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Gesetz zur Reform des Zivilprozesses

 

Am 22. Juni hat das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses den Bundesrat passiert. Allerdings im Vergleich zu den Entwürfen deutlich abgespeckt.

Statt die Berufungs- und Beschwerdeverfahren grundsätzlich den Oberlandesgerichten zuzuweisen, wurde eine bis 2007 geltende Experimentierklausel eingefügt, die den Ländern die Einführung entsprechender Regelungen gestattet. Hamburg, Sachsen Anhalt und Niedersachsen haben schon erklärt, sich an den Experimenten beteiligen zu wollen.

Auch die Möglichkeiten des Berufungsgerichts Tatsachen zu überprüfen, ist im Vergleich zu den Entwürfen wieder ausgedehnt. Es soll die in der ersten Instanz festgestellten Ursachen nur dann zugrunde legen, wenn deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht "schlüssig in Frage" gestellt ist.

Die ursprünglich vorgesehene Annahmeberufung hat nicht den Weg ins Gesetz gefunden - stattdessen hat das Berufungsgericht nun die Möglichkeit, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen. Erforderlich ist hierfür ein Kammerbeschluss.

Gesetz geworden sind die - ebenfalls heftig umstrittenen - Regelungen über den originären Einzelrichter. Dieser soll über einen Katalog von Rechtsstreitigkeiten alleine entscheiden und diese der Kammer nur vorlegen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung haben oder beide Parteien dies beantragen. Darüber, ob die Kammer das Verfahren an sich zieht, entscheidet sie durch Beschluss, der anfechtbar ist.

Die Revision wird künftig nicht mehr vom Streitwert abhängig sein. Der Bundesgerichtshof entscheidet nur noch, wenn eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidungen der Oberlandesgerichte voneinander abweichen. Zudem kann die Revision zugelassen werden, wenn dies der "Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung" dient.

Ausführliche Informationen hierzu hat der DAV zusammengetragen.

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