Am 22. Juni hat das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
den Bundesrat passiert. Allerdings im Vergleich zu den Entwürfen
deutlich abgespeckt.
Statt die Berufungs- und Beschwerdeverfahren grundsätzlich
den Oberlandesgerichten zuzuweisen, wurde eine bis 2007 geltende
Experimentierklausel eingefügt, die den Ländern die Einführung
entsprechender Regelungen gestattet. Hamburg, Sachsen Anhalt
und Niedersachsen haben schon erklärt, sich an den Experimenten
beteiligen zu wollen.
Auch die Möglichkeiten des Berufungsgerichts Tatsachen zu
überprüfen, ist im Vergleich zu den Entwürfen wieder ausgedehnt.
Es soll die in der ersten Instanz festgestellten Ursachen
nur dann zugrunde legen, wenn deren Richtigkeit und Vollständigkeit
nicht "schlüssig in Frage" gestellt ist.
Die ursprünglich vorgesehene Annahmeberufung hat nicht den
Weg ins Gesetz gefunden - stattdessen hat das Berufungsgericht
nun die Möglichkeit, die Berufung ohne mündliche Verhandlung
zu verwerfen. Erforderlich ist hierfür ein Kammerbeschluss.
Gesetz geworden sind die - ebenfalls heftig umstrittenen
- Regelungen über den originären Einzelrichter. Dieser soll
über einen Katalog von Rechtsstreitigkeiten alleine entscheiden
und diese der Kammer nur vorlegen, wenn sie grundsätzliche
Bedeutung haben oder beide Parteien dies beantragen. Darüber,
ob die Kammer das Verfahren an sich zieht, entscheidet sie
durch Beschluss, der anfechtbar ist.
Die Revision wird künftig nicht mehr vom Streitwert abhängig
sein. Der Bundesgerichtshof entscheidet nur noch, wenn eine
Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidungen
der Oberlandesgerichte voneinander abweichen. Zudem kann die
Revision zugelassen werden, wenn dies der "Sicherung der einheitlichen
Rechtsprechung" dient.
Ausführliche Informationen hierzu hat der DAV
zusammengetragen.
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