Inhaltsverzeichnis
Im nachfolgenden soll dem Interessierten ein Überblick
über die rechtlichen Beziehungen der Eheleute während
der Ehe und für den Fall der Ehescheidung gegeben werden.
Bevor auf die avisierte Thematik Ehevertrag und Ehescheidung
eingegangen wird, soll dabei ein kurzer Überblick über
die im Rahmen der Abhandlung benutzten Begrifflichkeiten gegeben
werden.
I. Begrifflichkeiten
1. Versorgungsausgleich
Bei jeder nach dem 01.07.1977 zu scheidenden Ehe wird vom
zuständigen Familiengericht von Amts wegen der sogenannte
Versorgungsausgleich durchgeführt, abgesehen von einigen,
wenigen Ausnahmetatbeständen. Versorgungsausgleich bedeutet,
dass die in der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften
und Aussichten auf eine Versorgung einander gegenüber
gestellt und ausgeglichen werden. Übersteigen die Anwartschaften
und Aussichten des einen Ehegatten die des anderen, so ist
der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften ausgleichspflichtig.
Dem Berechtigten steht exakt die Hälfte des Wertunterschiedes
zu. In der Regel wird der Versorgungsausgleich vollzogen,
indem vom Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten
auf das Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten der
errechnete Wertunterschied übertragen wird. Grundsätzlich,
wiederum von Ausnahmetatbeständen abgesehen, findet der
Versorgungsausgleich statt bei einer Versorgung aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bei Anwartschaften
aus gesetzlichen Rentenversicherungen, bei Anwartschaften
aus der betrieblichen Altersversorgung, bei Anrechten auf
sonstige Renten und ähnlich wiederkehrende Leistungen,
sowie bei Anrechten aus privaten Lebensversicherungen auf
Rentenbasis. Lebensversicherungen auf Kapitalbasis dagegen
gehören grundsätzlich nicht zum Versorgungsausgleich,
fallen dagegen gegebenenfalls in den Zugewinnausgleich.
2. Zugewinnausgleich
Eheleute, welche nach 01.07.1958 geheiratet haben, leben
nach der gesetzlichen Regelung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet grundsätzlich, dass beide Parteien auch
nach der Eheschließung ihr sogenanntes Anfangsvermögen
behalten. Bei Scheitern einer Ehe wird am Ende der Ehe dann
das Endvermögen beider Ehegatten ermittelt und um das
möglicherweise vorhandene, d.h. vor der Ehe bestehende
Anfangsvermögen vermindert. Derjenige Ehegatte, der während
der Ehe dann mehr an Zugewinn erwirtschaftet hat, ist gegenüber
dem anderen ausgleichspflichtig, wobei die Hälfte der
Wertdifferenz als Ausgleich zu leisten ist. Vermögenswerte,
die in diesen Zugewinnausgleich fallen können, sind häufig
Grundeigentum, Ersparnisse, Lebensversicherungen auf Kapitalbasis,
Bausparverträge etc.
3. Hausrat und Ehewohnung
Bei einer Scheidung stellt sich zwangsläufig - zumindest
in den meisten Fällen - die Frage, welcher Ehegatte in
der Ehewohnung verbleiben kann und wie der in dieser Wohnung
verbleibende Hausrat aufgeteilt wird. In beiden Fällen
ist es sicherlich sinnvoll, dass die Eheleute sich einigen.
Sollte allerdings eine einverständliche Klärung
der Frage, wer die Ehewohnung weiter bewohnen darf, nicht
zustande kommen, so kann das Familiengericht unter bestimmten
Umständen während der Zeit des Getrenntlebens die
Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen.
Eine endgültige Regelung bezüglich der Ehewohnung
kann das Gericht dann für die Zeit nach der Scheidung
ebenfalls treffen, wobei dann das Gericht sogar die Möglichkeit
hat, in die Rechte eines eventuell vorhandenen Mieters einzugreifen.
Bei der Verteilung des Hausrates ist zunächst jeder Ehegatte
berechtigt, seine persönlichen Gegenstände an sich
zu nehmen. Weiter entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse
an den Gegenständen. Allerdings können beispielsweise
auch Hausratgegenstände herausverlangt werden, die dem
anderen Ehegatten gehören, die man jedoch selbst zur
notwendigen Führung des eigenen Haushaltes benötigt.
Hierbei sind insbesondere solche Gegenstände zu erwähnen,
die zur Kinderversorgung dienen. Sollte eine Einigung bezüglich
einer endgültigen Hausratsteilung für die Zeit nach
der Scheidung nicht möglich sein, was allerdings selten
vorkommt, so kann das Gericht hier eine eigene Entscheidung
treffen und ist grundsätzlich noch nicht einmal an die
bestehenden Eigentumsverhältnisse gebunden.
4. Unterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist zunächst zwischen dem sogenannten
Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.
Solange der gegebenenfalls Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig
im Sinne des Gesetzes ist, ist er verpflichtet auch an seinen
Ehepartner nach der Trennung Unterhalt zu leisten. Grundgedanke
dabei ist, den getrennt lebenden unterhaltsbedürftigen
Ehegatten so zu stellen, wie er während der Ehe stand,
d.h. ihn soweit wie möglich vor einer nachteiligen Veränderung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu schützen.
Grundsatz der Berechnung des Trennungsunterhaltes sind daher
auch die prägenden ehelichen Lebensverhältnisse.
Die Berechnung des Trennungsunterhaltes erfolgt auf verschiedene
Weisen, je nach dem ob beide Ehegatten gearbeitet haben, Kinder
vorhanden sind etc. Oftmals wird der Trennungsunterhalt als
Quotenunterhalt mit einer 3/7-Regelung berechnet. D.h. nach
Abzug der anrechenbaren Verbindlichkeiten wird vom Einkommen
des Unterhaltsverpflichteten möglicherweise noch der
Kindesunterhalt abgezogen, vom Restbetrag stehen dem Unterhaltsberechtigten
dann 3/7 zu. Waren beide Ehegatten erwerbstätig, wird
der Unterhalt im allgemeinen so berechnet, dass vom bereinigten
Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ein sogenannter
Erwerbstätigenbonus von 1/7 abgezogen wird. Anschließend
wird das bereinigte Einkommen des Unterhaltsberechtigten,
ebenfalls reduziert um 1/7 abgezogen und vom Restbetrag erhält
der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf die Hälfte.
Beim nachehelichen Unterhalt ist der Gesetzgeber, anders als
beim Trennungsunterhalt, davon ausgegangen, dass die geschiedenen
Ehegatten sich nunmehr wieder selbst um den Unterhalt kümmern
sollen. Es gibt allerdings eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen,
welche im Gesetz einzeln genannt sind. So muss beispielsweise
ein Ehepartner, der wegen der Erziehung eines gemeinsamen
Kindes nicht arbeiten kann und gegebenenfalls auch nicht arbeiten
muss, ein Anspruch auf Unterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten.
Gleiches gilt für solche Eheleute, die wegen Alter, Krankheit
oder sonstiger Schwierigkeiten nicht in der Lage sind zu arbeiten
und so für ausreichend eigenes Einkommen Sorge zu tragen.
II. Der Ehevertrag
Aufgabe eines Ehevertrages ist es zunächst, solchen
Ehen, für die das gesetzliche Ehegüter- und Scheidungsfolgenrecht
nicht oder nicht ganz passt, eine vertragliche Grundlage zu
geben. Eine solche vertragliche Grundlage, welche die gesetzlichen
Folgen der Ehe bzw. Scheidung abändert ist zunehmend
sinnvoll, da immer mehr Ehepaare vom gesetzlich vorausgesetzten
und geregelten Normalfall - Einverdienerehe, Mann arbeitet,
Frau hütet die Kinder - abweichen. Zielsetzung eines
Ehevertrages kann es allerdings unabhängig davon sein,
Fragen des täglichen Zusammenlebens einvernehmlich zu
regeln, sowie eventuellen Streitigkeiten einer möglichen
Scheidung vorzubeugen.
Immer daran denken einen Ehevertrag abzuschließen sollten
vorab solche Eheleute, die verschiedene Staatsangehörigkeiten
haben, aber auch deutsche Ehegatten, welche im Ausland leben
oder leben wollen. Diese Ehegatten können in einem Ehevertrag
regeln, welches Recht im Falle einer Scheidung gelten
soll. Zwar sind die Regelungen in Deutschland recht eindeutig.
Die Folgen einer Eheschließung ergeben sich nach deutschem
Recht, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsbürger sind.
Haben beide Ehegatten dagegen eine andere Staatsangehörigkeit,
so gilt dieses Heimatrecht. Haben die Ehegatten dagegen verschiedene
Staatsangehörigkeiten, gilt grundsätzlich das Recht
des Aufenthaltslandes bzw. des Landes des letzten gemeinsamen
Aufenthaltes. Wenn auch die Regelungen in Deutschland damit
getroffen sind, so können ausländische Gesetze damit
konkurrieren. Hieraus resultierende Probleme können nur
durch Abschluss eines Ehevertrages geregelt werden, in welchem
die Ehegatten die Anwendung des Rechtes vereinbaren.
Der Versorgungsausgleich geht auch von der klassischen
Rollenverteilung in der Familie aus. Haben allerdings - wie
häufig - beide Eheleute bereits ausreichend eigene Versorgungsanwartschaften
erworben und werden auch noch weiterhin ausreichende eigene
Versorgungsanwartschaften erwerben, so kann es sinnvoll sein,
den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies hat darüber
hinaus den Vorteil, dass die Scheidung zügig vonstatten
geht, da mit der Durchführung des Versorgungsausgleiches
sich das Scheidungsverfahren nicht selten bis zu einem Jahr
oder länger hinzögert. Erwähnt werden muss
noch, dass das Familiengericht grundsätzlich von Amts
wegen über den Versorgungsausgleich entscheiden muss,
d.h. auch dann, wenn die Ehegatten dies im Rahmen des Scheidungsverfahrens
nicht beantragen oder sogar gar nicht wollen. Einzige Ausnahme,
ist ein wirksamer ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleiches.
Ehegattenunterhaltsansprüche für die Zeit nach
der Scheidung können ausgeschlossen oder aber auch
nur zeitlich beschränkt werden. Eine solche Vereinbarung
wird insbesondere dann getroffen, wenn beide Ehegatten ausreichend
eigenes Einkommen zur Verfügung haben oder anderweitig
versorgt sind. Um Streitfragen, welche im Rahmen des Ehegattenunterhaltes
sehr häufig auftreten vorzubeugen, empfiehlt es sich
daher Fragen des nachehelichen Ehegattenunterhaltes in einem
Ehevertrag festzulegen. Hier sind eine Vielzahl von Varianten
denkbar. Beispielsweise ist es auch möglich in einem
Ehevertrag festzulegen, das ein Unterhaltsanspruch nur in
einigen Fällen eintritt, beispielsweise bei der Geburt
eines gemeinsamen Kindes.
Häufig werden in Eheverträgen Fragen des Zugewinnausgleiches
behandelt. Oftmals wird der Zugewinnausgleich ganz ausgeschlossen.
Dies ist beispielsweise sinnvoll, wenn beide Ehegatten finanziell
unabhängig sind, ein wohlhabender Ehegatte verhindern
möchte, dass sein weniger wohlhabender Ehegatte ihn nur
deswegen heiratet, um für den Fall einer Scheidung versorgt
zu sein, dass einer der Ehegatten selbständig ein Unternehmen
führt und verhindern möchte, dass der andere Ehegatte
im Fall der Scheidung vom Betriebsvermögen profitiert
oder sogar durch Ausgleichsansprüche den Betrieb gefährden
kann. Es ist allerdings auch möglich, den Zugewinnausgleich
zu beschränken, etwa derart, das bestimmte Vermögensgegenstände
nicht unter den Zugewinnausgleich fallen. Möglich ist
auch, den Zugewinnausgleich wertmäßig zu beschränken,
etwa durch Festlegung einer maximalen Höhe des Zahlungsanspruches.
Möglich ist darüber hinaus, statt der vorgesehenen
gesetzlichen Quote (1/2 des Wertunterschiedes) eine andere
Quote zu vereinbaren oder Ratenzahlungen zu vereinbaren oder
auch festzulegen, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch unter
gewissen Bedingungen entfällt. Häufig wird beispielsweise
in Eheverträgen geregelt, das der Zugewinnausgleich nicht
stattfindet, wenn einer der Ehegatten innerhalb von 2, 3 etc.
Jahren nach der Eheschließung den Scheidungsantrag stellt.
Sinnvoll ist es sicherlich, bei vorhandenem Anfangsvermögen
dieses wertmäßig im Rahmen eines Ehevertrages zu
beziffern.
Ehevertraglich vereinbar sind darüber hinaus Fragen
des Erbrechtes. Eheleute können durch eine erbvertragliche
Regelung im Ehevertrag wechselseitig oder einseitig auf ein
Erbrecht verzichten. Möglich ist auch eine vertragliche
Änderung der gesetzlich vorgesehenen Erbquote, die Vereinbarung
von Bedingungen etc.
Eheleute, welche sich mit dem Gedanken tragen, einen Ehevertrag
abzuschließen, sollten sich in jedem Falle anwaltlich
beraten lassen, um Sinn, Zweck und Möglichkeit einer
ehevertraglichen Regelung überprüfen zu lassen.
Wichtige Punkte eines Ehevertrages bedürfen darüber
hinaus der notariellen Beurkundung. Ansonsten sind sie unwirksam.
Insbesondere die Vereinbarung einer Gütertrennung, der
Ausschluss des Versorgungsausgleiches, erbvertragliche Regelungen,
aber auch eine Vielzahl von weiteren vertraglichen Vereinbarungen
müssen zwingend vor dem Notar abgeschlossen werden.
III. Die Ehescheidung
Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung
aufgelöst werden. Eine Anfechtung oder Aufhebung der
Ehe ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehe
nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die
Eheleute sie wiederherstellen. Vorausgesetzt wird daher zunächst
eine Trennung der Eheleute und keine Hoffnung, dass die Eheleute
wieder zusammen finden. Diese Voraussetzungen müssen
im Scheidungsprozess vorgetragen und eventuell auch bewiesen
werden, was allerdings selten vorkommt. Grundsätzlich
werden die Eheleute im Rahmen des Scheidungstermins zu dieser
Frage angehört und bei einer Bestätigung der Zerrüttung
der Ehe die Ehe auch geschieden.
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn die Eheleute
entweder mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die
Scheidung wollen oder aber auch wenn die Eheleute mindestens
drei Jahre getrennt leben und nur einer der Ehegatten die
Scheidung will. Insgesamt sind dabei grob vier Fälle
zu unterscheiden.
Bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr kann die Ehe
nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur geschieden
werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller
aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten
liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden.
Selbst dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung
wollen, ist sie also bei einer Trennungszeit von weniger als
einem Jahr nur bei Vorliegen der oben bezeichneten Voraussetzung
möglich. Eine Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennungszeit
ist daher gesetzlich nur möglich, wenn es einem Ehegatten
völlig unzumutbar ist, noch länger zuzuwarten, etwa
im Falle der Misshandlung.
Regelfall ist die einverständliche Scheidung nach einem
Jahr Trennung. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ehegatten
mindestens ein Jahr getrennt leben, wobei eine Trennung innerhalb
der Ehewohnung ausreicht. Dann gilt die Ehe als zerrüttet.
In der Praxis ist es so, dass das Gericht die Einhaltung des
Trennungsjahres nicht nachprüft und auch nicht nachprüfen
kann, sondern übereinstimmenden Angaben der Eheleute
grundsätzlich Glauben schenkt. So wird in der Praxis
das Trennungsjahr oftmals doch nicht eingehalten.
Leben die Eheleute dann länger als ein Jahr getrennt,
allerdings noch nicht drei Jahre getrennt, ist der andere
Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, so muss das
Scheitern der Ehe bewiesen werden. Nur in diesem Falle ist
es erforderlich, dem Gericht tatsächlich die Scheidungsgründe
mitzuteilen und zu beweisen.
Nach einer Trennungszeit von über drei Jahren gilt eine
Ehe als zerrüttet. Auf den Grund der Scheidung kommt
es dann nicht mehr an. Das Familiengericht wird nach einer
Trennungszeit von mehr als drei Jahren die Ehe auch dann scheiden,
wenn einer der Ehegatten die Scheidung nicht möchte.
Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt bzw.
eine Rechtsanwältin eingereicht werden. Seit dem 01.07.1998
ist mit dem Scheidungsverfahren grundsätzlich nur noch
die Regelung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
zwingend verbunden. Weitere Regelungen werden durch das Familiengericht
nur auf Antrag einer der Ehegatten getroffen, insbesondere
Regelungen zu Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechtes,
Ehegatten- und Kindesunterhaltes, der Ehewohnung und des Hausrates
sowie des Zugewinnausgleiches. Nach dem neuen Kindschaftsrecht
wird darüber hinaus im Scheidungsverfahren nicht mehr
zwingend eine Stellungnahme des Jugendamtes angefordert, um
über eine zu treffende Regelung der elterlichen Sorge
zu entscheiden. Nur in solchen Fällen, in denen ein Elternteil
die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf
sich beantragt, wird das Jugendamt noch um eine Stellungnahme
gebeten. Ansonsten soll das Jugendamt lediglich beratend zur
Seite stehen.
Ein Trennungs- und Scheidungsverfahren verursacht Gerichts-
und Anwaltsgebühren, die derartig vielschichtig und unterschiedlich
sind, dass ein genaues Eingehen darauf hier nicht möglich
ist.
Familienrechtsschutzversicherungen übernehmen in der
Regel lediglich Kosten einer einzelnen Beratung aufgrund eines
tatsächlich eingetretenen Versicherungsfalles. Die Kosten
einer Scheidung übernehmen Familienversicherungen in
der Regel nicht, wobei nach Kenntnis der Verfasserin die ARAG
Rechtsschutzversicherung seit neuestem die Kosten einer Ehescheidung
tragen will. Finanziell schlecht gestellte Ehegatten haben
darüber hinaus die Möglichkeit der Gewährung
von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Eine weitere Möglichkeit,
Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zu sparen ist die,
dass im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sich nur einer
der Ehegatten anwaltlich vertreten lässt. Es ist nämlich
nur erforderlich, dass der sogenannte Scheidungsantragsteller
anwaltlich vertreten ist, nicht aber der sogenannte Antragsgegner.
Wenn dann nur ein Rechtsanwalt beauftragt worden ist, können
sich die Parteien einvernehmlich über die Kosten dieses
einen Anwaltes einigen.
Ein Rechtsanwalt sollte in der Lage sein, über die mit
einer durchzuführenden Scheidung entstehenden Kosten
im Vorfeld aufzuklären.
|