderten, über den ursprünglichen
Vertragsumfang hinausgehenden Zusatzleistungen, bieten wir
Ihnen mit dem in der Anlage beigefügten Nachtrag an,
zu dem neuen Pauschalpreis In Höhe von ... DM an.
Wir bitten um Ihre Bestätigung, dass die vorstehend aufgeführten
Zusatzleistungen neben den ursprünglich vertraglich vorgesehenen
Arbeiten zu dem im Nachtrag genannten Preis/zum neuen Pauschalpreis
ausgeführt werden sollen, durch Unterzeichnung und Rücksendung
der beigefügten Durchschrift bis zum ...
Mit freundlichen Grüßen
IX. Bauzeit
1. Behinderungsanzeiqe
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dem Auftraggeber anzuzeigen, wenn er sich in
der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung
behindert glaubt.
Dementsprechend zeigen wir hiermit an, dass durch folgende,
von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung
der uns obliegenden Bauleistung behindert wird/werden könnte:
1.
2.
3.
Vorsorglich weisen wir auf die nachstehenden Rechtsfolgen
hin:
- Nach § 6 Nr. 2 VOB/B werden die Ausführungsfristen
verlängert,
- nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche,
wenn der Auftraggeber diese Änderungen zu vertreten hat,
- nach § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem Auftragnehmer ein Anspruch
auf Preisänderung zustehen.
Da die Beseitigung der Behinderung somit auch in Ihrem Interesse
liegt, sorgen Sie bitte kurzfristig für Abhilfe, damit
wir unsere Arbeiten wieder aufnehmen/weiterführen können.
Mit freundlichen Grüßen
2. Benachrichtigung über Wiederaufnahme der
Arbeiten
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer
verpflichtet, die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber
zu benachrichtigen, sobald die hindernden Umstände wegfallen.
Hiermit benachrichtigen wir Sie über die Wiederaufnahme
der Arbeiten am....,
- nachdem wir unter dem ... die Behinderung der Ausführung
unserer Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 VOB/B angezeigt
hatten,
- nachdem Ihnen bereits bekannt ist, dass die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten/unserer Leistung durch folgende
Umstände behindert wurde/wird:
1.
2.
3.
Mit freundlichen Grüßen
3. Verlängerung der Ausführungsfristen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 Nr. 2 VOB/B werden unter bestimmten
Voraussetzungen die Ausführungsfristen verlängert.
Diese Verlängerung wird gemäß § 6 Nr.
4 VOB/B berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem
Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die
etwaige Verschiebung in eine ungünstige Jahreszeit.
Unter dem ... haben wir Ihnen die Behinderung der Ausführung
unserer Arbeiten gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B angezeigt.
Ihnen ist bekannt, dass die ordnungsgemäße Ausführung
der Arbeiten durch folgende Umstände behindert wurde/wird:
1.
2.
3.
Nach § 6 Nr. 2 VOB/B werden die Ausführungsfristen
verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist
- durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,
- durch Streik oder eine von der Vertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung des Betriebs des Auftraggebers oder
in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
- durch höhere Gewalt öder andere für den Auftragnehmer
unabwendbare Umstände.
Vorliegend handelt es sich um einen Fall des § 6 Nr.
2 ... (Buchstabe) VOB/B.
Nach oben genannter Maßgabe berechnet sich die Fristverlängerung
wie folgt:
- Dauer der Behinderung Tage/Wochen
- Zuschlag für Wiederaufnahme der Arbeiten Tage/Wochen
- Zuschlag für die Verschiebung in ungünstige Jahreszeit
Tage/Wochen
Danach ergibt sich als neuer Fertigstellungstermin der ....
Wir bitten um Bestätigung durch Unterzeichnung und Rücksendung
der beigefügten Durchschrift bis zum ...
Mit freundlichen Grüßen
4. Abrechnung der Arbeiten für längere
Dauer
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 Nr. 5 VOB/B sind die ausgeführten
Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen, wenn die Ausführung
der Leistung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen
wird, ohne dass die dadurch unmöglich wird. Außerdem
sind auch die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer
bereits entstanden und in den Vertragspreisen des noch nicht
ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
Die Anzeige der Behinderung unserer Leistung
- war nicht notwendig, weil Ihnen bekannt war/ist, dass die
ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen durch
folgende Umstände behindert wurde....
- haben wir Ihnen gegenüber unter dem ... abgegeben.
Durch die Behinderung wurde/wird unsere Leistung für
(Tage/Wochen/Monate), also für längere Dauer, unterbrochen.
Damit die Voraussetzungen des § 6 Nr. 5 VOB/B vorliegen,
möchten wir dementsprechend abrechnen.
Zum Zwecke der Erstellung einer ordnungsgemäßen
Abrechnung bitten wir um eine gemeinsames Aufmaß und
schlagen als Termin zu dessen Durchführung den ... vor.
Die nach Maßgabe der oben angeführten Grundsätzen
erteilte Abrechnung ist beigefügt.
Etwaige Schadensersatzansprüche gemäß §
6 Nr. 6 VOB/B bleiben vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
5. Schadensersatz wegen Behinderung/Unterbrechung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer
Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, wenn der
Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten hat.
Mit Schreiben vom ... haben wir Ihnen die Behinderung/Unterbrechung
der Ausführung unserer Arbeiten gemäß §
6 Nr. 1 VOB/B angezeigt.
Ihnen ist bekannt, dass die ordnungsgemäße Ausführung
der Arbeiten (durch folgende Umstände) behindert wurde.
...
Durch die hindernden Umstände sind uns
- die aus der beigefügten Rechnung ersichtlichen Mehrkosten
entstanden,
- folgende Mehrkosten aus den nachstehenden Gründen entstanden:
1. ... (Beschleunigungskosten)
2. ... (Stillstandkosten)
3. ... (Mehrkosten wegen veränderter Bauzeit)
4. ... (sonstige Schäden)
5. ... (entgangener Gewinn)
Zu näheren Spezifizierung des Schadens wird auf die beigefügte/in
Kürze folgende Abrechnung/Schlussrechnung verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung:
Als Schäden des Auftragnehmers kommen in Betracht Übernachtungskosten,
Lagerkosten, Transportkosten, Vorhaltekosten. Baustelleneinrichtungskosten,
Lohn- Materialpreiserhöhungen, Beschleunigungskosten.
6. Kündigung wegen längerer Unterbrechung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B kann der Auftragnehmer
nach Ablauf von 3 Monaten den Vertrag schriftlich kündigen,
wenn die Unterbrechung der Ausführung länger als
3 Monate andauert.
Die Ausführung unserer/folgender Leistungen war länger
als 3 Monate/seit dem jeweils genannten Zeitpunkt unterbrochen:
Position Datum
... ...
Deshalb machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch
und kündigen hiermit den Vertrag unter Hinweis auf die
oben angeführte Regelung.
Zum Zwecke der Stellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung
bitten wir um ein gemeinsames Aufmaß sowie Abnahme unserer
Leistung und schlagen als Termin zu deren Durchführung
den ... vor.
Wir bitten um Ausgleich der diesem Schreiben beigefügten,
nach Maßgabe der gemäß § 6 Nr. 5 bis
7 VOB/B gestellten Abrechnung.
Mit freundlichen Grüßen
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