Inhaltsverzeichnis

I. Vorwort
Seit 01. September 2001 gilt das neue Mietrecht. Der grösste
Teil der mietrechtlichen Vorschriften stammen aus dem Jahre
1896. Dies ist unter dem Gesichtspunkt nicht sehr aussergewö;hnlich,
dass auch das BGB bereits am 01.01.1900 in Kraft trat. Im
Jahre 1974 wurde beschlossen, das Mietrecht zu reformieren,
insbesondere zu vereinfachen. Im Laufe der folgenden Zeit
konnte sich allerdings keine Reform durchsetzen, vielmehr
wurde das Mietrecht zunehmend unverständlicher und komplizierter.
Um der besseren Verständlichkeit Willen hat der Gesetzgeber
im Zuge der neuen Reform nun die mietrechtlichen Vorschriften
in chronologischer Reihenfolge gemäß dem Ablauf
eines
Mietvertrages - vom Abschluss bis zur Beendigung - neu gefasst.
Die einzelnen Vorschriften sind sprachlich moderner und kürzer
- folglich auch unkomplizierter - formuliert. Im Bereich der
häufig zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter
führenden "Schönheitsreparaturen" wurden
nach wie vor keine gesetzlichen Regelungen getroffen.

II. Geltungsbereich
Das neue Mietrecht gilt unbeschränkt für alle Verträge,
die nach dem 01. September 2001 abgeschlossen worden sind.
Bei Mietverträgen die vor diesem Datum zustande gekommen
sind gibt es einige Übergangsregelungen, die es zu beachten
gilt. So ist beispielsweise für Kündigungen oder
auch Modernisierungsankündigungen, die dem Mieter noch
vor dem 01. September 2001 zugegangen sind, das alte Mietrecht
anwendbar. Die dreimonatige Kündigungsfrist gilt auch
für Mietverhältnisse, die am 01. September 2001
bereits bestanden haben, wenn keine anderweitige Individualvereinbarung
von den Mietparteien getroffen worden ist. Auf einen am 01.
September 2001 bereits bestehenden Zeitmietvertrag ist ebenfalls
weiterhin das alte Mietrecht anwendbar, das heisst der Mieter
kann zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses
dessen Fortsetzung begehren. Bezüglich der Betriebskosten
gelten die neuen Vorschriften, wenn der Abrechnungszeitraum
nach dem 31. August 2001 geendet hat.

III. Mietkaution
Wenn die Parteien vereinbart haben - üblicherweise
ist das der Fall -, dass der Mieter bei Beginn des Vertrages
eine Geldsumme in Form einer Kaution an den Vermieter zu leisten
hat, dann muss der Vermieter diesen Betrag zu dem für
Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen
Zinssatzes anlegen. Diese Zinsen erhöhen den Kautionsbetrag
und stehen dem Mieter zu. Nach Beendigung des Mietverhältnisses
kann der Mieter vom Vermieter Auskunft über die Höhe
der angelaufenen Zinsen verlangen und diesen Betrag ebenfalls
heraus verlangen und zwar auch in den Fällen, in denen
das Geld zu einem höheren Zinssatz angelegt wurde. Dies
galt auch nach bisherigem Recht, wurde durch die Neuregelung
vom Gesetzgeber nun ausdrücklich aufgenommen. Die Höhe
der zu leistenden Kaution darf bei Wohnraum nach wie vor den
Betrag von drei Monatsmieten nicht übersteigen. Wird
die Wohnung verkauft, so kann der Mieter bei Beendigung des
Mietverhältnisses den Kautionsbetrag vom Erwerber - i.
e. der neue Vermieter - heraus verlangen und zwar unabhängig
davon, ob dieser die Kaution auch wirklich erhalten hat. Ist
der Erwerber zahlungsunfähig und kann dieser die Kaution
nicht zurückerstatten, so bleibt der Veräusserer,
das heisst der alte Vermieter - zur Rückgewähr des
Kautionsbetrages gegenüber dem Mieter verpflichtet.

IV. Barrierefreiheit
Eine völlige Neuregelung beinhaltet die Vorschrift des
§ 554 a BGB. Diese Vorschrift normiert die sogenannte
"Barierrefreiheit" und ist begrifflich im Mietrecht
neu. Sie trägt den Bedürfnissen behinderter Menschen
Rechnung, indem dem sie diesen als Mieter ein Anspruch auf
die Zustimmung des Vermieters zu einem behindertengerechten
Umbau der Wohnung auf eigene Kosten einräumt. Der Begriff
der Behinderung umfasst dabei auch jegliche Einschränkung
der Bewegungsfreiheit, das heisst beispielsweise auch eine
solche aufgrund altersbedingter Gebrechen, unabhängig
davon, ob diese bei Beginn des Mietverhältnisses bereits
vorhanden waren oder erst später in Erscheinung traten.
Der Vermieter darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein
Interesse an der Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes
überwiegt. Auch berücksichtigt werden müssen
die Interessen anderer Mieter. Der Vermieter kann in diesem
Zusammenhang eine höhere, angemessene Sicherheit verlangen.
Die Angemessenheit richtet sich nach den Kosten die - aufgrund
eines Kostenvoranschlages - aufzuwenden sind, um den ursprünglichen
Zustand der Wohnung wiederherzustellen.

V. Modernisierung
Modernisierungsmassnahmen, die nachhaltig zur Einsparung
von Energien aller Art durchgeführt werden, muss der
Mieter dulden. Dies galt nach bisheriger Rechtslage nur für
die Heizenergie, nicht hingegen beispielsweise für Wasser
- oder Stromsparmassnahmen. Der Vermieter muss die Pläne
dem Mieter bereits drei Monate vor Beginn der durchzuführenden
Massnahmen mitteilen. Bisher war eine Mitteilung innerhalb
einer zweimonatigen Frist ausreichend. Inhaltlich wurden die
Anforderung einer solchen Mitteilung dahingehend gelockert,
dass der Vermieter lediglich den voraussichtlichen Beginn,
Umfang, Dauer und Höhe der Umlage - weiterhin 11 % der
Kosten - der Massnahmen mitteilen muss.

VI. Wohnungsumwandlung
Wird eine vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt
und verkauft, so kann der Erwerber der Wohnung frühestens
drei Jahre nach seiner Eintragung als Eigentümer in das
Grundbuch wegen Eigenbedarfs kündigen. Den einzelnen
Bundesländern obliegt es, diese Frist durch den Erlass
einer Rechtsverordnung auf fünf oder zehn Jahre zu verlängern
- je nach dem örtlichen Wohnungsbedarf. Will der Erwerber
die Wohnung kündigen und seine Kündigung auf sein
berechtigtes Interesse an einer angemessenen wirtschaftlichen
Verwertung der Wohnung stützen, so musste er ebenfalls
fünf bis zehn Jahre zuwarten. Dies galt auch bisher,
allerdings wurde die Vorschrift des § 577a, Absatz 1
BGB neu formuliert und damit klargestellt, dass der Erwerber,
der kündigen will sich die Wartezeit seines Rechtsvorgängers
anrechnen lassen kann, dass heisst die Dreijahresfrist beginnt
nach Veräusserung nicht wieder erneut zu laufen.

VII. Mieterhöhung
Die Regelungen die Mieterhöhung betreffend wurden in das
BGB integriert - bislang befanden diese sich im MHG (Mieterhöhungsgesetz).
Als wesentliche Änderung ist des Senkung der Kappungsgrenze
von 30 % auf 20 % zu nennen, das heisst die Miete darf innerhalb
von drei Jahren um nicht mehr als 20 % angehoben werden. Die
formalen Voraussetzungen haben sich nicht wesentlich geändert.
Im Falle eines wirksamen Erhöhungsverlangens, das mit erhöhten
Vergleichsmieten in einem Mietspiegels begründet wird kann
der Vermieter allerdings nur mehr einen sogenannten "qualifizierten
Mietspiegel" heranziehen. Ein solcher liegt vor, wenn er nach
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen als erstellt und
von der jeweiligen Gemeinde oder der Interessenvertretern
der Mieter und Vermieter anerkannt worden ist. Im gerichtlichen
Verfahren wird dann die Richtigkeit der Vergleichsmiete "vermutet".
Den Gegenbeweis kann aber sowohl vom Vermieter als auch vom
Mieter erbracht werden. Ob der qualifizierter Mietspiegel
künftig Beweiswert haben wird bleibt abzuwarten. Neu ist,
dass das Mieterhöhungsverlangen auch auf eine Mieterdatenbank
gestützt werden kann. Diese Regelungen passt sich zwischenzeitlich
möglich gewordener moderner Informationstechnik an. Nicht
mehr möglich ist eine Erhöhung der Miete aufgrund gestiegener
Kapitalkosten.

IIX. Betriebskosten
Einige Neuerungen gibt es auch im Bereich der Betriebskosten.
Diese müssen künftig innerhalb einer Frist von zwölf
Monaten abgerechnet werden. Diese Frist beginnt nach Ende
des Abrechnungszeitraumes. Diese Ausschlussfrist galt bisher
nur für preisgebundenen Wohnraum. Legt dem Mieter bis
zu diesem Zeitpunkt keine Abrechnung vor, so kann der Vermieter
keine Nachforderungen mehr stellen. Diese Frist kann auch
nicht durch eine mietvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen
werden. Umgekehrt kann der Mieter nur innerhalb von zwölf
Monaten konkrete Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung
vorbringen. Bezüglich des Umrechnungsschlüssels
wird, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
die Wohnfläche als Massgabe vorgeschrieben. Durch die
Neuerung der gesetzlichen Vorschriften wurde erstmals auch
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit explizit erwähnt,
dass heisst der Vermieter darf beispielsweise keine überteuerten
Versicherungsverträge abschliessen oder keinen Hausmeister
zu einem überhöhten Stundenlohn beschäftigen.

IX. Tod des Mieters
Im Todesfall des Mieters traten nach bisheriger Rechtslage
der Ehegatte oder die Rechtsnachfolger in den Mietvertrag
ein. Dieses Eintrittsrecht steht nach der neuen Vorschrift
des § 558 BGB auch dem Lebenspartner zu. Lebte der Mieter
allein und gehören die Erben nicht zu dem im Haushalt des
Mieters lebenden Personen, so haben diese - ebenso wie der
Vermieter - ein aussersordentliches Kündigungsrecht, mit der
Kündigungsfrist von drei Monaten. Die neue Regelung gilt,
wenn der Tod des Mieters nach dem 01. September 2001 eingetreten
ist.

X. Kündigungsfrist
Für Mieter gilt künftig nur noch eine einheitliche
Kündigungsfrist von drei Monaten bei unbefristeten Mietverträgen.
Eine Verlängerung auf maximal zwölf Monate - je
nach Vertragsdauer - gibt es nicht mehr. Anders hingegen für
den Vermieter: Die Regelung der gestaffelten Kündigungsfristen
wurde beibehalten. Allerdings haben sich auch hierbei die
Kündigungsfristen geändert. Danach verlängert
sich die anfängliche dreimonatige Kündigungsfrist
bei einem Mietverhältnis von mehr als fünf Jahren
auf sechs Monate und einer Mietzeit von mehr als acht Jahren
auf neun Monate. Die Verlängerung der Kündigungsfrist
bis auf zwölf Monate gibt es somit künftig nicht
mehr.

XI. Zeitmietveträge
Mieter und Vermieter können nach den neuen Vorschriften nur
noch einen sogenannten "qualifizierten" Mietvertrag abschließen,
das heißt der Mietvertrag ist auf bestimmte Zeit befristet
und muss den Beendigungsgrund ausdrücklich benennen. Ist eine
solcher nicht enthalten, so gilt das Mietverhältnis als auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mietvertrag endet dann
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, ohne dass der Mieter die Fortsetzung
des Mietverhältnisses begehren kann. Solche Zeitmietverträge
können nunmehr für jeglichen Zeitraum geschlossen werden.
Die einstmalige Obergrenze von fünf Jahren wurde durch das
neue Regelungswerk nicht beibehalten. Der Mieter kann allerdings
frühestens vier Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses
vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm mitteilt, ob der
Befristungsgrund zum angegebenen Zeitpunkt noch besteht. Tritt
der Grund für die Befristung erst später ein, kann der Mieter
dann die Fortsetzung bis zu diesem Zeitpunkt verlangen. Fällt
er hingegen ganz weg, so kann der Mieter wahlweise die Fortsetzung
des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen oder
zum anfänglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt aus dem Mietverhältnis
ausscheiden.

XII. Kündigung
Das Recht zu ausserordentlichen Kündigung wurde mit der neuen
Mietrechtsreform durch die Vorschrift des § 543 BGB erstmalig
übersichtlich zusammengefasst. Danach kann das Mietverhältnis
gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und unter
Berücksichtigung der einzelnen Umstände, insbesondere des
Vorliegens eines Verschuldens des Gekündigten, der kündigenden
Vertragspartei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden kann. Die Kündigungsgründe sind nicht
neu, allerdings muss im Kündigungsschreiben nunmehr den Kündigungsgrund
angeben werden. Es reicht nicht mehr aus - wie es nach dem
alten Recht der Fall war -, dass dieser im späteren Kündigungsprozess
nachgeschoben wird.

IIXX. Mietzinszahlung
Die neue Gesetzesreform sieht ausdrücklich vor, dass der
Mietzins - entsprechend der bisherigen überwiegenden Vertragspraxis
- bis spätestens am dritten Werktag eines Monats bezahlt werden
musste.
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