A. Investionsanreize
Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) pflegen
seit der Gründung der VAE im Jahr 1971 diplomatische
und wirtschaftliche Beziehungen. Der Schwerpunkt der Beziehungen
liegt auf dem wirtschaftlichem Gebiet. Die Handelsbeziehungen
sind lebhaft und vielfältig. Deutschland realisiert im
Handel mit den VAE ausserordentlich gute Ausfuhrergebnisse.
Die VAE sind nach Saudi Arabien der wichtigste Absatzmarkt
für deutsche Produkte im Nahen Osten. Besonders hohe
Exporterfolge werden in den Bereichen Kraftfahrzeuge, Maschinen
und elektrotechnische Erzeugnisse erzielt.
Die VAE haben in den letzten Jahren einen enormen Wirtschaftsaufschwung
verzeichnen können und gelten nach Singapur und Hongkong
als das drittgrößte Re-Exportland der Welt. Erdöl
allein ist nicht mehr als ausschließliche Einnahmequelle
anzusehen. Neben der sich im Aufschwung befindlichen Tourismusindustrie
haben sich insbesondere in- und ausländische Investitionen
positiv auf das wirtschaftliche Wachstum der VAE ausgewirkt.
Abu Dhabi, Dubai und Sharjah haben innerhalb der VAE die größte
wirtschaftliche Bedeutung.
In Abu Dhabi ist überwiegend die Erdöl und Erdgas
fördernde und verarbeitende Industrie angesiedelt, da
dieses Emirat über die größten Erdölreserven
der VAE verfügt.
Dubai hat in der Vergangenheit eine erfolgreiche Diversifizierungspolitik
betrieben und genießt mittlerweile weltweite Anerkennung
als internationales Handels- und Dienstleistungszentrum. Die
Handelsumsätze beschränken sich nicht allein auf
den lokalen Markt, sondern umfassen vor allem Re-Exporte in
die benachbarten Länder des Golf-Kooperationsrates, in
den Iran, nach Indien und Pakistan sowie in den ostafrikanischen
Raum. Der traditionell hohe Anteil von ausländischen
Gastarbeitern aus diesen Ländern schafft die idealen
Voraussetzungen für ein enges Beziehungsgeflecht mit
den Handelspartnern in der Region. Aufgrund seiner geographischen
Lage sowie der hervorragenden Infrastruktur bietet Dubai einen
einfachen Zugang zu den nordafrikanischen Ländern, denen
des Nahen und Fernen Ostens und den GUS-Staaten.
Sharjah beherbergt vornehmlich mittelständische verarbeitende
Industriebetriebe.
Die Emirate Ajman, Fujeirah, Ras Al Kaimah und Um Al Quwain
spielen wirtschaftlich keine bedeutende Rolle.
Deutsche Unternehmen, die sich in den VAE wirtschaftlich betätigen,
können aufgrund von Investitionsanreizen wie
· Steuerfreiheit
· freier Kapital- und Gewinntransfer
· freier Handel
· geringer Importzoll
· Koppelung des VAE-Dirham an den US-Dollar
· Doppelbesteuerungsabkommen
· modernste Infrastruktur
· niedrige Lohn- und Lohnnebenkosten
· niedrige Energiekosten
gegenüber anderen Wirtschaftsstandorten enorme Wettbewerbsvorteile
erzielen.
Die VAE sind u.a. Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO),
der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und
folgt den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), des Allgemeinen Übereinkommens über den
Handel mit Dienstleistungen (GATS) und des Übereinkommens
über Handelsbeziehungen und Aspekte der Rechte des Geistigen
Eigentums (TRIPS).
B. Formen wirtschaftlicher Betätigung in den
VAE
Ausländischen Investoren stehen in den VAE verschiedene
Formen einer wirtschaftlichen Betätigung zur Verfügung.
Diese kann grundsätzlich in der folgenden Art und Weise
erfolgen:
I. Handel
Unter den Begriff Handel lassen sich folgende Geschäftstätigkeiten
einordnen:
· Einzelexportgeschäft
· Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters
· Vertrieb von Produkten über einen Eigenhändler
(Vertriebsgesellschaft)
II. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen kann aufgrund
· lokaler Ausschreibungen
· internationaler Ausschreibungen
erfolgen.
III. Gründung einer Niederlassung
Je nach Geschäftszweck kann unter folgenden Niederlassungsformen
gewählt werden:
· Repräsentationsbüro (nur indirekte wirtschaftliche
Betätigung möglich)
· Branch (beschränkter Vertrieb von Produkten
möglich, hauptsächlich Erbringen von Dienstleistungen)
· Personen-/Kapitalgesellschaft (maximal 49% der Gesellschaftsanteile
können von Ausländern gehalten werden)
· Niederlassung in einer Freihandelszone (100% der
Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten
werden)
· Professional Firm (grundsätzlich nur für
Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet
der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer
und handwerklicher Berufe)
C. Sponsorenwesen
Die Bezeichnung Sponsor ist in den VAE ein oft gehörtes
Wort. Als Sponsor werden grundsätzlich eine Vielzahl
von Personen bezeichnet. Dies kann u.a. der Arbeitgeber, der
Geschäftspartner, der lokale Gesellschafter oder der
stille Gesellschafter in einem Joint Venture sein. Im folgenden
sind die Aufgaben und Tätigkeiten eines lokalen Unternehmens,
welches seine Dienste als Sponsor für ein deutsches Unternehmen
anbietet, kurz skizziert.
I. Sponsor eines Handels- oder Produktionsunternehmens
Der Begriff Sponsor wird überwiegend in Zusammenhang
mit der Tatsache verwandt, dass sich Ausländer und ausländische
Unternehmen in den VAE nur als Minderheitsgesellschafter an
lokalen Gesellschaften beteiligen können. Mindestens
51% des Gesellschaftskapitals sind zwingend einem Staatsangehörigen
der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) oder einer 100% in
VAE-Eigentum stehenden juristischen Person zu überlassen.
Sofern diese nur pro forma als Gesellschafter agieren, dafür
eine fixe jährliche Aufwandsentschädigung erhalten
und von Mitspracherechten sowie Gewinn- und Verlustverteilung
ausgeschlossen sind, bezeichnet man diese als Sponsoren.
II. Sponsor einer Zweigniederlassung oder Professional Firm
Zweigniederlassungen in Form eines Repräsentationsbüros
oder einer Branch sowie Professional Firms, die wirtschaftliche
Tätigkeiten (Dienstleistungen), aber keine Handelstätigkeiten
ausführen können, können zwar zu 100% in ausländischem
Eigentum stehen, benötigen jedoch einen Service Agent,
dessen Ernennung grundsätzlich eine Voraussetzung zur
Gründung solcher Niederlassungen ist. Der Service Agent,
der von Gesetzes wegen keine Beteiligungs- oder Mitspracherechte
hat, und üblicherweise eine fixe jährliche Aufwandsentschädigung
erhält, wird allgemein auch als Sponsor bezeichnet.
III. Sponsor eines Einzelunternehmens
Weiterhin sind unter dem Begriff Sponsor lokale natürliche
Personen bekannt, die als eingetragene Inhaber von Einzelunternehmen
(welche von Ausländern nur bedingt gegründet werden
können), die entsprechende Gewerbeerlaubnis an ausländische
Unternehmer vermieten. Der Sponsor erhält wiederum eine
fixe jährliche Aufwandsentschädigung und verzichtet
im Gegenzug auf Mitspracherechte sowie Gewinnbeteiligung an
den auf seinem Namen eingetragenen Einzelunternehmen.
IV. Sponsor im Arbeitsverhältnis
Ausländische Arbeitnehmer bedürfen bei einem Wechsel
der Arbeitsstelle von einem Unternehmen zu einem anderen grundsätzlich
der Einwilligung des letzten Arbeitgebers, sofern diese nicht
bestimmten Berufsgruppen angehören, die von diesem Erfordernis
ausgenommen sind. Aufgrund dieses zwischen dem Arbeitgeber
und ausländischen Arbeitnehmer bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses
wird der Arbeitgeber auch allgemein als Sponsor bezeichnet.
V. Sponsor bei öffentlichen Ausschreibungen
Bei öffentlichen Ausschreibungen gilt grundsätzlich,
dass Unternehmen, welche in den VAE keine Niederlassung unterhalten,
nicht direkt an solchen Ausschreibungen teilnehmen können.
Die Angebotsabgabe kann grundsätzlich nur über einen
Tender Agent erfolgen, d.h. ein lokal registriertes Unternehmen,
welchem bei erfolgreicher Auftragsvergabe eine Vermittlungsprovision
zusteht. Der Tender Agent wird daher auch allgemein als Sponsor
bezeichnet.
D. Niederlassung in einer Freihandelszone
Die verschiedenen Emirate der VAE haben aufgrund eigener Hoheitsrechte
Freihandelszonen eingerichtet. Diese sind als ein gesonderte
Gebiete innerhalb der VAE zu verstehen, in denen die Bundes-
und Emiratsgesetze nur in soweit Anwendung finden, als die
jeweilige Freihandelszone keine eigenständigen gesetzlichen
Regularien verabschiedet hat.
I. Kein Sponsor erforderlich
Im Gegensatz zu Niederlassungen innerhalb der VAE, die grundsätzlich
den Regelungen des lokalen Gesellschaftsgesetzes unterliegen,
sind Unternehmen in Freihandelszonen von den dort verankerten
Vorschriften befreit. Die Niederlassung in einer Freihandelszone
bietet dem ausländischen Investor die Möglichkeit,
eine 100% eigene Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionsniederlassung
zu gründen, ohne das Erfordernis einer lokalen Beteiligung
wie dies grundsätzlich innerhalb der Vereinigten Arabischen
Emirate (Sponsorenwesen) bei dort ansässigen Niederlassungen
vorgeschrieben ist. Der Import von Waren in eine Freihandelszone
unterliegt keinem Einfuhrzoll. Dieser wird lediglich bei einem
Export aus einer Freihandelszone in die Vereinigten Arabischen
Emirate fällig.
II. Freihandelszonen in Dubai
Die bekanntesten Freihandelszonen in den VAE sind die
· Jebel Ali Free Zone
· Dubai Airport Free Zone
· Dubai Internet City
· Dubai Media City
III. Unterschiede gegenüber einer Niederlassung
innerhalb der VAE
Die Befreiung der in den Freihandelszonen ansässigen
Niederlassungen von den Vorschriften des lokalen Gesellschaftsgesetzes,
hat keine völlige Aushebelung der in den Vereinigten
Arabischen Emiraten geltenden Rechtsgrundsätze zur Folge.
Die von den Freihandelszonen erteilten Lizensen beschränken
sich nämlich grundsätzlich nur auf das Gebiet der
jeweiligen Freihandelszone mit der Folge, dass diese Niederlassungen
gesellschaftsrechtlich als nicht in den Vereinigten Arabischen
Emiraten ansässig gelten. Dies hat zur Folge, dass zum
Export in die Vereinigten Arabischen Emiraten ein Handelsvertreter,
Importeur oder auch ein Joint Venture in Form einer Vertriebsgesellschaft
benötigt wird. Tätigkeiten ausserhalb einer Freihandelszone,
z.B. in Dubai, bedürfen der Genehmigung der jeweiligen
Freihandelszone, wobei sich diese Tätigkeiten grundsätzlich
auf Begleittätigkeiten der Aktivitäten der Niederlassung
beschränken, z.B. Schulungs-, Instandsetzungs- oder Reparaturtätigkeiten.
Die Entscheidung, eine Niederlassung in den VAE oder in einer
der Freihandelszonen anzusiedeln, hängt damit wesentlich
vom angestrebten Zielmarkt ab. Ist dieser nicht ausschliesslich
auf die Vereinigten Arabischen Emirate beschränkt, sondern
beinhaltet die umliegenden Märkte (nordafrikanische Ländern,
Länder des Nahen und Fernen Ostens), stellt die Niederlassung
in einer Freihandelszone eine überlegenswerte Alternative
zu einem Standort innerhalb der VAE dar.
E. Steueroase Vereinigte Arabische Emirate
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind als Steueroase zu
bezeichnen, da diese weder Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
noch anderweitige Steuern auf dort erzielte Einkünfte
erheben. Die in den Vereinigten Arabischen Emiraten von Unternehmen
oder Arbeitnehmern erzielten Einkünfte unterliegen daher
grundsätzlich keiner Besteuerung. Lediglich Banken und
Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung
von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind,
sind steuerpflichtig. Eine Änderung dieser Steuerpolitik
ist aufgrund der wirtschaftlich und politisch stabilen Rahmenbedingungen
auf lange Sicht nicht zu erwarten.
I. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Vereinigte Arabische
Emirate
Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten
besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Grundgedanke solcher
Abkommen ist die Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung von
Einkünften durch zwei Staaten.
Aufgrund der Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen
Emiraten grundsätzlich keine Steuern auf dort erzielte
Einkünfte erhoben werden, können deutsche Unternehmen,
die ihre Geschäftstätigkeiten in den Vereinigten
Arabischen Emiraten entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens
ausrichten, dort erzielte Einkünfte steuerfrei nach Deutschland
transferieren.
Diese Einkünfte unterliegen in Deutschland nicht mehr
der deutschen Steuer, da diese, wenn auch mit 0%, bereits
in den Vereingten Arabischen Emiraten besteuert worden sind.
Die in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielten Einkünfte
unterliegen nur dem sog. Progressionsvorbehalt, d.h. die Einkünfte
werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf
das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens in Deutschland
anzuwenden ist.
II. Betriebstätte
Um in den Genuss der Freistellung der in den Vereinigten Arabischen
Emiraten erzielten Einkünfte von der deutschen Steuer
zu gelangen, muss ein deutsches Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
in den Vereinigten Arabischen Emiraten durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausüben, deren Ausgestaltung gesetzlich
definiert ist.
III. Dividenden
Interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus
dem Doppelbesteuerungsabkommen auch für Gewinne (Einkünfte
aus Dividenden), die aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung
einer deutschen Gesellschaft an einer Gesellschaft in den
Vereinigten Arabischen Emiraten entstehen. Sofern es sich
bei der Muttergesellschaft um eine deutsche Kapitalgesellschaft
handelt, die mit mindestens 10 % direkt an einer in den Vereinigten
Arabischen Emiraten gelegenen Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, können Gewinnausschüttungen der in den Vereinigten
Arabischen Emiraten gelegenen Gesellschaft an die deutsche
Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer
freigestellt werden.
IV. Steuerrechtliche Planung
Über die hier dargestellten allgemeinen Ausführungen
hinaus, sind an eine Steuerfreistellung weitere komplexe Anforderungen
geknüpft. Daher ist bei der Planung einer Geschäftstätigkeit
in den Vereinigten Arabischen Emiraten, das Vorliegen der
Freistellungstatbestände stets vorab zu klären.
Dies gilt auch für die steuerrechtliche Behandlung anderer
Einkunftsarten, die das Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht,
z.B. Einkünfte aus Zinsen, Lizensen, selbständiger/unselbständiger
Erwerbstätigkeit oder öffentlicher Dienst.
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