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Unterhalt im Familienrecht

- Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Unterhalt nichtehelicher Partner--

Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

Von Rechtsanwältin Kerstin Strack, Köln-Sülz

 

Inhaltsverzeichnis

I.

Bruttoeinkommen

II. Abzüge, Ermittlung des Nettoeinkommens
III. Vom monatlichen Nettoeinkommen
abzuziehende Aufwendungen
IV. Unterhalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft und nichtehelichen Kindern

Die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens ist eine der wesentlichen Grundlagen zur Berechnung des Unterhaltsanspruches und hat in der Praxis erhebliche Bedeutung, z.B. bei der Frage des Kindesunterhaltes in der Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle. Die nachfolgenden Grundsätze gelten sowohl für die Einkommensermittlung für Unterhaltsverpflichtete, als auch für die Einkommensermittlung Unterhaltsberechtigter. An den nachfolgenden Prinzipien der Einkommensermittlung ändert auch grundsätzlich die Art des Unterhaltsanspruches nichts. Die Feststellung der tatsächlichen Höhe der vorhandenen Einkünfte erfolgt somit immer nach dem gleichen Schema.

Die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens im Unterhaltsrecht unterscheidet sich oft auch erheblich vom steuerrechtlich relevanten Einkommen, da das Steuerrecht Abzugsposten enthält, welche im Unterhaltsrecht nicht hingenommen werden.

Unterhaltspflichtiges Einkommen ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge für Sozialabgaben und Steuern und sogenannte berufsbedingte Aufwendungen. In der Regel ist als Berechnungsgrundlage auf einen Ein-Jahres-Zeitraum abzustellen, wobei der Praxis grundsätzlich auf das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr abgestellt wird, da sich hier das Jahreseinkommen in der Regel leicht aus den Gehaltsabrechnungen für Dezember bzw. der Lohnsteuerkarte ablesen lässt. Zum Teil wird auch auf die letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zurück gegriffen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, insbesondere dann, wenn durch Veränderungen der Einkommensverhältnisse ein falsches Bild über die Einkommenssituation geschaffen würde.

I. Bruttoeinkommen

Zu den Einkünften gehören alle in § 2 EstG genannten Einkunftsarten, d.h. solche aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten- und Abgeordnetenbezügen.

Als Einkünfte im unterhaltsrechtlichen Sinne zählen auch Sozialleistungen, die eine Lohnersatzfunktion haben, mithin anstelle des ausgefallenen Lohnes treten. Dies sind beispielsweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (idR aber nur beim Unterhalsverpflichteten), Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Krankengeld, Renten etc.

Als Einkünfte zählen auch Einkünfte aus Vermögen, d.h. die Erträge des Vermögens. Als solche kommen in Betracht Zinsen, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttungen von Investmentfonds, Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Dividenden und Einkünfte aus Wertpapiergeschäften. Auch hier sind im übrigen nur die Nettoerträge zu berücksichtigen. Die Ermittlung erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz in Form einer Überschussrechnung durch Abzug der Werbungskosten und Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Die Ermittlung erfolgt wie bei den Zinseinkünften durch Abzug der gesetzlichen Belastungen und der Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen, wobei grundsätzlich ein Drei-Jahres-Zeitraum zugrunde gelegt wird. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die Erträgnisse. Zu Mieteinnahmen zählen Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Verbrauchsnebenkosten.

Auch die Möglichkeit mietfrei bzw. kostengünstiger zu wohnen stellt einen geldwerten Vorteil dar, der auf der Einnahmeseite zu berücksichtigen ist.

Neben dem Gehalt gehören hierzu auch Sonderzuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse, Sachbezüge und sonstige Nebeneinnahmen. Auch die folgenden Zuwendungen wurden grundsätzlich als Einkommensbestandteile anerkannt und sind zum Jahresgehalt zu addieren:

Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nach- und Schichtarbeit, soweit diese im geringen Umfang anfallen und dazu dienen, berufstypische Belastungen auszugleichen.

  • Gratifikationen und Prämien, soweit sie als zusätzliches Entgelt geleistet werden.
  • Kilometergeld, soweit es den konkreten Aufwendungsersatz übersteigt.
  • Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers.
  • Ortszuschläge, auch kindsbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge.
  • Spesen, soweit sie nicht durch einen konkreten Mehrbedarf aufgezehrt werden.
  • Sparzulagen (wobei vermögenswirksame Leistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind).
  • Trinkgelder, Überstundenvergütungen, sofern sie in geringem Maße anfallen und berufstypisch sind.
  • Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt, hier sind sowohl die Zahlungen, als auch die Steuern und Abgaben aufs Jahr umzurechnen.
  • Sachbezüge, z.B. freies oder verbilligtes Essen, Wohnen, private Nutzung eines Firmen- oder Dienstwagens oder eines Firmentelefons, Freifahrten, Freiflüge, Jahreswagenvorteile etc.

Nicht zu berücksichtigen sind in der Regel Sozialhilfe, Kindergeld, Arbeitnehmersparzulagen, freiwillige Leistungen Dritter.

II. Abzüge, Ermittlung des Nettoeinkommens

1. Steuern

Abzuziehen sind Einkommens- und Kirchensteuer, sowie der Solidaritätszuschlag.

Grundsätzlich ist die tatsächlich gezahlte Steuer anhand der Einkommensnachweise für die zurückliegenden 12 Monate bzw. für das abgelaufene Kalenderjahr einfach zu berechnen. Andererseits kommt es häufiger vor, dass Lohnsteuerklassen gewechselt werden, so dass sich beispielsweise das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten erheblich mindern kann. Hierbei ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Lohnsteuerklasse ja lediglich die Höhe der Vorauszahlungen betrifft und die Einkommensteuer unabhängig von der Lohnsteuerklasse gleich bleibt. Dennoch ändert sich bei einem Wechsel der Lohnsteuerklassen das aktuell zur Verfügung stehende unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erheblich. Grundsätzlich ist der Unterhalt mit dem aktuellen Einkommen zu berechnen, so dass insbesondere bei einem Wechsel der Lohnsteuerklassen grundsätzlich auf die aktuelle Steuerbelastung abzustellen wäre, nicht auf die der Vergangenheit. Allerdings ist eine solche fiktive Steuerberechnung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Zur Vermeidung derartiger Unsicherheiten empfiehlt es sich dann vom jeweiligen Arbeitgeber eine Verdienstvorausbescheinigung für das laufende Kalenderjahr beizubringen, aus welcher sich Brutto- und Nettoeinkommen unter Berücksichtigung etwaiger Lohnerhöhungen, geänderter Steuerklassen etc. ergeben.

Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen sind erst dann zu berücksichtigen, wenn sie sich effektiv beim Betreffenden ausgewirkt haben. Dies bedeutet sowohl für Steuernachzahlungen, als auch für Steuerrückzahlungen, dass sie erst im Jahre ihrer Entstehung das Einkommen erhöhen oder vermindern. Hat es daher in dem abgelaufenen Kalenderjahr bzw. den zurückliegenden 12 Monaten eine Steuererstattung bzw. eine Steuernachzahlung gegeben, so wird diese berücksichtigt.

2. Versorgeaufwendungen

Abzuziehen vom Einkommen sind grundsätzlich die Arbeitnehmerbeiträge für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, berufsständige Versorgungen und Lebensversicherungen bei Selbstständigen. Besteht keine Sozialversicherungspflicht, gilt dies parallel für Beiträge der privaten Versicherungen, soweit diese notwendig und angemessen sind. Lebensversicherungen gehören zu den notwendigen Vorsorgemaßnahmen, wenn kein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht, die Aufwendungen nicht primär der Vermögensbildung dienen und die Altervorsorge nicht anderweitig gesichert ist. Kapitalversicherungen sind in der Regel nicht notwendige Vorsorgeaufwendungen und werden als Vermögensbildungsmaßnahmen unterhaltsrechtlich häufig nicht berücksichtigt. Freiwillige Unfall-, Hausrat- und sonstige Haftpflichtversicherungen gehören grundsätzlich wegen ihrer geringen Höhe zum privaten Lebensbedarf, ebenso wie Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung und sind daher grundsätzlich auch nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Das so ermittelte Nettoeinkommen wird durch 12 geteilt.

III. Vom monatlichen Nettoeinkommen
     abzuziehende Aufwendungen

1. Berufsbedingte Aufwendungen

Vgl. zunächst Hinweis in der Düsseldorfer Tabelle

Hierein gehören unter Umständen auch die Kosten doppelter Haushaltsführung, Fachliteratur, welche nicht dienstlich zur Verfügung gestellt wird, notwendige Fahrtkosten, soweit sie nicht erstattet werden, Kinderbetreuungskosten.

2. Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Verpflichteten erfordert eine umfassende Interessenabwägung, wobei insbesondere auf den Zweck, Zeitpunkt, Art der Schuldbegründung, die Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung und andere relevante Umstände ankommt. Hier ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen, die aber den hiesigen rahmen sprengen würde, zumal die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten unterschiedlich erfolgt, je nachdem ob minderjährige, volljährige Kinder oder Ehegatten bzw. nichteheliche Partner betroffen sind.

IV. Unterhalt bei nichtehelicher
      Lebensgemeinschaft und nichtehelichen
      Kindern

Unterhalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft und nichtehelichen Kindern

Das neue Kindesunterhaltsgesetz hat im wesentlichen die Unterscheide zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt, sowohl im erbrechtlichen, als auch im unterhaltsrechtlichen Bereich. Es gilt daher das oben gesagte.

Lediglich der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Partner unterscheidet sich noch sehr von dem verheirateter Partner. Ohne gemeinsame Kinder bestehen zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht. Ist ein gemeinsames Kind vorhanden, so hat das neue Kindschaftsrecht hier auch die Stellung nichtehelicher Mütter verbessert. Diese haben für die Dauer von 6 Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes eigene Unterhaltsansprüche gegen den Vater, welche auch z.B. Entbindungskosten umfassen. Kann die Mutter anschließend nach der Geburt aufgrund der erforderlichen Betreuung und Pflege des Kindes keiner Beruftätigkeit nachgehen und kann dies nach den Umständen des Einzelfalles von ihr auch nicht erwartet werden, dann verlängert sich der Unterhaltsanspruch der Mutter auf einen Zeitraum von bis zu vier Monaten vor und drei Jahren nach der Geburt. Darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche der Mutter sind in Ausnahmefällen möglich.

 

Erfahren Sie mehr über die Autorin Rechtsanwältin Kerstin Strack.

 

 
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