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Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten

Von Jörg Seifert, Rechtsanwalt in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

 

A. Investionsanreize

Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) pflegen seit der Gründung der VAE im Jahr 1971 diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen. Der Schwerpunkt der Beziehungen liegt auf dem wirtschaftlichem Gebiet. Die Handelsbeziehungen sind lebhaft und vielfältig. Deutschland realisiert im Handel mit den VAE ausserordentlich gute Ausfuhrergebnisse. Die VAE sind nach Saudi Arabien der wichtigste Absatzmarkt für deutsche Produkte im Nahen Osten. Besonders hohe Exporterfolge werden in den Bereichen Kraftfahrzeuge, Maschinen und elektrotechnische Erzeugnisse erzielt.

Die VAE haben in den letzten Jahren einen enormen Wirtschaftsaufschwung verzeichnen können und gelten nach Singapur und Hongkong als das drittgrößte Re-Exportland der Welt. Erdöl allein ist nicht mehr als ausschließliche Einnahmequelle anzusehen. Neben der sich im Aufschwung befindlichen Tourismusindustrie haben sich insbesondere in- und ausländische Investitionen positiv auf das wirtschaftliche Wachstum der VAE ausgewirkt.
Abu Dhabi, Dubai und Sharjah haben innerhalb der VAE die größte wirtschaftliche Bedeutung.

In Abu Dhabi ist überwiegend die Erdöl und Erdgas fördernde und verarbeitende Industrie angesiedelt, da dieses Emirat über die größten Erdölreserven der VAE verfügt.

Dubai hat in der Vergangenheit eine erfolgreiche Diversifizierungspolitik betrieben und genießt mittlerweile weltweite Anerkennung als internationales Handels- und Dienstleistungszentrum. Die Handelsumsätze beschränken sich nicht allein auf den lokalen Markt, sondern umfassen vor allem Re-Exporte in die benachbarten Länder des Golf-Kooperationsrates, in den Iran, nach Indien und Pakistan sowie in den ostafrikanischen Raum. Der traditionell hohe Anteil von ausländischen Gastarbeitern aus diesen Ländern schafft die idealen Voraussetzungen für ein enges Beziehungsgeflecht mit den Handelspartnern in der Region. Aufgrund seiner geographischen Lage sowie der hervorragenden Infrastruktur bietet Dubai einen einfachen Zugang zu den nordafrikanischen Ländern, denen des Nahen und Fernen Ostens und den GUS-Staaten.
Sharjah beherbergt vornehmlich mittelständische verarbeitende Industriebetriebe.

Die Emirate Ajman, Fujeirah, Ras Al Kaimah und Um Al Quwain spielen wirtschaftlich keine bedeutende Rolle.

Deutsche Unternehmen, die sich in den VAE wirtschaftlich betätigen, können aufgrund von Investitionsanreizen wie

· Steuerfreiheit
· freier Kapital- und Gewinntransfer
· freier Handel
· geringer Importzoll
· Koppelung des VAE-Dirham an den US-Dollar
· Doppelbesteuerungsabkommen
· modernste Infrastruktur
· niedrige Lohn- und Lohnnebenkosten
· niedrige Energiekosten

gegenüber anderen Wirtschaftsstandorten enorme Wettbewerbsvorteile erzielen.

Die VAE sind u.a. Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und folgt den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und des Übereinkommens über Handelsbeziehungen und Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums (TRIPS).

B. Formen wirtschaftlicher Betätigung in den VAE

Ausländischen Investoren stehen in den VAE verschiedene Formen einer wirtschaftlichen Betätigung zur Verfügung. Diese kann grundsätzlich in der folgenden Art und Weise erfolgen:

I. Handel

Unter den Begriff Handel lassen sich folgende Geschäftstätigkeiten einordnen:
· Einzelexportgeschäft
· Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters
· Vertrieb von Produkten über einen Eigenhändler (Vertriebsgesellschaft)

II. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen


Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen kann aufgrund
· lokaler Ausschreibungen
· internationaler Ausschreibungen
erfolgen.

III. Gründung einer Niederlassung

Je nach Geschäftszweck kann unter folgenden Niederlassungsformen gewählt werden:

· Repräsentationsbüro (nur indirekte wirtschaftliche Betätigung möglich)
· Branch (beschränkter Vertrieb von Produkten möglich, hauptsächlich Erbringen von Dienstleistungen)
· Personen-/Kapitalgesellschaft (maximal 49% der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten werden)
· Niederlassung in einer Freihandelszone (100% der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten werden)
· Professional Firm (grundsätzlich nur für Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe)

C. Sponsorenwesen

Die Bezeichnung Sponsor ist in den VAE ein oft gehörtes Wort. Als Sponsor werden grundsätzlich eine Vielzahl von Personen bezeichnet. Dies kann u.a. der Arbeitgeber, der Geschäftspartner, der lokale Gesellschafter oder der stille Gesellschafter in einem Joint Venture sein. Im folgenden sind die Aufgaben und Tätigkeiten eines lokalen Unternehmens, welches seine Dienste als Sponsor für ein deutsches Unternehmen anbietet, kurz skizziert.

I. Sponsor eines Handels- oder Produktionsunternehmens


Der Begriff Sponsor wird überwiegend in Zusammenhang mit der Tatsache verwandt, dass sich Ausländer und ausländische Unternehmen in den VAE nur als Minderheitsgesellschafter an lokalen Gesellschaften beteiligen können. Mindestens 51% des Gesellschaftskapitals sind zwingend einem Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) oder einer 100% in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person zu überlassen. Sofern diese nur pro forma als Gesellschafter agieren, dafür eine fixe jährliche Aufwandsentschädigung erhalten und von Mitspracherechten sowie Gewinn- und Verlustverteilung ausgeschlossen sind, bezeichnet man diese als Sponsoren.

II. Sponsor einer Zweigniederlassung oder Professional Firm


Zweigniederlassungen in Form eines Repräsentationsbüros oder einer Branch sowie Professional Firms, die wirtschaftliche Tätigkeiten (Dienstleistungen), aber keine Handelstätigkeiten ausführen können, können zwar zu 100% in ausländischem Eigentum stehen, benötigen jedoch einen Service Agent, dessen Ernennung grundsätzlich eine Voraussetzung zur Gründung solcher Niederlassungen ist. Der Service Agent, der von Gesetzes wegen keine Beteiligungs- oder Mitspracherechte hat, und üblicherweise eine fixe jährliche Aufwandsentschädigung erhält, wird allgemein auch als Sponsor bezeichnet.
III. Sponsor eines Einzelunternehmens
Weiterhin sind unter dem Begriff Sponsor lokale natürliche Personen bekannt, die als eingetragene Inhaber von Einzelunternehmen (welche von Ausländern nur bedingt gegründet werden können), die entsprechende Gewerbeerlaubnis an ausländische Unternehmer vermieten. Der Sponsor erhält wiederum eine fixe jährliche Aufwandsentschädigung und verzichtet im Gegenzug auf Mitspracherechte sowie Gewinnbeteiligung an den auf seinem Namen eingetragenen Einzelunternehmen.

IV. Sponsor im Arbeitsverhältnis


Ausländische Arbeitnehmer bedürfen bei einem Wechsel der Arbeitsstelle von einem Unternehmen zu einem anderen grundsätzlich der Einwilligung des letzten Arbeitgebers, sofern diese nicht bestimmten Berufsgruppen angehören, die von diesem Erfordernis ausgenommen sind. Aufgrund dieses zwischen dem Arbeitgeber und ausländischen Arbeitnehmer bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses wird der Arbeitgeber auch allgemein als Sponsor bezeichnet.

V. Sponsor bei öffentlichen Ausschreibungen


Bei öffentlichen Ausschreibungen gilt grundsätzlich, dass Unternehmen, welche in den VAE keine Niederlassung unterhalten, nicht direkt an solchen Ausschreibungen teilnehmen können. Die Angebotsabgabe kann grundsätzlich nur über einen Tender Agent erfolgen, d.h. ein lokal registriertes Unternehmen, welchem bei erfolgreicher Auftragsvergabe eine Vermittlungsprovision zusteht. Der Tender Agent wird daher auch allgemein als Sponsor bezeichnet.

D. Niederlassung in einer Freihandelszone

Die verschiedenen Emirate der VAE haben aufgrund eigener Hoheitsrechte Freihandelszonen eingerichtet. Diese sind als ein gesonderte Gebiete innerhalb der VAE zu verstehen, in denen die Bundes- und Emiratsgesetze nur in soweit Anwendung finden, als die jeweilige Freihandelszone keine eigenständigen gesetzlichen Regularien verabschiedet hat.

I. Kein Sponsor erforderlich


Im Gegensatz zu Niederlassungen innerhalb der VAE, die grundsätzlich den Regelungen des lokalen Gesellschaftsgesetzes unterliegen, sind Unternehmen in Freihandelszonen von den dort verankerten Vorschriften befreit. Die Niederlassung in einer Freihandelszone bietet dem ausländischen Investor die Möglichkeit, eine 100% eigene Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionsniederlassung zu gründen, ohne das Erfordernis einer lokalen Beteiligung wie dies grundsätzlich innerhalb der Vereinigten Arabischen Emirate (Sponsorenwesen) bei dort ansässigen Niederlassungen vorgeschrieben ist. Der Import von Waren in eine Freihandelszone unterliegt keinem Einfuhrzoll. Dieser wird lediglich bei einem Export aus einer Freihandelszone in die Vereinigten Arabischen Emirate fällig.

II. Freihandelszonen in Dubai

Die bekanntesten Freihandelszonen in den VAE sind die

· Jebel Ali Free Zone
· Dubai Airport Free Zone
· Dubai Internet City
· Dubai Media City

III. Unterschiede gegenüber einer Niederlassung innerhalb der VAE

Die Befreiung der in den Freihandelszonen ansässigen Niederlassungen von den Vorschriften des lokalen Gesellschaftsgesetzes, hat keine völlige Aushebelung der in den Vereinigten Arabischen Emiraten geltenden Rechtsgrundsätze zur Folge. Die von den Freihandelszonen erteilten Lizensen beschränken sich nämlich grundsätzlich nur auf das Gebiet der jeweiligen Freihandelszone mit der Folge, dass diese Niederlassungen gesellschaftsrechtlich als nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig gelten. Dies hat zur Folge, dass zum Export in die Vereinigten Arabischen Emiraten ein Handelsvertreter, Importeur oder auch ein Joint Venture in Form einer Vertriebsgesellschaft benötigt wird. Tätigkeiten ausserhalb einer Freihandelszone, z.B. in Dubai, bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Freihandelszone, wobei sich diese Tätigkeiten grundsätzlich auf Begleittätigkeiten der Aktivitäten der Niederlassung beschränken, z.B. Schulungs-, Instandsetzungs- oder Reparaturtätigkeiten.

Die Entscheidung, eine Niederlassung in den VAE oder in einer der Freihandelszonen anzusiedeln, hängt damit wesentlich vom angestrebten Zielmarkt ab. Ist dieser nicht ausschliesslich auf die Vereinigten Arabischen Emirate beschränkt, sondern beinhaltet die umliegenden Märkte (nordafrikanische Ländern, Länder des Nahen und Fernen Ostens), stellt die Niederlassung in einer Freihandelszone eine überlegenswerte Alternative zu einem Standort innerhalb der VAE dar.

E. Steueroase Vereinigte Arabische Emirate

Die Vereinigten Arabischen Emirate sind als Steueroase zu bezeichnen, da diese weder Einkommensteuer, Körperschaftsteuer noch anderweitige Steuern auf dort erzielte Einkünfte erheben. Die in den Vereinigten Arabischen Emiraten von Unternehmen oder Arbeitnehmern erzielten Einkünfte unterliegen daher grundsätzlich keiner Besteuerung. Lediglich Banken und Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, sind steuerpflichtig. Eine Änderung dieser Steuerpolitik ist aufgrund der wirtschaftlich und politisch stabilen Rahmenbedingungen auf lange Sicht nicht zu erwarten.

I. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Vereinigte Arabische Emirate


Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Grundgedanke solcher Abkommen ist die Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung von Einkünften durch zwei Staaten.

Aufgrund der Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten grundsätzlich keine Steuern auf dort erzielte Einkünfte erhoben werden, können deutsche Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens ausrichten, dort erzielte Einkünfte steuerfrei nach Deutschland transferieren.

Diese Einkünfte unterliegen in Deutschland nicht mehr der deutschen Steuer, da diese, wenn auch mit 0%, bereits in den Vereingten Arabischen Emiraten besteuert worden sind. Die in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielten Einkünfte unterliegen nur dem sog. Progressionsvorbehalt, d.h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens in Deutschland anzuwenden ist.

II. Betriebstätte

Um in den Genuss der Freistellung der in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielten Einkünfte von der deutschen Steuer zu gelangen, muss ein deutsches Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausüben, deren Ausgestaltung gesetzlich definiert ist.

III. Dividenden

Interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen auch für Gewinne (Einkünfte aus Dividenden), die aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einer deutschen Gesellschaft an einer Gesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten entstehen. Sofern es sich bei der Muttergesellschaft um eine deutsche Kapitalgesellschaft handelt, die mit mindestens 10 % direkt an einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können Gewinnausschüttungen der in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelegenen Gesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt werden.

IV. Steuerrechtliche Planung

Über die hier dargestellten allgemeinen Ausführungen hinaus, sind an eine Steuerfreistellung weitere komplexe Anforderungen geknüpft. Daher ist bei der Planung einer Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten, das Vorliegen der Freistellungstatbestände stets vorab zu klären. Dies gilt auch für die steuerrechtliche Behandlung anderer Einkunftsarten, die das Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, z.B. Einkünfte aus Zinsen, Lizensen, selbständiger/unselbständiger Erwerbstätigkeit oder öffentlicher Dienst.

 

Erfahren Sie mehr über den Autor RA Jörg Seifert.

 

 
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