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Ehe, Ehevertrag und Ehescheidung

Von Rechtsanwältin Kerstin Strack, Köln-Sülz

 

Inhaltsverzeichnis

I.

Begrifflichkeiten

  1. Versorgungsausgleich
  2. Zugewinnausgleich
  3.

Hausrat und Ehewohnung

  4.

Unterhalt

II. Der Ehevertrag
III. Die Ehescheidung

Im nachfolgenden soll dem Interessierten ein Überblick über die rechtlichen Beziehungen der Eheleute während der Ehe und für den Fall der Ehescheidung gegeben werden. Bevor auf die avisierte Thematik Ehevertrag und Ehescheidung eingegangen wird, soll dabei ein kurzer Überblick über die im Rahmen der Abhandlung benutzten Begrifflichkeiten gegeben werden.

I. Begrifflichkeiten

1. Versorgungsausgleich

Bei jeder nach dem 01.07.1977 zu scheidenden Ehe wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, abgesehen von einigen, wenigen Ausnahmetatbeständen. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die in der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung einander gegenüber gestellt und ausgeglichen werden. Übersteigen die Anwartschaften und Aussichten des einen Ehegatten die des anderen, so ist der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften ausgleichspflichtig. Dem Berechtigten steht exakt die Hälfte des Wertunterschiedes zu. In der Regel wird der Versorgungsausgleich vollzogen, indem vom Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten der errechnete Wertunterschied übertragen wird. Grundsätzlich, wiederum von Ausnahmetatbeständen abgesehen, findet der Versorgungsausgleich statt bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bei Anwartschaften aus gesetzlichen Rentenversicherungen, bei Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung, bei Anrechten auf sonstige Renten und ähnlich wiederkehrende Leistungen, sowie bei Anrechten aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis. Lebensversicherungen auf Kapitalbasis dagegen gehören grundsätzlich nicht zum Versorgungsausgleich, fallen dagegen gegebenenfalls in den Zugewinnausgleich.

2. Zugewinnausgleich

Eheleute, welche nach 01.07.1958 geheiratet haben, leben nach der gesetzlichen Regelung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet grundsätzlich, dass beide Parteien auch nach der Eheschließung ihr sogenanntes Anfangsvermögen behalten. Bei Scheitern einer Ehe wird am Ende der Ehe dann das Endvermögen beider Ehegatten ermittelt und um das möglicherweise vorhandene, d.h. vor der Ehe bestehende Anfangsvermögen vermindert. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe dann mehr an Zugewinn erwirtschaftet hat, ist gegenüber dem anderen ausgleichspflichtig, wobei die Hälfte der Wertdifferenz als Ausgleich zu leisten ist. Vermögenswerte, die in diesen Zugewinnausgleich fallen können, sind häufig Grundeigentum, Ersparnisse, Lebensversicherungen auf Kapitalbasis, Bausparverträge etc.

3. Hausrat und Ehewohnung

Bei einer Scheidung stellt sich zwangsläufig - zumindest in den meisten Fällen - die Frage, welcher Ehegatte in der Ehewohnung verbleiben kann und wie der in dieser Wohnung verbleibende Hausrat aufgeteilt wird. In beiden Fällen ist es sicherlich sinnvoll, dass die Eheleute sich einigen. Sollte allerdings eine einverständliche Klärung der Frage, wer die Ehewohnung weiter bewohnen darf, nicht zustande kommen, so kann das Familiengericht unter bestimmten Umständen während der Zeit des Getrenntlebens die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen. Eine endgültige Regelung bezüglich der Ehewohnung kann das Gericht dann für die Zeit nach der Scheidung ebenfalls treffen, wobei dann das Gericht sogar die Möglichkeit hat, in die Rechte eines eventuell vorhandenen Mieters einzugreifen. Bei der Verteilung des Hausrates ist zunächst jeder Ehegatte berechtigt, seine persönlichen Gegenstände an sich zu nehmen. Weiter entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen. Allerdings können beispielsweise auch Hausratgegenstände herausverlangt werden, die dem anderen Ehegatten gehören, die man jedoch selbst zur notwendigen Führung des eigenen Haushaltes benötigt. Hierbei sind insbesondere solche Gegenstände zu erwähnen, die zur Kinderversorgung dienen. Sollte eine Einigung bezüglich einer endgültigen Hausratsteilung für die Zeit nach der Scheidung nicht möglich sein, was allerdings selten vorkommt, so kann das Gericht hier eine eigene Entscheidung treffen und ist grundsätzlich noch nicht einmal an die bestehenden Eigentumsverhältnisse gebunden.

4. Unterhalt

Beim Ehegattenunterhalt ist zunächst zwischen dem sogenannten Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Solange der gegebenenfalls Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig im Sinne des Gesetzes ist, ist er verpflichtet auch an seinen Ehepartner nach der Trennung Unterhalt zu leisten. Grundgedanke dabei ist, den getrennt lebenden unterhaltsbedürftigen Ehegatten so zu stellen, wie er während der Ehe stand, d.h. ihn soweit wie möglich vor einer nachteiligen Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu schützen. Grundsatz der Berechnung des Trennungsunterhaltes sind daher auch die prägenden ehelichen Lebensverhältnisse. Die Berechnung des Trennungsunterhaltes erfolgt auf verschiedene Weisen, je nach dem ob beide Ehegatten gearbeitet haben, Kinder vorhanden sind etc. Oftmals wird der Trennungsunterhalt als Quotenunterhalt mit einer 3/7-Regelung berechnet. D.h. nach Abzug der anrechenbaren Verbindlichkeiten wird vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten möglicherweise noch der Kindesunterhalt abgezogen, vom Restbetrag stehen dem Unterhaltsberechtigten dann 3/7 zu. Waren beide Ehegatten erwerbstätig, wird der Unterhalt im allgemeinen so berechnet, dass vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ein sogenannter Erwerbstätigenbonus von 1/7 abgezogen wird. Anschließend wird das bereinigte Einkommen des Unterhaltsberechtigten, ebenfalls reduziert um 1/7 abgezogen und vom Restbetrag erhält der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf die Hälfte.
Beim nachehelichen Unterhalt ist der Gesetzgeber, anders als beim Trennungsunterhalt, davon ausgegangen, dass die geschiedenen Ehegatten sich nunmehr wieder selbst um den Unterhalt kümmern sollen. Es gibt allerdings eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, welche im Gesetz einzeln genannt sind. So muss beispielsweise ein Ehepartner, der wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann und gegebenenfalls auch nicht arbeiten muss, ein Anspruch auf Unterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten. Gleiches gilt für solche Eheleute, die wegen Alter, Krankheit oder sonstiger Schwierigkeiten nicht in der Lage sind zu arbeiten und so für ausreichend eigenes Einkommen Sorge zu tragen.

II. Der Ehevertrag

Aufgabe eines Ehevertrages ist es zunächst, solchen Ehen, für die das gesetzliche Ehegüter- und Scheidungsfolgenrecht nicht oder nicht ganz passt, eine vertragliche Grundlage zu geben. Eine solche vertragliche Grundlage, welche die gesetzlichen Folgen der Ehe bzw. Scheidung abändert ist zunehmend sinnvoll, da immer mehr Ehepaare vom gesetzlich vorausgesetzten und geregelten Normalfall - Einverdienerehe, Mann arbeitet, Frau hütet die Kinder - abweichen. Zielsetzung eines Ehevertrages kann es allerdings unabhängig davon sein, Fragen des täglichen Zusammenlebens einvernehmlich zu regeln, sowie eventuellen Streitigkeiten einer möglichen Scheidung vorzubeugen.

Immer daran denken einen Ehevertrag abzuschließen sollten vorab solche Eheleute, die verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, aber auch deutsche Ehegatten, welche im Ausland leben oder leben wollen. Diese Ehegatten können in einem Ehevertrag regeln, welches Recht im Falle einer Scheidung gelten soll. Zwar sind die Regelungen in Deutschland recht eindeutig. Die Folgen einer Eheschließung ergeben sich nach deutschem Recht, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsbürger sind. Haben beide Ehegatten dagegen eine andere Staatsangehörigkeit, so gilt dieses Heimatrecht. Haben die Ehegatten dagegen verschiedene Staatsangehörigkeiten, gilt grundsätzlich das Recht des Aufenthaltslandes bzw. des Landes des letzten gemeinsamen Aufenthaltes. Wenn auch die Regelungen in Deutschland damit getroffen sind, so können ausländische Gesetze damit konkurrieren. Hieraus resultierende Probleme können nur durch Abschluss eines Ehevertrages geregelt werden, in welchem die Ehegatten die Anwendung des Rechtes vereinbaren.

Der Versorgungsausgleich geht auch von der klassischen Rollenverteilung in der Familie aus. Haben allerdings - wie häufig - beide Eheleute bereits ausreichend eigene Versorgungsanwartschaften erworben und werden auch noch weiterhin ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften erwerben, so kann es sinnvoll sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies hat darüber hinaus den Vorteil, dass die Scheidung zügig vonstatten geht, da mit der Durchführung des Versorgungsausgleiches sich das Scheidungsverfahren nicht selten bis zu einem Jahr oder länger hinzögert. Erwähnt werden muss noch, dass das Familiengericht grundsätzlich von Amts wegen über den Versorgungsausgleich entscheiden muss, d.h. auch dann, wenn die Ehegatten dies im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht beantragen oder sogar gar nicht wollen. Einzige Ausnahme, ist ein wirksamer ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

Ehegattenunterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung können ausgeschlossen oder aber auch nur zeitlich beschränkt werden. Eine solche Vereinbarung wird insbesondere dann getroffen, wenn beide Ehegatten ausreichend eigenes Einkommen zur Verfügung haben oder anderweitig versorgt sind. Um Streitfragen, welche im Rahmen des Ehegattenunterhaltes sehr häufig auftreten vorzubeugen, empfiehlt es sich daher Fragen des nachehelichen Ehegattenunterhaltes in einem Ehevertrag festzulegen. Hier sind eine Vielzahl von Varianten denkbar. Beispielsweise ist es auch möglich in einem Ehevertrag festzulegen, das ein Unterhaltsanspruch nur in einigen Fällen eintritt, beispielsweise bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes.

Häufig werden in Eheverträgen Fragen des Zugewinnausgleiches behandelt. Oftmals wird der Zugewinnausgleich ganz ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise sinnvoll, wenn beide Ehegatten finanziell unabhängig sind, ein wohlhabender Ehegatte verhindern möchte, dass sein weniger wohlhabender Ehegatte ihn nur deswegen heiratet, um für den Fall einer Scheidung versorgt zu sein, dass einer der Ehegatten selbständig ein Unternehmen führt und verhindern möchte, dass der andere Ehegatte im Fall der Scheidung vom Betriebsvermögen profitiert oder sogar durch Ausgleichsansprüche den Betrieb gefährden kann. Es ist allerdings auch möglich, den Zugewinnausgleich zu beschränken, etwa derart, das bestimmte Vermögensgegenstände nicht unter den Zugewinnausgleich fallen. Möglich ist auch, den Zugewinnausgleich wertmäßig zu beschränken, etwa durch Festlegung einer maximalen Höhe des Zahlungsanspruches. Möglich ist darüber hinaus, statt der vorgesehenen gesetzlichen Quote (1/2 des Wertunterschiedes) eine andere Quote zu vereinbaren oder Ratenzahlungen zu vereinbaren oder auch festzulegen, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch unter gewissen Bedingungen entfällt. Häufig wird beispielsweise in Eheverträgen geregelt, das der Zugewinnausgleich nicht stattfindet, wenn einer der Ehegatten innerhalb von 2, 3 etc. Jahren nach der Eheschließung den Scheidungsantrag stellt. Sinnvoll ist es sicherlich, bei vorhandenem Anfangsvermögen dieses wertmäßig im Rahmen eines Ehevertrages zu beziffern.

Ehevertraglich vereinbar sind darüber hinaus Fragen des Erbrechtes. Eheleute können durch eine erbvertragliche Regelung im Ehevertrag wechselseitig oder einseitig auf ein Erbrecht verzichten. Möglich ist auch eine vertragliche Änderung der gesetzlich vorgesehenen Erbquote, die Vereinbarung von Bedingungen etc.

Eheleute, welche sich mit dem Gedanken tragen, einen Ehevertrag abzuschließen, sollten sich in jedem Falle anwaltlich beraten lassen, um Sinn, Zweck und Möglichkeit einer ehevertraglichen Regelung überprüfen zu lassen. Wichtige Punkte eines Ehevertrages bedürfen darüber hinaus der notariellen Beurkundung. Ansonsten sind sie unwirksam. Insbesondere die Vereinbarung einer Gütertrennung, der Ausschluss des Versorgungsausgleiches, erbvertragliche Regelungen, aber auch eine Vielzahl von weiteren vertraglichen Vereinbarungen müssen zwingend vor dem Notar abgeschlossen werden.

III. Die Ehescheidung

Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Eine Anfechtung oder Aufhebung der Ehe ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehe nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Vorausgesetzt wird daher zunächst eine Trennung der Eheleute und keine Hoffnung, dass die Eheleute wieder zusammen finden. Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und eventuell auch bewiesen werden, was allerdings selten vorkommt. Grundsätzlich werden die Eheleute im Rahmen des Scheidungstermins zu dieser Frage angehört und bei einer Bestätigung der Zerrüttung der Ehe die Ehe auch geschieden.

Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn die Eheleute entweder mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder aber auch wenn die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt leben und nur einer der Ehegatten die Scheidung will. Insgesamt sind dabei grob vier Fälle zu unterscheiden.

Bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr kann die Ehe nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden. Selbst dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung wollen, ist sie also bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur bei Vorliegen der oben bezeichneten Voraussetzung möglich. Eine Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennungszeit ist daher gesetzlich nur möglich, wenn es einem Ehegatten völlig unzumutbar ist, noch länger zuzuwarten, etwa im Falle der Misshandlung.

Regelfall ist die einverständliche Scheidung nach einem Jahr Trennung. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ausreicht. Dann gilt die Ehe als zerrüttet. In der Praxis ist es so, dass das Gericht die Einhaltung des Trennungsjahres nicht nachprüft und auch nicht nachprüfen kann, sondern übereinstimmenden Angaben der Eheleute grundsätzlich Glauben schenkt. So wird in der Praxis das Trennungsjahr oftmals doch nicht eingehalten.

Leben die Eheleute dann länger als ein Jahr getrennt, allerdings noch nicht drei Jahre getrennt, ist der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, so muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Nur in diesem Falle ist es erforderlich, dem Gericht tatsächlich die Scheidungsgründe mitzuteilen und zu beweisen.

Nach einer Trennungszeit von über drei Jahren gilt eine Ehe als zerrüttet. Auf den Grund der Scheidung kommt es dann nicht mehr an. Das Familiengericht wird nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren die Ehe auch dann scheiden, wenn einer der Ehegatten die Scheidung nicht möchte.

Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin eingereicht werden. Seit dem 01.07.1998 ist mit dem Scheidungsverfahren grundsätzlich nur noch die Regelung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwingend verbunden. Weitere Regelungen werden durch das Familiengericht nur auf Antrag einer der Ehegatten getroffen, insbesondere Regelungen zu Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechtes, Ehegatten- und Kindesunterhaltes, der Ehewohnung und des Hausrates sowie des Zugewinnausgleiches. Nach dem neuen Kindschaftsrecht wird darüber hinaus im Scheidungsverfahren nicht mehr zwingend eine Stellungnahme des Jugendamtes angefordert, um über eine zu treffende Regelung der elterlichen Sorge zu entscheiden. Nur in solchen Fällen, in denen ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt, wird das Jugendamt noch um eine Stellungnahme gebeten. Ansonsten soll das Jugendamt lediglich beratend zur Seite stehen.

Ein Trennungs- und Scheidungsverfahren verursacht Gerichts- und Anwaltsgebühren, die derartig vielschichtig und unterschiedlich sind, dass ein genaues Eingehen darauf hier nicht möglich ist.

Familienrechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel lediglich Kosten einer einzelnen Beratung aufgrund eines tatsächlich eingetretenen Versicherungsfalles. Die Kosten einer Scheidung übernehmen Familienversicherungen in der Regel nicht, wobei nach Kenntnis der Verfasserin die ARAG Rechtsschutzversicherung seit neuestem die Kosten einer Ehescheidung tragen will. Finanziell schlecht gestellte Ehegatten haben darüber hinaus die Möglichkeit der Gewährung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Eine weitere Möglichkeit, Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zu sparen ist die, dass im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sich nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten lässt. Es ist nämlich nur erforderlich, dass der sogenannte Scheidungsantragsteller anwaltlich vertreten ist, nicht aber der sogenannte Antragsgegner. Wenn dann nur ein Rechtsanwalt beauftragt worden ist, können sich die Parteien einvernehmlich über die Kosten dieses einen Anwaltes einigen.

Ein Rechtsanwalt sollte in der Lage sein, über die mit einer durchzuführenden Scheidung entstehenden Kosten im Vorfeld aufzuklären.

 

Erfahren Sie mehr über die Autorin Rechtsanwältin Kerstin Strack.

 

 
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