I. Inhaltsverzeichnis
II. |
Rechte und Pflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren
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III. |
Rechte und Pflichten des Schuldners in
der Eigenverwaltung
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1. |
Ausschliessliche Zuständigkeiten des
Sachwalters |
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2. |
Beachtung der insolvenzrechtlichen Grundsätze |
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3. |
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse |
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a) |
Keine Beschlagnahme |
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b) |
Gegenseitige Verträge (§279 InsO) |
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c) |
Arbeitsverhältnisse, Miet- und Pachtverhältnisse |
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4. |
Unterrichtung der Gläubiger (§281
InsO) |
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5. |
Verwertung von Sicherungsgut (§282
InsO) |
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6. |
Bestreiten angemeldeter Forderungen und
Verteilung |
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7. |
Insolvenzplan |
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8. |
Sonstige Aufgaben |
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9. |
Mittel zur Lebensführung des Schuldners
(§ 278 InsO) |
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10. |
Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung |
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11. |
Haftung des Schuldners
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IV. |
Arbeitsverhältnisse, Miet- und Pachtverhältnisse |
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1. |
Gesetzliche Mitwirkungserfordernisse (§§275,
276 InsO) |
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a) |
Mitwirkung des Sachwalters |
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b) |
Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch den Sachwalter |
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c) |
Mitwirkung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung |
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2. |
Angeordnetes Zustimmungserfordernis (§277
InsO)
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V. |
Kontrollbefugnisse der anderen Insolvenzbeteiligten |
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1. |
Aufsicht durch den Sachwalter |
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a) |
Prüfung und Überwachung |
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b) |
Gegenseitige Verträge |
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c) |
Arbeitsverhältnisse |
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d) |
Prüfung von Forderungen und Verteilungsverzeichnis |
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e) |
Sonstige Aufgaben |
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2. |
Kontrollbefugnisse der Gläubiger |
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3. |
Insolvenzgericht
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VI. |
Stellung des Schuldners nach Beendigung
der Eigenverwaltung
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VII. |
Ergebnis |
I. Einleitung
Die Eigenverwaltung ist zum 1. Januar 1999 neu in das deutsche
Insolvenzrecht eingeführt worden. Die Vorschriften finden
sich im Siebten Teil der Insolvenzordnung (§§270-285
InsO). Die Eigenverwaltung ist ein Verfahren, in dem der Schuldner
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die
Insolvenzmasse nicht verliert, sondern lediglich bestimmten
gesetzlichen Pflichten nach der InsO und der Aufsicht eines
Sachwalters untersteht. Die Anordnung der Eigenverwaltung
bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat Wurzeln in der
US-amerikanischen Regelung des "debtor in possession"
und in den deutschen Regelungen des bisherigen Vergleichsverfahrens
nach der Vergleichsordnung (VglO) und der Eigenverwaltung
bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Grundstücken gemäss §150b Zwangsversteigerungsgesetz
(ZVG).
Ziel der Eigenverwaltung ist es, die Kosten der Insolvenzverwaltung
zu verringern und zugleich das Interesse des Schuldners an
der Verfahrensabwicklung zu stärken. Die Kenntnisse und
Erfahrungen des Schuldners sollen besser genutzt werden, wodurch
vor allem Fortführungsfälle erleichtert werden sollen.
Die Verfahrensabwicklung soll beschleunigt und eine umfangreiche
Einarbeitung eines Insolvenzverwalters soll vermieden werden.
Ferner soll die Gläubigerautonomie gestärkt werden,
in dem die Gläubiger die Entscheidung erhalten, ob der
Schuldner selbst die Verfahrensabwicklung durchführt
.
Diese Abhandlung untersucht die Stellung des Schuldners und
der anderen Verfahrensbeteiligten in den verschiedenen Verfahrensabschnitten
der Eigenverwaltung. Der Verfasser vertritt die Aufassung,
daß die Möglichkeiten der Eigenverwaltung in der
deutschen Praxis bislang zu wenig genutzt werden.

II. Rechte und Pflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren
Ein Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung setzt voraus,
dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(Eröffnungsantrag nach §§13 InsO) gestellt
worden ist oder gleichzeitig gestellt wird. Damit wird das
Eröffnungsverfahren in Gang gesetzt, in dem das Insolvenzgericht
die Zulässigkeit und die Begründetheit des Eröffnungsantrags
prüft. Die Prüfung kann unbestimmte Zeit in Anspruch
nehmen und endet mit dem Beschluss über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags.
Beim vereinfachten Insolvenzverfahren in der Verbraucherinsolvenz
ist die Eigenverwaltung ausgeschlossen (§312 Abs.3 InsO).
Der Schuldner allein hat das Recht, die Anordnung der Eigenverwaltung
zu beantragen (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO). In Verbindung
mit der in §18 InsO geregelten Möglichkeit des Schuldners,
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits
im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu stellen
und damit Vollstreckungsschutz vor seinen Gläubigern
zu erreichen, stellt die Eigenverwaltung ein Instrument zur
frühzeitigen Sanierung des Schuldners dar. Die Eigenverwaltung
kommt aber auch in Betracht, wenn es dem Schuldner darum geht,
die Insolvenz möglichst kostengünstig und schnell
abzuwickeln. Wurde der Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens
von einem Gläubiger gestellt, muss dieser dem Antrag
der Anordnung der Eigenverwaltung zustimmen (§ 270 Abs.
2 Nr. 2 InsO) . Das Insolvenzgericht prüft, ob nach den
Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung nicht zu
einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen
für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs.
2 Nr. 3 InsO) . Es besteht weitgehende Übereinstimmung,
dass an die Anordnung der Eigenverwaltung hohe Anforderungen
zu stellen sind und ihre Voraussetzungen restriktiv zu interpretieren
sind, so dass sie nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt
. Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden an den Schuldner keine
persönlichen Anforderungen gestellt, wie dies bei der
Bestellung des Insolvenzverwalters der Fall ist (§56
I InsO). Es besteht aber Übereinstimmung, dass es sich
stets um einen zuverlässigen Schuldner handeln muss,
der realistische Ziele verfolgt. Haben unternehmerische Fehlentscheidungen
des Schuldners wesentlich die Insolvenz mit herbeigeführt
und erweist sich der Schuldner auch in der Zusammenarbeit
mit dem Insolvenzgericht als säumig, so rechtfertigt
dies die Ablehnung der Anordnung der Eigenverwaltung . Zwar
ist es bei Antragstellung nicht zwingend erforderlich, doch
empfiehlt es sich, dass der Schuldner das Verzeichnis der
Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis, die
Vermögensübersicht (§§151-153) sowie den
Bericht über die Insolvenzursachen bereits bei Antragstellung
vorlegt, weil dies das Verfahren beschleunigt. Da die Anordnung
der Eigenverwaltung nur dann sinnvoll ist, wenn der Schuldner
klar definierte Ziele verfolgt, sollte er seinem Antrag auch
gleich einen Insolvenzplan oder andernfalls den Bericht über
die Massnahmen zur Insolvenzabwicklung beifügen.
Das Insolvenzgericht kann im Eröffnungsverfahren gemäss
§§21ff. InsO Sicherungsmassnahmen anordnen. Hierzu
gehören insbesondere auch der Erlass von Verfügungsverboten
und die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungen,
um die Schwächung der Insolvenzmasse zu verhindern. Es
kann auch eine vorläufige Insolvenzverwaltung, z.B. zur
Betriebsfortführung angeordnet werden. Der Schuldner
sollte dann mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusammenarbeiten
und im Eröffnungsverfahren anschaulich unter Beweis stellen,
dass er zu einer anschliessenden Eigenverwaltung fähig
und gewillt ist.
Die Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss
ist eine vorläufige Entscheidung, die unter dem Vorbehalt
der Entscheidung der Gläubigerversammlung steht (§§271,
272 InsO). Ein Rechtsmittel gegen die Anordnung sowie gegen
die Ablehnung der Eigenverwaltung ist nicht zulässig
(§6 Abs. 1 InsO). Im Falle einer Ablehnung kann die erste
Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung beantragen und
das Insolvenzgericht muss diese anordnen (§271 InsO).
Dies setzt naturgemäss voraus, dass der Schuldner (noch)
mit der Anordnung der Eigenverwaltung einverstanden ist.

III. Rechte und Pflichten des Schuldners in der Eigenverwaltung
1. Ausschliessliche Zuständigkeiten des Sachwalters
Mit der Anordnung der Eigenverwaltung hat der Schuldner grundsätzlich
sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, die im regulären
Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen und die
nicht ausschliesslich in den §§270 InsO auf den
Sachwalter übertragen sind . Zu diesen ausschliesslichen
Zuständigkeiten des Sachwalters gehören:
Der Sachwalter ist ausschliesslich für die Anmeldung
der Insolvenzforderungen zuständig (§270 Abs. 3
S.2 InsO). §280 InsO sieht vor, dass nur der Sachwalter
Ansprüche auf Ersatz eines Gesamtschadens gem. §92
InsO und die persönliche Haftung von Gesellschaftern
oder Ehegatten gem. §93 InsO geltend machen und Rechtshandlungen
nach den §§129-147 InsO anfechten darf. Ferner ist
der Sachwalter zuständig für die Anzeige der Massenunzulänglichkeit
(§285 InsO). Der Sachwalter stellt den Insolvenzplan
auf, wenn er von der Gläubigerversammlung damit beauftragt
wurde (§284 Abs. 1 Satz 1 InsO).

2. Beachtung der insolvenzrechtlichen Grundsätze
Seine Befugnisse darf der Schuldner nicht vorrangig im Eigeninteresse
ausüben. Der Schuldner handelt vielmehr als Amswalter
in eigenen Angelegenheiten. Er muss daher die insolvenzrechtlichen
Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung
(par condicio creditorum) beachten.

3. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse
a) Keine Beschlagnahme
Das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen
zu verwalten und darüber zu verfügen, verbleibt
beim Schuldner (§270 Abs. 1 S.1 InsO). Anders als im
Regelinsolvenzverfahren erfolgt kein Rechtsübergang an
einen Insolvenzverwalter (vgl.§80 InsO). Eine Beschlagnahme
der Insolvenzmasse durch einen Insolvenzverwalter zum Schutz
der Gläubiger erfolgt nicht. Daraus resultieren Risiken
für die Gläubiger, weil der verfügungsberechtigte
Schuldner irreversible Schäden anrichten kann.

b) Gegenseitige Verträge (§279 InsO)
Der Schuldner hat das Wahlrecht, Erfüllung oder Nichterfüllung
zu verlangen, sofern es sich um einen gegenseitigen Vertrag
handelt, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig
erfüllt ist. Lehnt der Schuldner die Erfüllung ab,
so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung
nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§103
InsO).
Massstab für die Wahlrechtsausübung des Schuldners
und die Ausübung des besonderen Kündigungsrechts
ist das Interesse der Gläubiger an einer möglichst
optimalen Befriedigung. Vertragserfüllung sollte dann
gewählt werden, wenn es sich um für die Masse vorteilhafte
Geschäfte handelt oder die Weiterbelieferung der Masse
zum Zwecke der Betriebsfortführung erforderlich ist.
c) Arbeitsverhältnisse, Miet- und Pachtverhältnisse
Der Schuldner darf Arbeitsverhältnisse ohne Rücksicht
auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten
Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen
(§113 Abs.1 Satz 1 und 2 InsO). Dies ermöglicht
eine finanzielle Entlastung durch Abbau von Arbeitsplätzen.
Die Arbeitnehmer können nach dem Arbeitsförderungsgesetz
(AFG) Insolvenzausfallgeld vom Arbeitsamt für drei Monate
in Anspruch nehmen (§§141 a ff. AFG). Dies hilft
auch dem Schuldner, um das Unternehmen mit den benötigten
Arbeitnehmern fortzuführen, wenn seine Kasse keine Mittel
mehr für die Lohnzahlung zur Verfügung hat. Häufig
erfolgt eine Vorfinanzierung bis das Insolvenzausfallgeld
ausgezahlt wird. Sie erfolgt in der Regel dadurch, dass ein
Kreditinstitut die Arbeitnehmer befriedigt und sich im Gegenzug
deren Lohnforderungen abtreten lässt. Damit geht auch
der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld auf das Kreditinstitut
über.
Der Schuldner kann ferner die gerichtliche Zustimmung des
Betriebsrats zur Durchführung einer Betriebsänderung
erwirken (§122 InsO), was im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs
nicht möglich wäre. Darüber hinaus kann der
Schuldner Betriebsvereinbarungen kündigen, welche die
Insolvenzmasse belasten (§120 InsO).
Der Schuldner erhält ferner Kündigungsschutz gemäss§112
InsO bezüglich seiner Miet- oder Pachtverhältnisse.
Der Vermieter oder Pächter kann nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens wegen eines vor Eröffnung eingetretenen
Zahlungsverzugs des Schuldners oder der Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kündigen.

4. Unterrichtung der Gläubiger (§281 InsO)
Der Schuldner hat das Verzeichnis der Massegegenstände,
das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht
(§281 Abs.1 Satz 1 i.V.m.§§151-153 InsO) zu
erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht
zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob
nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben
sind (§281 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Schuldner kann nach
§151 Abs. 2 S.2 InsO besonders schwierige Bewertungen
einem Sachverständigen übertragen. Häufig neigt
der Schuldner zu einer optimistischeren Bewertung seines Vermögens.
Der Schuldner kann nach §151 Abs. 3 InsO beim Insolvenzgericht
beantragen, dass die Aufstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände
unterbleibt. Das Insolvenzgericht kann auf Antrag eines Gläubigers
oder des Sachwalters dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit
der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern.
Eine Besonderheit des Verzeichnis der Massegegenstände
in der Eigenverwaltung besteht darin, dass gemäss §151
Abs.2 InsO der Wert der erfassten Gegenstände doppelt
angegeben werden muss, wenn sich im Falle einer Liquidation
ein anderer Wert ergeben würde als im Fall einer Fortführung
des Geschäftsbetriebs (Zerschlagungs- und Fortführungswerte).
Die Bestimmung des Fortführungswerts kann schwierig sein,
weil hier künftige Renditeerwartungen mit einfliessen.
Das Gläubigerverzeichnis umfasst im Gegensatz zur Forderungstabelle
nach §175 InsO auch absonderungsberechtigte Gläubiger,
und solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sowie
die geschätzten künftigen Masseverbindlichkeiten.
Aufrechnungslagen sind ebenfalls anzugeben.
Die vom Schuldner erstellten Verzeichnisse sind spätestens
eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.
Im Berichtstermin nach§156 InsO hat der Schuldner den
Bericht zu erstatten. Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung
zu nehmen (§281 Abs. 2 InsO). Im Bericht hat der Schuldner
insbesondere Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage, die
Ursachen der Insolvenz und die Aussichten, den Betrieb ganz
oder teilweise zu erhalten, zu machen. Um die gute Wirkung
des Berichts bei den Gläubigern nicht durch Einwendungen
des Sachwalters in seiner Stellungnahme zu schmälern,
sollte der Schuldner vor Fertigstellung des Berichts den Sachwalter
konsultieren, damit mögliche Einwendungen im Vorfeld
geklärt werden können. Die Stellungnahme des Sachwalters
soll die Gläubiger vor einer zu optimistischen Bewertung
seiner wirtschaftlichen Lage schützen. Durch die Möglichkeit
des Berichts und der Erörterung im Berichtstermin kann
der Schuldner auf das Verfahren gestaltend Einfluss nehmen,
was seine Stellung weiter stärkt.
Zur Rechnungslegung (§§66, 155 InsO) ist der Schuldner
verpflichtet. Gemeint ist die interne Rechnungslegung. Die
Gläubigerversammlung kann den Schuldner verpflichten,
Zwischenrechnung zu legen. Etwaige Zwischenrechnungen unterliegen
jedoch nicht der Prüfungspflicht des Sachwalters. Für
die Schlussrechnung des Schuldners gilt §281 Absatz 1
Satz 2 InsO entsprechend (§281 Absatz 3 S. 2 InsO).

5. Verwertung von Sicherungsgut (§282 InsO)
Der Schuldner hat das Recht zur Verwertung von Gegenständen,
an denen Absonderungsrechte Dritter bestehen. Das Recht des
Schuldners zur Verwertung stellt ein wichtiges Element für
eine erfolgreiche Verfahrensabwicklung dar. Es wird verhindert,
dass dinglich gesicherte Gläubiger durch Verwertung ihres
Sicherungsgutes die Weiterführung des schuldnerischen
Betriebs gefährden können.
Die Kenntnis des Schuldners von Rechten Dritter erleichtert
deren Feststellung und vereinfacht die Verwertung der Insolvenzmasse,
was letztlich Kosten spart. Die Verwertungskostenpauschale
nach §171 InsO fällt ebenfalls nicht an. Die tatsächlich
entstandenen Verwertungskosten und den Umsatzsteuerbetrag
darf der Schuldner allerdings dem Verwertungserlös entnehmen
(§282 Abs. 1 Satz 3 InsO). Der Verwertungserlös
wird somit in der Regel nicht durch Verwertungskosten geschmälert,
was den absonderungsberechtigten Gläubigern zugute kommt.
Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen
mit dem Sachwalter ausüben.

6. Bestreiten angemeldeter Forderungen und Verteilung
Nachdem die Forderungen beim Sachwalter angemeldet wurden,
dieser die Tabelle nach §175 InsO erstellt und innerhalb
der dort genannten Frist auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt hat, findet der Prüfungstermin
nach §176 InsO statt. Bei der Prüfung der angemeldeten
Forderungen dürfen ausser den Insolvenzgläubigern
der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten.
Eine bestrittene Forderung gilt nicht als festgestellt (§283
Abs. 1 S. 2, §178 InsO). Der Sachwalter hat zwingend
eine Forderung zu bestreiten, wenn sich aufgrund der Geschäftsbücher
des Schuldners oder aus anderen Gründen Bedenken gegen
die Forderung ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen
kann . Im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren wirkt der
Widerspruch des Schuldners feststellungshindernd. Dieses Widerspruchsrecht
ist zu unterscheiden vom daneben fortbestehenden allgemeinen
Widerspruchsrecht des Schuldners nach §178 Abs. 1 S.
2, §201 Abs. 2 InsO, das er für sich persönlich
im Hinblick auf seine Nachhaftung wahrnimmt, während
das Widerspruchsrecht nach§283 Abs. 1 InsO für die
von ihm als Amtswalter zu verwaltende Insolvenzmasse wirkt.
Der Gläubiger einer bestrittenen Forderung kann die Feststellung
gegen den Bestreitenden gemäss §§179-183 InsO
betreiben. Hat der Schuldner für sich persönlich
bestritten, dann verbleibt dem Gläubiger die Klage nach§184
InsO.
Im Verteilungsverfahren hat der Schuldner das Verteilungsverzeichnis
nach §188 InsO aufzustellen und vom Sachwalter auf Richtigkeit
und Vollständigkeit prüfen zu lassen. Der Sachwalter
hat hier lediglich Kontrollfunktion (§283 Abs. 2 InsO).
Anschliessend hat der Schuldner die Verteilung auch auszuführen.
Der Schuldner bedarf für die Vornahme der Schlussverteilung
der vorherigen Zustimmung des Insolvenzgerichts (§196
Abs. 2 InsO). Der Schuldner hat nach §195 InsO dem Gläubigerausschuss
die auszuschüttende Dividende vorzuschlagen, bzw. im
Verfahren ohne Gläubigerauschuss selbst den Bruchteil
zu bestimmen und die betreffenden Gläubiger zu unterrichten.

7. Insolvenzplan
Der Schuldner hat das Initiativrecht zur Planvorlage (§218
i.V.m. §270 Abs.1 S.2 InsO). Gegenüber den anwendbaren
Regeln der §§ 212-269 InsO enthält §284
InsO Sonderregelungen für die Eigenverwaltung. Die Gläubigerversammlung
darf den Schuldner oder den Sachwalter mit der Ausarbeitung
eines Insolvenzplanes beauftragen (§284 Abs. 1 InsO).
Durch die Möglichkeit, den Schuldner oder den Sachwalter
zu beauftragen, wollte der Gesetzgeber das Verfahren flexibler
gestalten und die Gläubigerautonomie stärken. Vor
allem ist die Beauftragung eines neutralen Sachwalters eher
geeignet die Akzeptanz eines Sanierungsverfahrens bei den
Beteiligten zu erzielen, wenn es dem Schuldner schon nicht
gelungen war, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch
geeignete Massnahmen zu verhindern. Wir der Schuldner beauftragt,
so hat der Sachwalter beratend mitzuwirken.
Praktisch bildet der Insolvenzplan das wichtigste Element
eines erfolgversprechenden Sanierungsverfahrens, da er die
Rechte der Beteiligten neu gestaltet. In den meisten Fällen
ist das Ziel des Insolvenzplans die Sanierung des Unternehmens
oder eine übertragende Sanierung. Ein reiner Abwicklungsplan
dürfte dagegen wohl eher selten oder gar nicht vorkommen.
Die Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des
Sachwalters (§284 Abs. 2 InsO).

8. Sonstige Aufgaben
Der Schuldner ist zur Aufnahme von Aktivprozessen nach §§85
ff. InsO berechtigt. Passivprozesse i.S.d.§86 InsO können
sowohl vom Schuldner als auch vom Gegner aufgenommen werden.
Neben der internen Rechnungslegung gegenüber den Gläubigern
bleibt der Schuldner auch zur externen Rechnungslegung in
handels- und steuerrechtlicher Hinsicht verpflichtet (§155
Abs.1 i.V.m.§270 Abs.1 S.2 InsO).

9. Mittel zur Lebensführung des Schuldners (§
278 InsO)
Der Schuldner, bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter
des Schuldners, sind berechtigt, für sich und die in
§100 Abs. 2 Satz 2 InsO genannten Familienangehörigen
aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter
Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse
des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten
(§ 278 InsO). Zur Bestimmung der bescheidenen Lebensführung
können die Sätze des Bundessozialhilfegesetzes und
die Pfändungsfreigrenzen im Zwangsvollstreckungsrecht
herangezogen werden. Inwieweit die bisherigen Lebensverhältnisse
Berücksichtigung finden sollen ist unklar. Sicherlich
kann damit nicht gemeint sein, dass ein bisher luxuriöser
Lebensstil auch in der Insolvenz fortgeführt werden darf.
Es sollte aber möglich sein, die gesellschaftliche und
familiäre Stellung des Schuldners bei der Konkretisierung
der bescheidenen Lebensführung zu berücksichtigen.
Das Entnahmerecht entfällt, wenn der Schuldner die Mittel
ganz oder zum überwiegenden Teil aus dem unpfändbaren
Teil seines laufenden Einkommens, der nicht zur Insolvenzmasse
gehört, aufbringen kann . Beim persönlich haftenden
Gesellschafter wird ein Entnahmerecht regelmässig entfallen,
da sein persönliches Vermögen von der Insolvenzmasse
getrennt ist. Über die Höhe der Entnahme wacht der
Sachwalter (§ 274 Abs. 2 S. 1 InsO). § 278 InsO
ist Spezialvorschrift zu§ 275 InsO.

10. Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung
Auch der Schuldner kann die Aufhebung der Eigenverwaltung
nach§272 Abs. 1 Nr. 3 InsO beantragen. Dies ist jederzeit
formlos und ohne weitere Voraussetzungen möglich. Der
Grund für diese Regelung besteht darin, dass die Kooperationsbereitschaft
des Schuldners eine unverzichtbare Voraussetzung für
dieses Verfahren ist.

11. Haftung des Schuldners
Der Schuldner haftet nach §270 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §
60 InsO analog wie ein Insolvenzverwalter. Er hat demnach
für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Insolvenzverwalters einzustehen. Regelmässig dürfte
diese Haftung aber wegen der bestehenden Insolvenz des Schuldners
wirtschaftlich wertlos sein.

IV. Mitwirkungsbefugnisse der anderen Insolvenzbeteiligten
Die Stellung des Schuldners enstpricht zwar grundsätzlich,
der des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren, er
unterliegt jedoch besonderen Einschränkungen, die nachfolgend
dargestellt werden.
Für die Eingehung von Neuverbindlichkeiten durch den
Schuldner und die Vornahme bestimmter Rechtshandlungen sehen
die §§275-277 InsO abgestufte Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse
vor, welche die Aushöhlung der Masse durch den Schuldner
verhindern sollen.

1. Gesetzliche Mitwirkungserfordernisse (§§275,
276 InsO)
a) Mitwirkung des Sachwalters
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters
eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen,
wenn der Sachwalter widerspricht (§275 Abs. 1 InsO) .
Verbindlichkeiten sind nur Geldzahlungsverpflichtungen des
Schuldners. Nicht erfasst sind sonstige Leistungsverpflichtungen
. Zur Bestimmung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
kann auf die Auslegung des bisherigen §57 Abs. 1 VerglO
und die vergleichbare Regelung des §116 HGB zurückgegriffen
werden . Es ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles
unter Berücksichtigung des konkret vom Schuldner betriebenen
Gewerbes zu prüfen, welche Handlungen dort regelmässig
und im Normalfall vorkommen können. Um aussergewöhnliche
Verbindlichkeiten handelt es sich, wenn ihr Volumen Art und
Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs erheblich übersteigen.
Die Zustimmung für solche aussergewöhnliche Verbindlichkeiten
kann sowohl in der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) oder
in der nachherigen Zustimmung (Genehmigung) bestehen (§§183,
184 BGB). Die Genehmigung sollte aber die Ausnahme sein, wenn
eine Einwilligung nicht praktikabel war. Denn es handelt sich
um aussergewöhnliche Geschäfte, die durch den Schuldner
wirksam im Aussenverhältnis abgeschlossen werden können,
so dass einer nachträglichen Zustimmung kaum noch Bedeutung
zukommt.
Im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs kann
der Sachwalter der Eingehung von Verpflichtungen widersprechen,
wenn er dies für geboten hält. Er kann auch von
vornherein einer bestimmten Art von Geschäften oder der
Begründung einer konkreten Einzelverbindlichkeit widersprechen.
Damit der Sachwalter von seinen Rechten Gebrauch machen kann,
sollte zu Beginn des Verfahrens festgelegt werden, bei welcher
Art von Geschäften der Sachwalter im voraus informiert
werden will, und welche Verbindlichkeiten der Schuldner ohne
Mitwirkung des Sachwalters sogleich eingehen kann.
Ein Verstoss gegen die Vorschrift des §275 Abs. 1 InsO
hat keine unmittelbaren Folgen. Ein etwaiger Widerspruch des
Insolvenzverwalters hat keine unmittelbare rechtliche Relevanz
auf die Verwaltungskompetenz des Schuldners. Setzt sich dieser
über den Widerspruch hinweg, so bleibt dies sanktionslos.
Der Sachwalter hat aber benachteiligende Umstände dem
Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen
(§ 274 Abs. 3 InsO). Dies gibt dem Sachwalter ein Druckmittel
an die Hand, um die Kooperationsbereitschaft des Schuldners
herbeizuführen.

b) Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch den Sachwalter
Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden
Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen werden und Zahlungen
nur vom Sachwalter geleistet werden (§275 Abs. 2 InsO)
. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, unwirtschaftliche Bargeschäfte
des Schuldners weitgehend auszuschliessen, rechtswidrigen
Geldabfluss zu verhindern und die Aufnahme kurzfristiger Kredite
ohne Zustimmung des Verwalters zu unterbinden. Der Sachwalter
wird als gesetzlicher Vertreter des Schuldners tätig.
Es sind die vertretungsrechtlichen Vorschriften der §§164
ff. BGB anzuwenden, soweit sie nicht eine rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht voraussetzt. Begründet der Schuldner
ohne die erforderliche Zustimmung des Sachwalters eine Verpflichtung,
so entsteht eine Konfliktlage, die der Sachwalter regelmässig
dadurch löst, dass der Sachwalter der Verpflichtung zur
Zahlung folgt.
Hält der Schuldner sich nicht an die Sollvorschrift
des §275 Abs. 2 InsO, so hat das keine Auswirkung auf
die eingegangene Verbindlichkeit.

c) Mitwirkung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung
Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses
einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für
das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind (§276
InsO). In diesem Punkt unterscheidet sich seine Einschränkung
nicht von einem Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren
(§160 InsO). Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt,
so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen
(§160 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §276 InsO). In diesem Fall
hat der Schuldner analog §75 Abs. 1 Satz 1 InsO das Recht,
einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung
zu stellen .
Die Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren
von besonderer Bedeutung sind, werden in der InsO in einem
nicht abschliessenden Katalog genannt (§160 Abs. 2 i.V.m.§276
S.2 InsO). Zustimmungspflichtig sind daher die freihändige
Veräusserung des Unternehmens, eines Betriebs oder des
ganzen Warenlagers des Schuldners sowie eines unbeweglichen
Gegenstands. Gleiches gilt für die Veräusserung
einer Unternehmensbeteiligung, die der Herstellung einer dauernden
Unternehmensverbindung dienen soll, oder eines Rechts auf
den Bezug wiederkehrender Einkünfte, wobei die Zustimmung
unabhängig von der Art der Veräusserung abhängig
ist. Die Zustimmung ist ferner erforderlich, wenn ein Darlehen
aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde und ferner, wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen
werden soll oder dessen Aufnahme abgelehnt oder zur Beilegung
oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
Das Insolvenzgericht kann die Vornahme einer Rechtshandlung
entsprechend §161 Abs.1 S. 2 InsO vorläufig untersagen.
Auch hier gilt, dass ein Verstoss des Schuldners gegen die
vorgenannten Vorschriften die Wirksamkeit der Rechtshandlung
gegenüber Dritten nicht berührt (§164 i.V.m.
§276 S.2 InsO). Es ist aus Sicht der Gläubiger sinnvoll,
wenigstens für die in §160 Abs. 2 InsO genannten
Rechtshandlungen den Zustimmungsvorbehalt des Gläubigerausschusses
bzw. der Gläubigerversammlung zusammen mit der Anordnung
der Eigenverwaltung zu veröffentlichen oder, noch stärker,
eine Anordnung nach§277 InsO zu bantragen.

2. Angeordnetes Zustimmungserfordernis (§277 InsO)
Eine Besonderheit gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren
ist das angeordnete Zustimmungserfordernis. Auf Antrag der
Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an,
dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam
sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§277 Abs. 1
S.1 InsO). Die Anordnung kann auch auf Antrag eines absonderungsberechtigten
Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen,
wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für
die Gläubiger zu vermeiden und dies glaubhaft gemacht
wird (§277 Abs. 2 InsO).
Die Vorschrift betrifft Rechtsgeschäfte jeglicher Art,
also Verfügungen über bestimmte, im einzelnen aufgeführte
Vermögensgegenstände, wie auch bestimmte Arten von
Verpflichtungsgeschäfte und die Vornahme anderer rechtlich
relevanter Handlungen, wie z.B. die Einziehung von Forderungen.
Die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch das
Insolvenzgericht wirkt auch gegenüber Dritten. Nimmt
der Schuldner unter Verstoss gegen §277 InsO ein Rechsgeschäft
vor, so ist dies entsprechend§81 Abs. 1 S.1 InsO absolut
und nicht nur gegenüber den Insolvenzgläubigern
relativ unwirksam . Dritte werden im Rahmen der §§81
Abs.1 S. 1 und 3 und 82 InsO geschützt (§277 Abs.
1 S. 2 InsO), sofern sie gutgläubig erworben haben. Da
die Anordnung des Zustimmungsbedürftigkeit öffentlich
bekannt zu machen ist (§277 Abs. 3 S. 1 InsO) und die
öffentliche Bekanntmachung als Nachweis der Zustellung
an alle Beteiligten gilt, können beteiligte Altgläubiger
in der Regel nicht gutgläubig erwerben. Unbeteiligte
Dritte dagegen werden gutgläubig erwerben können,
wenn sie keine Kenntnis von dem Zustimmungserfordernis hatten.
Um die irreversible und gläubigerbenachteiligende Begründung
von Verbindlichkeiten durch den Schuldner ohne die gesetzlich
vorgeschriebene Mitwirkung durch den Sachwalter zu verhindern,
bleibt den Gläubigern nur die Möglichkeit, möglichst
frühzeitig nach §277 InsO über das blosse Mitwirkungsrecht
hinaus für diesen Bereich die Zustimmungsbedürftigkeit
durch den Sachwalter anordnen zu lassen. Der Beschluss der
Gläubigerversammlung bezüglich der Antragstellung
bedarf der einfachen Mehrheit (§76 Abs.2, §77 InsO).
Die Mehrheit in der Gläubigerversammlung kann somit die
Stellung des Sachwalters im Verhältnis zum Schuldner
erheblich stärken.
Gegen die gerichtliche Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter Rechtsgeschäfte auf Antrag der Gläubigerversammlung
steht dem Schuldner wegen der Regelung in §6 InsO kein
Rechtsmittel zu.

V. Kontrollbefugnisse der anderen Insolvenzbeteiligten
1. Aufsicht durch den Sachwalter
a) Prüfung und Überwachung
Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners
zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die
Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen
. Zur Erfüllung dieser Pflichten steht dem Sachwalter
die in§22 Abs.3 InsO normierten Befugnisse (§274
Abs. 2 InsO) zu. Der Sachwalter ist demnach wie ein vorläufiger
Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume
des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Reichweite und Durchsetzung dieser
Auskunftsverpflichtung des Schuldners im Verhältnis zu
dem Sachwalter und den anderen Insolvenzbeteiligten richten
sich dabei nach den §§97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2
und Abs. 2 InsO entsprechend. In der Literatur wird ein Anspruch
des Sachwalters gegen den Schuldner auf vollständige
Information angenommen .
Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen,
dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für
die Gläubiger führen wird, so hat er dies dem Gläubigerausschuss
und dem Insolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht)
. Zur effektiven Ausübung seines Mitwirkungsrechts kann
der Sachwalter den Schuldner anhalten, laufend zu berichten,
um frühzeitig gläubigerschädliche Tendenzen
der Verfahrensabwicklung zu erkennen.
Der Sachwalter kann ferner versuchen, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
gem. §277 InsO herbeizuführen. Aber auch dies setzt
einen Antrag der Gläubigerversammlung und deren vorherige
Einberufung und Beschlussfassung voraus. In Eilfällen
kann das Gericht die Zustimmungsbedürftigkeit auch auf
Antrag eines einzelnen Gläubigers vom Gericht angeordnet
werden (§277 Abs. 2 InsO). Der Sachwalter kann daher
in Eilfällen versuchen, den Antrag eines einzelnen oder
mehrerer Gläubiger herbeizuführen.

b) Gegenseitige Verträge
Der Sachwalter hat bei gegenseitigen Verträgen die Ausübung
von Wahl- und Kündigungsrechten des Schuldners zu kontrollieren.
Der Schuldner darf von diesen Rechten nur im Einvernehmen
mit dem Sachwalter Gebrauch machen (§279 Satz 2 InsO).
Auch ein Verstoss des Schuldners gegen diese Vorschrift hat
keine Wirkung gegenüber Dritten.

c) Arbeitsverhältnisse
Die Rechte, beim Arbeitsgericht die soziale Rechtfertigung
der Kündigung bestimmter Arbeitnehmer feststellen zu
lassen (§126 InsO), die vorzeitige Kündigung von
Betriebsvereinbarungen auszusprechen (§120 InsO) und
den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur Durchführung
einer Betriebsänderung (§122 InsO) zu stellen, kann
der Schuldner nach §279 Satz 3 InsO nur wirksam mit Zustimmung
des Sachwalters ausüben, da es sich um besonders weitreichende
und in die Stellung der Arbeitnehmer eingreifende Rechte handelt.

d) Prüfung von Forderungen und Verteilungsverzeichnis
Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichisse des Schuldners
zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob
nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben
sind.

e) Sonstige Aufgaben
Der Sachwalter stellt den Insolvenplan auf, falls er von
der Gläubigerversammlung beauftragt wird. Wurde dagegen
der Schuldner beauftragt, dann trifft ihn die beratende Mitwirkung
an der Ausarbeitung des Insolvenzplans durch den Schuldner
(§284 InsO).

2. Kontrollbefugnisse der Gläubiger
Das stärkste Mittel der Gläubiger ist der Antrag
auf Aufhebung der Eigenverwaltung gem. §272 Abs.1 Nr.
1 oder 2 InsO. Antragsberechtigt sind die Gläubigerversammlung
(Nr. 1) oder ein absonderungsberechtiger Gläubiger oder
ein Insolvenzgläubiger (Nr.2). Der Antrag eines Gläubigers
ist nur zulässig, wenn der Wegfall der Voraussetzung
glaubhaft gemacht wird §272 Abs.2 S. 1 InsO.
Eine besondere Anhörung des Schuldners zu dem Antrag
der Gläubigerversammlung erfolgt nicht. Der Schuldner
hat lediglich ein Recht auf Teilnahme an der Versammlung nach
§74 Abs. 1 InsO. Der Schuldner hat ein Anhörungsrecht
nur dann, wenn der Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung
von einem Gläubiger nach Nr. 2 stammt. Auch für
diese Anhörung gilt§10 InsO, nach der sie unter
bestimmten Voraussetzungen unterbleiben kann.
Gegen die Aufhebung der Eigenverwaltung auf Antrag eines
Gläubigers hat der Schuldner das Recht auf sofortige
Beschwerde. Er kann vortragen, dass entgegen dem Vorbringen
des Gläubigers die Voraussetzungen der Eigenverwaltung
nicht weggefallen sind. Aus dem Gesetz geht nicht eindeutig
hervor, ob dem Schuldner die sofortige Beschwerde auch dann
zusteht, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag auf
Aufhebung der Eigenverwaltung gestellt hat. Dagegen spricht,
dass bei einem Vertrauensverlust der Gläubigerversammlung
die Durchführung der Eigenverwaltung nicht mehr gewährleistet
ist und daher schnellstmöglichst in ein reguläres
Insolvenzverfahren übergegegangen werden sollte.

3. Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht ist für die Feststellung der angemeldeten
Forderungen zuständig. Sanktionen des Insolvenzgerichts
gegen den selbstverwaltenden Schuldner wegen rechtsmissbräuchlicher
Ausübung der Eigenverwaltung gibt es nicht. Das Insolvenzgericht
entscheidet auf Antrag eines Gläubigers über die
Aufhebung der Eigenverwaltung.

VI. Stellung des Schuldners nach Beendigung der Eigenverwaltung
Falls die Eigenverwaltung durch Beschluss des Insolvenzgerichts
aufgehoben wird, dann wird automatisch in das reguläre
Insolvenzverfahren übergegangen.
Falls es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person
handelt, besteht die Möglichkeit, nach Abwicklung der
Eigenverwaltung in das Restschuldbefreiungsverfahren zu kommen.

VII. Ergebnis
Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Schuldner eine frühzeitige
und aktive Rolle bei der Einleitung einer Eigenverwaltung
übernehmen sollte. Während des Verfahrens besitzt
er eine zentrale und starke Stellung, die auf Initiative der
Gläubiger zugunsten eines starken Sachwalters auch eingeschränkt
werden kann.
Grundsätzlich sind die Befugnisse des Sachwalters zwar
schwach ausgestaltet. Allerdings hat der Sachwalter ein Druckmittel
durch die Anzeigepflicht. Die Gläubiger haben die Macht,
die Zustimmung zu Geschäften in weiten Bereichen frühzeitig
anzuordnen und können damit die Stellung des Schuldners
zugunsten des Sachwalters weiter einschränken. Das stärkste
aber auch das letzte Mittel der Gläubiger ist die Aufhebung
der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens mit
dem bisherigem Sachwalter als Insolvenzverwalter. Damit ist
zumindest die vom Gesetzgeber angestrebte Gläubigerautonomie
erzielt worden.
Bei einem starkem Sachwalter besteht die Gefahr einer doppelten
Geschäftsführung durch Sachwalter und Schuldner.
Bei einem zu starken Sachwalter tritt daher keine Vereinfachung
des Verfahrens ein. Bei einem schwachen Sachwalter dürfte
allerdings die Gefahr eines Machtmissbrauchs durch den Schuldner
fast ausgeschlossen sein, wenn der Sachwalter sich auf die
Ausübung seiner Kontrollfunktion beschränkt. Bedeutung
kommt daher den Informationspflichten des Schuldners zu. Nur
eine genaue und pünktliche Berichterstattung, die weiter
geht als bei einem Insolvenzverwalter, erlaubt es, dem Schuldner
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die
Insolvenzmasse zu belassen und ihn wirksam zu überwachen.
Ein Schuldner kann die Chancen der Anordnung einer Eigenverwaltung
und seine künftige Stellung in der Eigenverwaltung stärken,
indem er bereits bei drohender Insolvenz einen Eigenantrag
stellt. Wenn er mit seinem Antrag einen überzeugenden
Insolvenzplan vorlegt, sind die Chancen einer Eigensanierung
grösser als nach Eintritt der Insolvenz. Ein frühzeitiges
Handeln des Schuldners sollte sich bei der Entscheidung über
die Anordnung durch das Gericht positiv auswirken. Insbesondere
sollten Gerichte und Gläubiger meiner Ansicht nach dem
Eigenverwaltungsverfahren nicht allzu skeptisch gegenüberstehen
und die Voraussetzungen der Anordnung weniger hoch als bisher
ansetzen. Man sollte dem Schuldner das Vertrauen nicht allein
aufgrund der herbeigeführten Krise von vornherein versagen.
Die Möglichkeiten, welche durch die Eigenverwaltung zur
Sanierung bieten, sollten vielmehr entschlossen und konsequent
und mit Mut zum Risiko genutzt werden. Von Erfahrungen in
den USA und derzeit in Japan, welches eine gigantische Insolvenzkrise
mit einem der Eigenverwaltung ähnlichen Gesetz (dem "minjisaiseihou")
zu meistern versucht, sollte ebenfalls gelernt werden.
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